
Belehrt eine Bank beim Abschluss eines Darlehensvertrags unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist, so kann der Vertrag trotz Ablauf der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Denn die Frist wird durch die fehlerhafte Belehrung nicht in Gang gesetzt. Die Bank kann sich dann nicht auf die Verwendung der Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung berufen, wenn die tatsächliche Vertragsanbahnung nicht der Musterbelehrung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Cottbus hervor.
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