BGH: EKT-Zwangsbehandlung von Schizophrenie nicht genehmigungsfähig

Bundesgerichtshof, über dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe (dts Nachrichtenagentur) – Eine Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie (EKT) ist im Regelfall nicht genehmigungsfähig. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Januar hervor, welcher am Montag veröffentlicht wurde. Als „notwendig“ im Sinne des Gesetzes über die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen könnten nur solche Behandlungen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entsprechen, so die Karlsruher Richter.

Die in Bezug auf die EKT veröffentlichten Stellungnahmen und Leitlinien vermittelten allerdings keinen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens, wonach die zwangsweise Durchführung dieser Maßnahme bei einem an Schizophrenie leidenden Betroffenen gerechtfertigt wäre. Konkret ging es in dem Verfahren um einen Patienten, der an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidet. Seit Februar 2018 war er wiederholt untergebracht und wurde – überwiegend zwangsweise – mit verschiedenen Medikamenten letztlich erfolglos behandelt. Nach Befürwortung durch ein Sachverständigengutachten hatte das Amtsgericht Heidelberg die Einwilligung des zuständigen Betreuers in die zwangsweise Durchführung einer EKT genehmigt. Das zuständige Landgericht hatte die Beschwerde des Betroffenen und seiner Mutter zurückgewiesen, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter hatte Erfolg (Aktenzeichen XII ZB 381/19).

Foto: Bundesgerichtshof, über dts Nachrichtenagentur


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Kommentare

Eine Antwort zu „BGH: EKT-Zwangsbehandlung von Schizophrenie nicht genehmigungsfähig“

  1. Avatar von Wolfgang Ebel

    Zwangsbehandlungen sind problematisch. Wenn sich ein Betrofffener selbst und oder seine Familienangehoerigen dagegen wehren, dann darf eine Zwangsbehandlung nicht erfolgen. Allerdings kann der Solidargemeinschaft auch nicht zugemutet werden, mehrere erfolglose Behandlungen zu bezahlen. Spaetestens nach der zweiten erfolglosen Behandlung hat der Betroffene oder seine Angehoerigen selbst fuer alle anfallenden Behandlungen zu bezahlen. Wird ein Betroffener allerdings zur Gefahr fuer Dritte, so muss die Zwangsbehandlung durchgefuehrt werden. Alles andere liegt nicht im Interesse des Betroffenen selbst und schopn gar nicht im Interesse der Solidargemeinschaft.