Leistungsbetrug: Arbeitslosen-geldempfänger verschweigt Arbeitsaufnahme – 6-monatige Freiheitsstrafe!

Das Amtsgericht Sinsheim hat einen 32-jährigen Arbeitslosen-geldempfänger aus dem Rhein-Neckar-Kreis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Arbeitslose hatte in den zurückliegenden Jahren mehrfach die Aufnahme von Beschäftigungen verschwiegen bzw. falsch mitgeteilt. Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und den Einkommen aus den nicht angemeldeten Tätigkeiten hat er sich nicht nur ungerechtfertigt bereichert, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit um 8.000 Euro geschädigt. Der Angeklagte räumte im gerichtlichen Verfahren sein Fehlverhalten ein, bestritt jedoch die erforderliche Mitteilung bewusst unterlassen zu haben. Er habe wegen zu großer Arbeitsbelastung vergessen die Arbeitsagentur zu informieren. Das Gericht wertete diesen Vortrag als Schutzbehauptung und verurteilte ihn wegen vorsätzlichem Betrug gemäß § 263 StGB. Auf Grund mehrfacher Betrugsstraftaten in der Vergangenheit, sah das Gericht eine 6-monatige Freiheitsstrafe, die zu einer 4-jährigen Bewährung ausgesetzt wurde, als angemessen an.

Hintergrundwissen:

Jeder Leistungsempfänger wird vom Leistungsträger mündlich und schriftlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Er bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich im Leistungsantrag und verpflichtet sich gleichzeitig, alle Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorschriften des § 60 1. Sozialgesetzbuch erfüllt den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB. Ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verwarnung oder Geldbuße durch das Hauptzollamt geahndet.

 

Hauptzollamt Karlsruhe

 

 

 


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