Recht: Abwägung bei Widersprüchen zwischen Gutachtern des Gerichts und der Partei DS 2009, 193 ?

Recht

 

Für eine Beweiswürdigung zweier widersprüchlicher Gutachten reicht es nicht aus, wenn der Tatrichter den Vorzug eines Gutachtens damit begründet, die widersprechenden Feststellungen seien „eingehend begründet”.

 

ZPO § 287

1. Legt eine Partei (hier: ein Rechtsanwalt in seinem Rechtsstreit wegen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung) ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist von dem Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

2. Folgt ein Gericht nicht dem Antrag einer Partei, nach der Stellungnahme des gerichtlichen Gutachters zu den von der Partei vorgelegten Gutachten auch deren Verfasser zu hören, und gibt es in seiner Beweiswürdigung die Äußerungen des gerichtlichen Gutachters über die von der Partei vorgelegten Gutachten weitgehend wörtlich mit dem Zusatz wieder, diese Ausführungen überzeugten es in jeder Hinsicht, dann hat sich das Gericht letztlich ohne eigene Begründung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen. Eigene Sachkunde hat das Gericht bei diesem Vorgehen nicht einmal ansatzweise erkennen lassen. Es ist ferner unzureichend, wenn es die Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters übernimmt, obwohl es diesen die von der Partei vorgelegten Gutachten lediglich während einer Sitzungsunterbrechung durchlesen ließ. (Leitsätze der Redaktion)

BGH, Urteil vom 24. 9. 2008IV ZR 250/06 (OLG Köln)

 

 

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