#Heilbronn: #Veterinärin stellt eine #Tierärztin an, ohne das #Beschäftigungsverhältnis den #Sozialversicherungsträgern #mitzuteilen

 

Heilbronn  – Eine 56-jährige Tierärztin aus dem nördlichen Heilbronner Landkreis hat vom Amtsgericht Heilbronn einen Strafbefehl erhalten. Darin wurde sie verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.250 Euro vorbehalten. Die Ermittlungen des Hauptzollamtes Heilbronn, die aufgrund einer privaten Anzeige eingeleitet worden waren, förderten zu Tage, dass die angeklagte Veterinärin eine Tierärztin in ihrer eigenen Praxis angestellt hatte, ohne das Beschäftigungsverhältnis den Sozialversicherungsträgern mitzuteilen. Da die Frau in der Praxis eindeutig weisungsgebundene Tätigkeiten wahrnahm, handelte es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das den Sozialversicherungsträgern hätte gemeldet werden müssen.

„Das stellt einen Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt dar“, so Ralph Weirich von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Heilbronner Zolls. „Der Umstand, dass die Berufsgruppe der Tiermediziner nicht den am ehesten von Schwarzarbeit und Mindestlohnverstößen betroffenen Segmenten des Arbeitsmarktes zuzurechnen ist, macht den Fall besonders“, führt er aus.

In Zusammenarbeit mit der zuständigen Rentenkasse konnte der Angeklagten die illegale Beschäftigung nachgewiesen werden. Die zu diesem Sachverhalt geprüften Unterlagen ließen keinen Spielraum für eine mögliche selbstständige Tätigkeit der Tierärztin. Für den Zeitraum von Mitte Oktober bis Ende November 2014 wurde ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen, welches gesetzeswidrig nicht der zuständigen Krankenkasse gemeldet wurde. Die Veterinärin führte so für ihre Angestellte auch keine Arbeitgeberbeiträge zur Rentenkasse ab.

Der Strafbefehl wurde im Dezember 2017 rechtskräftig.

Zusatzinformation: Die Sozialversicherung ist in verschiedene Zweige wie die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung untergegliedert. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden. Die Meldungen müssen an die Einzugsstellen erstattet werden. Das sind die Krankenkassen oder – bei geringfügigen Beschäftigungen – die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Meldungen erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Hierzu kann beispielsweise sv.net („Sozialversicherung im Internet“) online genutzt werden. Grundsätzlich gilt, dass der Beginn einer Beschäftigung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden ist. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn erfolgen. Bei Arbeitsverhältnissen in bestimmten Wirtschaftszweigen (wie bspw. dem Baugewerbe, dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, dem Personenbeförderungsgewerbe, dem Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe sowie dem Gebäudereinigungsgewerbe) gilt sogar die Sofortmeldepflicht. Nähere Auskünfte zum Meldeverfahren erteilen die Krankenkassen oder die Minijob-Zentrale.

Hauptzollamt Heilbronn


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