#Justizreport: #Zugehörigkeit zu „#Reichsbürgerbewegung“ #rechtfertigt den #Widerruf #waffenrechtlicher #Erlaubnisse

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat in einem den Beteiligten jetzt zugestellten Beschluss die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf bestätigt, mit dem die Behörde waffenrechtliche Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit widerrief.

Begründet hatte die Waffenbehörde die Unzuverlässigkeit des Antragstellers damit, dass Erkenntnisse vorlägen, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland verstehe, sondern als „Reichsbürger“.

Die Kammer, die im vorläufigen Rechtsschutz die Erfolgsaussichten einer Klage nur summarisch prüft, hat die Auffassung der Waffenbehörde bestätigt, dass es hinreichende Anhaltspunkte für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers gibt. In Anbetracht der Intention des Waffengesetzes, den erheblichen Gefahren vorzubeugen, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich. Es genüge vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, bei der kein Restrisiko hingenommen werden müsse. Der Umgang mit Waffen dürfe nur Personen erlaubt werde, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.

Personen, die der so genannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind, so das Gericht, grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Dabei stützt sich die Kammer auf Berichte des Verfassungsschutzes von Bund und Land, wonach „Reichsbürger“ aus unterschiedlichen Motiven die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugneten und deren Rechtssystem ablehnten. Sie beriefen sich etwa auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder auf ein selbst definiertes Naturrecht. Sie bestritten die Legitimation der demokratisch gewählten Repräsentanten oder definierten sich selbst als außerhalb der Rechtsordnung stehend und seien deshalb häufig bereit, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen.

Der Antragsteller habe mehrfach ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten an den Tag gelegt, was die Annahme rechtfertige, er stehe dieser Gruppe bzw. ihrer Ideologie zumindest nahe.
Die Entscheidung (Beschluss vom 18. Juni 2018 – 9 L 9756/17.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Zur Information: Auszug aus § 5 Waffengesetz

§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. ….
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Quelle: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/


Entdecke mehr von Pressecop24.com

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.