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Weil am Rhein – Mitfahrzentralen werden immer wieder zum Schleusen missbraucht

Schleuser nutzen zunehmend Online-Mitfahrzentralen für kriminelle Zwecke, um Menschen unter Umgehung der gesetzlichen Einreisebestimmungen über Binnengrenzen von Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben, zu befördern. Dazu nehmen sie über Online-Mitfahrzentralen Kontakt zu Anbietern von Mitfahrgelegenheiten auf und vermitteln zu schleusende Personen als Mitfahrer. Die Mitfahrer geben sie oftmals als Freunde oder Bekannte aus.

Die geschleusten Personen müssen für die “Dienstleistungen” der Schleuser hohe Geldbeträge entrichten. Nicht selten verschulden sie sich dafür, was zu einer jahrelangen Abhängigkeit von der gewerblich handelnden Schleuserorganisation führen kann. Der Fahrer, der eigentlich nur einen Reisenden mit von A nach B befördern will, bekommt über die Mitfahrzentrale einen vereinbarten geringen Geldbetrag.

Die Bundespolizei in Weil am Rhein warnt vor den Folgen im unvorsichtigen Umgang mit Mitfahrzentralen. In den letzten Tagen traten mehrere Fälle auf, die dann auch für den Fahrer beim Grenzübertritt zum Problem wurden. Die über die Mitfahrzentrale vermittelten Mitreisenden hatten alle keine Reisedokumente dabei und reisten somit illegal ins Bundesgebiet ein. Die jeweiligen Fahrer gerieten daher schnell in den Verdacht einer Einschleusung.

Für die Fahrer selbst ist es schwierig zu erkennen, wer Flüchtling ist oder wen man bedenkenlos mitnehmen darf. Autofahrer sollten sich Mitreisende bei grenzüberschreitenden Reisen vor Fahrtantritt genauer anschauen und auch das Lichtbild im Reisepass bzw. Personalausweis mit der zu befördernden Person abgleichen. Erhärtet sich der Verdacht, dass es sich bei der Fahrt um eine Schleusung handeln könnte, sollte man von der Beförderung Abstand nehmen.

Wie erkennt man einen möglichen Schleusungsversuch?

– Die Kontaktaufnahme zum Fahrer erfolgt nicht durch die Mitfahrer selbst, sondern durch eine dritte Person, den Vermittler. – Nicht der Mitfahrer, sondern eine andere Person bezahlt die Fahrtkosten zu Beginn der Reise bzw. am Zielort. – Mitfahrer sind häufig sprachlich nicht in der Lage, sich mit dem Fahrer zu verständigen.

Was tun bei verdächtigen Mitfahrern?

– Haben Sie den Verdacht, dass eine Schleusung geplant sein könnte, sollten Sie darauf bestehen, dass sich die Mitfahrer vor Fahrtantritt mit einem Pass bzw. Personalausweis ausweisen. – Können die Mitfahrer keine Pässe vorweisen, nehmen Sie Abstand von einer Mitnahme dieser Personen und informieren Sie die Polizei. – Haben Sie trotz Vorlage von Pässen aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen Ein- oder Ausreise sowie dem Aufenthalt der Mitfahrer, sollten Sie ebenfalls von einer Mitnahme der Personen absehen und die Polizei benachrichtigen. – Verständigen Sie die Polizei in Deutschland über den polizeilichen Notruf 110 oder die Bundespolizeihotline 0800 / 6 888 000. – Wenden Sie sich im Ausland an den dortigen Polizeinotruf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle.

Info zum Aufenthaltsgesetz:

Nach § 96 des Aufenthaltsgesetztes ist die Beihilfe zur Einreise einer Person dann strafbar, wenn ein Vorteil versprochen oder gewährt wird, beziehungsweise die Person wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. Darunter kann auch die vereinbarte Bezahlung einer Mitfahrgelegenheit fallen. Haftbar gemacht wird nicht der Halter des Autos, sondern der Fahrer. Allein der Versuch des Einschleusens ist strafbar. Das Einschleusen von Ausländern ist mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten belegt. Setzt man den Eingeschleusten dabei unmenschlichen Bedingungen aus, fällt die Strafe höher aus. Bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug sind möglich.

Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein