Urteil: Fettschürze als psychische Belastung – Krankenkasse muss keine OP bezahlen!

 

 

Pressemitteilung:

Fettschürze als psychische Belastung – Krankenkasse muss keine OP bezahlen

Celle, den 31. Juli 2017

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine
gesetzliche Krankenkasse keine OP zur Bauchdeckenstraffung bezahlen muss, wenn eine
bestehende Fettschürze nach massiver Gewichtsreduktion zu psychischen Leiden führt.
Zugrunde lag der Fall eines 53jährigen Klägers aus dem Landkreis Harburg, der bei einer
Körpergröße von 174 cm ein ursprüngliches Spitzengewicht von 165 kg hatte. Nach einer
Schlauchmagenoperation kam es zu einem Gewichtsverlust bis auf 85 kg und zu einem
erschlafften Hautüberschuss im Bereich des Bauches. Gegenüber seiner Krankenkasse
begehrte der Kläger eine Bauchdeckenstraffung, da er unter seinem Aussehen psychisch
leide. Er möge sich nirgends mit freiem Oberkörper zeigen und fühle sich den Blicken
anderer Menschen ausgesetzt. Nur durch eine Operation sei ein ästhetisches Körperbild
wieder herzustellen. Außerdem hänge die Fettschürze so weit herunter, dass es bei
nächtlichen Spontanerektionen zu schmerzhaften Penisverklemmungen komme.
Das LSG hat die Leistungsablehnung der Krankenkasse bestätigt. Psychische Leiden seien
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig durch Psychiater oder Psychologen zu
behandeln und würden keinen operativen Eingriff rechtfertigen. Eine grundsätzlich
kosmetische Operation sei nur in wenigen Ausnahmefällen zu übernehmen, die hier nicht
vorliegen würden:
– Eine Entstellung liege nicht vor, denn eine Fettschürze, die ca. eine Handbreite
herunterhänge, führe in üblicher Alltagskleidung zu keinem außergewöhnlichen Körperbild.
Auf das Aussehen im unbekleideten Zustand oder auf ein subjektiv anderes Empfinden des
Klägers komme es nicht an.
– Bestehende Hautirritationen stellten sich als vergleichsweise geringfügig dar und ließen
sich auch ohne OP durch Creme- und Puderbehandlung erfolgreich therapieren.
– Eine Straffung der Bauchdecke zur Behandlung einer vorgetragenen Penisverklemmung
sei als mittelbare Krankenbehandlung zu qualifizieren, die nur als ultima ratio in Betracht
komme. Der Kläger könne jedoch schon durch einfache Selbsthilfemöglichkeiten Vorsorge
gegen drohende Verklemmungen betreiben indem er geeignete Nachtwäsche trage.
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2017 – L 16 KR
13/17; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Lüneburg

 

Quellen:

“Fettschürze als psychische Belastung – Krankenkasse muss keine OP bezahlen”

https://www.landessozialgericht.niedersachsen.de