A. L. (Bevollmächtigter) 22.06.2025
Bayerischer Landtag
Zentralstelle für Petitionen
Maximilianeum
81627 München
Die Petition richtet sich an den Bayerischen Landtag: Landesregierung
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Markus Söder und sehr geehrter Herr stellv. Ministerpräsident Hubert Aiwanger.
Wir bitten Sie, zu überprüfen, warum sich die Klinik (BKH) Lohr am Main (Forensik) nicht an die Menschenrechte in Deutschland sowie EMRK hält und gerade in den Maßregelvollzugseinrichtungen ist diese zu achten.
Betreff:
Folter und unverhältnismäßig lange Unterbringung von bisher 5,6 Jahre im Maßregelvollzug nach § 63 des Herrn Thomas Krebs in Lohr am Main und seine dadurch erlittenen Schäden (Augeninfarkt, Tinnitus, Versteifung der Finger, Pankreatitis).
Forderung: Endlich mit der Folter gegen Herrn Thomas Krebs aufzuhören und ihn zu resozialisieren als auch wieder einzugliedern sowie auch nicht weiter zu hospitalisieren und Herrn Krebs einfach nur zu verwahren, ohne Therapie. Herr Krebs ist laut letztes Gutachten zu entlassen (Dr. Wiegand).
Herr Krebs wurde durch folgende Maßnahmen gefoltert (Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung durch rechtswidrige Rücknahme der Lockerungsstufen und nicht weiter zu lockern sowie ständiges Androhen, dass er ohne Medikation sehr lange im Maßregelvollzug verbleiben wird, Transporte mit Vollfesselung zu ärztlichen Untersuchungen, die nicht angeordnet waren).
Herr Krebs wurde durch inkriminierende und falsche Behauptungen (es gäbe keinen Augeninfarkt, unterschiedliche Diagnosen und Symptomatiken, z. B. ADHS, obwohl keine Befunde diesbezüglich vorliegen und Herr Krebs dies immer verneint hat) pathologisiert und diskreditiert.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit beschweren wir uns im Auftrag des Patienten Thomas Krebs, zurzeit in der Forensik (F6) untergebracht im BKH Lohr am Main, in dem oben genannten Sachverhalt. Diesen werde ich dezidiert und schlüssig sowie im Detail punktuell vortragen.
Zu Punkt 1 Einsicht in die Patientenakte
Hierbei ging es darum, dass es im Maßregelvollzug (Forensik) Lohr am Main in der Sache Thomas Krebs eine rechtswidrig verwehrte Einsicht in die Patientenakte durch die Klinik gab und dies auch so vom (BayObLG) als auch vom Landgericht Würzburg in dem Beschluss vom 08. November 2023 explizit festgestellt worden ist. Tenor des Beschlusses ist: Eine derartige Verzögerung ist mit den Rechten des Antragstellers nicht vereinbar. Insbesondere wird ihm hierdurch ein effektiver Rechtsschutz unmöglich gemacht: Das spricht für sich selbst! Die Darstellung der Klinik bezüglich der verzögert gewährten Akteneinsicht entspricht nicht den tatsächlichen sowie den objektiv belegbaren Fakten. Tatsächlich hat sich dieser Sachverhalt laut Beschluss des Landgerichts Würzburg so verhalten. Der Antragsteller hat erstmals am 07.11.2021 vollständige Einsicht in seine Patientenakte beantragt. Herr Krebs äußerte entgegen ihren Behauptungen sehr wohl, dass er wichtige Dokumente kopiert haben will. Diesbezüglich wurde er aber an den Bezugspfleger verwiesen. Trotz dieses Antrags wurde ihm in der Folgezeit weder Einsicht in die Patientenakte gewährt, noch ein vollständiges Doppel seiner Patientenakte überlassen. Vielmehr hätte die Klinik den Antrag eigenständig und unverzüglich dem zuständigen Oberarzt zur Kenntnisnahme und Entscheidung weiterleiten müssen. Dies hat sie ohne nachvollziehbaren Grund nicht getan. Trotz weiterer Anträge am 04.09.2022 und 02.10.2022 kam es zu weiteren Verzögerungen bei der Einsicht in die Patientenakte. Erst im März 2023 erhielt der Antragsteller auf Betreiben seiner Anwältin Einsicht in seine Patientenakte. Zwischen dem ersten Antrag und der Erfüllung seines Anspruchs lag somit ein Zeitraum von 16 Monaten. Eine derartige Verzögerung ist mit den Rechten des Antragstellers nicht vereinbar. Außerdem ging es nicht nur um die Einsicht vor Ort, sondern auch um Kopien, die nicht zeitnah ausgehändigt wurden. Zum besseren Verständnis verweise ich explizit auch auf (BGB) § 630 g hin. Mit 16 Monaten Verzögerung kann man auch nicht unbedingt von unverzüglich sprechen. Laut Landgericht Würzburg hätte sie den Antrag eigenständig und unverzüglich dem zuständigen Oberarzt zur Kenntnis und Entscheidung weiterleiten müssen. Dies hatte sie aus nicht nachvollziehbarem Grund nicht getan. Eine derartige Verzögerung ist mit den Rechten des Antragsstellers nicht vereinbar. Insbesondere wird ihm hierdurch ein effektiver Rechtsschutz unmöglich gemacht. Dafür wurde die Klinik auch schon vom zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten gerügt, was aber noch nicht abschließend ist.
Zu Punkt 1a illegal abgeänderte Kriterien-Einschätzung
Zu der Kriterien-Einschätzung fehlt uns immer noch die Urschrift der abgeänderten Kriterien-Einschätzung vom 11.08.23. Am 11.08.23 wurden die Pfleger Bezugspfleger Roßdeutscher, Frau Sajdak, Herr Herold von Frau Wilson (Psychologin in Ausbildung) angehalten, einen Fragebogen bezüglich der Einschätzung der Pfleger über die Lockerungsstufe bis 14.08.23 auszufüllen und Frau Wilson, die für die Klinik als Psychologin tätig ist, zu übergeben. Dies wurde dann aber von Herrn Zierof, Chefpfleger, abgeändert. Frau Wilson verlangte die Abänderung der zu positiven Kriterien-Einschätzung von Herrn Zierof, Chefpfleger u. a. Aus diesem Grund hat auch der Bezugspfleger Herr Roßdeutscher seine Unterschrift verweigert. Nach diesem Vorfall ist Frau Wilson (Psychologin) nicht mehr in dieser Klinik tätig. In dieser Angelegenheit fehlt uns bis heute die abgeänderte Version sowie auch die Urschrift mit Kennzeichnung, was die Urschrift ist als auch, was die abgeänderte Version ist. Nachträgliche Veränderungen der Dokumentation müssen kenntlich gemacht werden (§ 630f Abs.I S. 2 BGB). Nimmt der Arzt oder andere Änderungen der Patientendokumentationen ohne datierten Änderungs- oder Berichtigungsvermerk vor, kann er sich einer Urkundenfälschung mit Täuschungsabsicht schuldig machen (§ 267 StGB). Zeugen dieses Vorgangs sind Herr Roßdeutscher (Bezugspfleger), Frau Sajdak (stellv. Bezugspflegerin), diese ist auch nach diesem Vorfall, nicht mehr in der Abteilung tätig.
Zu Punkt 1b
Zum besseren Verständnis der Dinge! Es ist klar, wenn wir die Patientenakte anfordern, muss alles, was in der Patientenakte steht, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (BGB) § 630f. Dazu gehört auch:
Kriterien-Einschätzung der letzten Jahre Original/Abgeänderte
Protokolle der Küchenübergabe der letzten Jahre
Wöchentliche Überprüfung der Reinigungsleistung der letzten Jahre
Das Medikamentenblatt der letzten Jahre
Stationsdienste der letzten Jahre
Zu Punkt 2 Kontrolle der eingehenden Post
Im Laufe des Vormittags des 11.04.2024 wurde dem Antragsteller eröffnet, dass die an ihn gerichtete Privatpost künftig kopiert und dem Antragsteller dann diese Kopie ausgehändigt wird. Auf Nachfrage des Antragstellers, worauf diese Anordnung beruhe, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Begründung derselben nicht erfolgen könne, weil man eine solche nicht vorliegen habe. Zunächst wie auch in anderen Verfahren gleichsam als ständige Übung der Antragsgegnerin wird gegenüber dem Antragsteller eine Maßnahme verfügt, die inhaltlich nicht begründet wird. Eine rechtmäßige Anordnung setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer vollständig ermittelten Tatsachengrundlage getroffen wurde, die insbesondere auch – und zwar in nachprüfbarer Weise – zu erkennen gibt, dass und warum diese Anordnung erfolgt. Erforderlich ist insoweit eine über allgemeine Angabe hinausgehende konkrete Darlegung, die hier gänzlich fehlte. Wie das Landgericht in Würzburg richtigerweise erkannt hat, war das ganze Vorgehen gegen Herrn Krebs vonseiten der Klinik rechtswidrig. Weiterhin hat man Herrn Krebs Teile seiner Privatpost immer noch nicht zurückgegeben. Außerdem wurde die Post von Herrn Krebs noch bis zum 26.06.24 einbehalten, entgegen ihrer Behauptung bis zum 18.06.24. Weiter sind bis heute mehrere Briefe nicht wieder an Herrn Krebs ausgegeben worden, darunter einige Briefe seiner Mutter.
Zu Punkt 3 Lockerungsrücknahme
Zum Sachverhalt: Er verfügte bis zur Rücknahme derselben – über die Stufe A2 2–5 – die dem Antragsteller am 19.04. 2024 – gestrichen wurde. Eine Eröffnung seitens der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller fand nicht statt. Der mittels Patientenvollmacht für den Antragsteller tätige Herr Langrehr wurde seitens des Psychologen-Herrn Höfling im Rahmen eines Telefongespräches darüber am 19.04. 2024 in Kenntnis gesetzt. Die Begründung lautete wie folgt: Herr Langrehr: „Mit wem rede ich da? ‘‘Höfling am Apparat …“ Also, kurz nur.
Wir wollten Herrn Krebs nicht bedrängen, wir wollten nur Herrn Krebs lediglich darüber informieren, dass in Rücksprache mit dem Chefarzt beschlossen worden ist, da er einfach weiterhin nicht mit uns in Kontakt setzt wir nicht in der Lage sind uns ein Bild über seinen Zustand machen zu können wir also die Lockerungsstufe zurücknehmen werden.“ Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat hier erneut die Rücknahme nicht rechtskonform begründet. Der Psychologe Höfling teilt mit, habe man nach Rücksprache mit dem Oberarzt Rihawi beschlossen, dem Antragsteller die (noch) verbleibenden Lockerungen zu entziehen, weil der Antragsteller sich nicht mit den Behandlern in Verbindung setzt (O-Ton). Allerdings hat der Oberarzt Rihawi dem Antragsteller einige Tage zuvor einen Ausgang in Begleitung eines Pflegers zum Kauf einer Sonnenbrille genehmigt. Um dies dem Antragsteller zu eröffnen, hat man dann den Antragsteller, der aufgrund seiner schwerwiegenden Augenkrankheit Stressoren und Stressfaktoren nicht ausgesetzt werden darf (was der Antragsgegnerin auch hinreichend und umfassend bekannt ist), am 19.04.2024 quasi zu dem Erscheinen in einer Sitzung (anwesend Rihawi, Höfling, Lippert) gezwungen, weil man diesem vorgeblich die Rücknahme der Lockerung mitteilen wollte. Diese Mitteilung ist dann, wie oben ausgeführt, an Herrn Langrehr erfolgt. Irgendeine konkrete, rechtlich substantiierte Begründung wurde nicht mitgeteilt. Die hier gegebene Begründung ist offensichtlich und offenkundig konstruiert. Sie ist rechtswidrig! Denn der Antragsteller hat nach der skandalösen Fälschung der Kriterien-Einschätzung selbstverständlich kein Vertrauen mehr in die Behandler, was mehr als nur nachvollziehbar ist. Zwar ist die dafür hauptverantwortliche Psychologin nicht mehr in der Klinik, was aber nichts an der Tatsache zu ändern vermag. Folgt man den Angaben des Psychologen Höfling, dann habe man nach Rücksprache mit dem Oberarzt Rihawi, die noch dem Antragsteller verbliebenen Lockerungen zurückgenommen. Insofern also der Oberarzt Rihawi dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 14.04. 2024 mit Genehmigung vom 15.04. 2024, dem Antragsteller einen Ausgang zum Kauf einer Sonnenbrille genehmigt hatte, erschließt sich hier schon nicht, worauf die Antragsgegnerin die Rücknahme der Lockerungsstufe stützen möchte. Die vorgebrachte Begründung erweist sich insoweit als lückenhaft und – zumindest so weit von hier aus beurteilbar – als widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Sie vermag die Rücknahmen Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu tragen und verletzt den Antragsteller rechtswidriger Weise in seinen Freiheitsrechten. Das Landgericht Würzburg hat dies treffend ausgeführt und die rechtswidrige Rückstufung wurde aufgehoben. Herr Krebs hatte an diesem 19.04.24 in der Sitzung, zu der dieser auch gezwungen wurde, aufgrund dass Herr Höfling (Psychotherapeut) schon seit Jahren bekanntermaßen wegen Lügen, falschen Behauptungen sowie auch Fehlinterpretationen von sich gibt, abgelehnt. Herr Krebs hat Herrn Höfling auch gebeten, den Raum zu verlassen, da er gerne mit Herrn Rihawi (Oberarzt) alleine sprechen möchte, was dieser aber verweigerte.
Zu Punkt 4 Augenärztliche Behandlung
Herr Krebs hatte nachweislich eine nAION (nicht-arthritische anterior ischämische Optikusneuropathie) am linken Auge bei stationärer Aufnahme am 27.02.24 in der Uniklinik Würzburg. Am selben Tag wurden 3 Untersuchungen am Auge durchgeführt und zum Schluss hatte man ihm noch Blut abgenommen. Nach Auswertung aller Ergebnisse wurde ihm eine Durchblutungsstörung am linken Auge bestätigt. Nach den ersten Untersuchungen wurde daraufhin erstmal ein Medikament ASS 100 angesetzt. Herr Krebs hatte eine Papillenatrophie des linken Sehnervs bei mittelgradigem Ausfall nach unten sowie eine Glaskörpertraktion. Dies wurde auch vom erst behandelnden und weiterbehandelnden Augenarzt als Infarkt am Sehnerv bestätigt. Herr Krebs hatte das erste Mal Probleme mit dem linken Auge am 16.02.24 (Druck auf dem linken Auge). Laut Pfleger Orth sollte Herr Krebs noch mal Rücksprache mit der Stationsärztin halten. Am 20.02.24 war der Bezugspfleger Roßdeutscher bei Stationsärztin Martinowa wegen eines Konsilscheins zum Augenarzt. Dann am 22.02.24 wurde Herr Armer noch mal von Herrn Krebs diesbezüglich angesprochen, wegen eines Termins beim Augenarzt. Herr Krebs hatte jetzt auch noch die Symptomatik Schwindel als auch ein tränendes Auge und erst am 23.02.24 konnte Herr Krebs zu einem Augenarzt. 7 Tage nach den ersten Beschwerden hatte man Herrn Krebs einen Termin beim nächsten Augenarzt ermöglicht. Laut Uni-Tübingen muss nach den ersten Symptomen einer nAION (Augeninfarkt) innerhalb von 2–4 Stunden gehandelt werden, um bleibende Schäden zu verhindern. Dies wurde hier in keiner Weise durchgeführt, im Gegenteil es wurde noch tagelang nichts getan. Der Termin beim Optiker wurde um über 7 Wochen verzögert und Herr Krebs musste logischerweise wegen der Anpassung mit dabei sein. Außerdem behauptet Herr Höfling (Psychotherapeut) weiterhin, es liegt kein Augeninfarkt vor, obwohl es diesbezüglich mehrere Diagnosen des Augenarztes MVZ Lohr am Main u. Uni-Klinikum Würzburg gibt.
Zu Punkt 5 Androhung von Medikamenten
Am 15.06.23 wurde Herr Krebs von Frau Wilson (Psychologin) von der Holzwerkstatt zum Büro vom Oberarzt Cottontail begleitet, damit ihm Herr Cottontail Folgendes mitteilt: Herr Dr. Bönsch (Klinikleiter) hätte ihn angerufen, entweder er nimmt sofort Medikamente oder er geht nicht mehr in die Holzwerkstatt und die Stufe B2 ist weg. Herr Krebs hat die Entscheidung akzeptiert und seine Patientenverfügung vorgelegt. Hierzu hatte sich dann die Klinik in ihrer ersten Stellungnahme dahingehend geäußert, den Vorschlag einer erneuten medikamentösen Einstellung lehnten Sie bisher (zuletzt am 15.06.23) vehement ab. Zum Erreichen der Lockerungsstufe B ist demnach eine Compliance gegenüber der durch das Behandlungsteam vorgeschlagenen Therapieform erforderlich. Herr Krebs hatte sich in keiner Lockerungsstufe etwas zuschulden kommen lassen und auch in den verschiedenen Therapien überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Herr Krebs hat sich in all den Jahren immer regelkonform, freundlich und hilfsbereit, was aus den Hunderten von Seiten der Patientenakte hervorgeht, verhalten. Herr Krebs hatte zum damaligen Zeitpunkt die Stufe B2 halb seit 1,5 Jahren ohne Medikamente und ohne irgendeinen Vorfall. Dann fällt der Klinik am 15.06.23 auf einmal auf, dass Herr Krebs ja nicht Medikamenten-Compliance und therapiewillig ist, also entziehen sie ihm die Stufen sowie alle Therapien. In der Verfügung vom 10.08.2023 weist das Landgericht darauf hin, dass ein Lockerungsversagen nicht damit legitimiert werden kann, dass aufseiten des Untergebrachten eine Therapiewilligkeit – insbesondere eine Medikamenten-Compliance – hergestellt oder eine Einhaltung der Hausordnung erreicht werden soll. Lockerungen sind kein Disziplinierungsinstrument, sondern ein Instrument der Resozialisierung, von dem Gebrauch zu machen ist. Frau Wilson (Psychologin) hat mir gegenüber und auch Herrn Krebs gegenüber mehrfach behauptet, dass, wenn er keine Medikamente nimmt, er sehr lange im Maßregelvollzug bleibt. Herr Schaller (Richter) am Landgericht Würzburg hat immer gesagt: „Herr Krebs, wenn Sie keine Medikamente nehmen wollen, müssen Sie dies auch nicht!“ Es wurde auch vom Gericht nichts dergleichen angeordnet. Im Gegenteil sagt das Gericht an die Klinik, dass ein neuer Versuch hinsichtlich der Therapie gestartet werden soll. Im letzten Gutachten von Dr. Wiegand am 26.08.23 wird eine Medikation (Neuroleptika) nicht empfohlen. Genauso wird eine Lockerung empfohlen sowie die Entlassung aus dem Maßregelvollzug. Obwohl sich die Klinik sonst immer den Gutachten der sogenannten externen und unabhängigen Gutachten willfähig und gedankenlos anschließt, wird hier interveniert, bis es nicht mehr geht.
Es ist schon ein seltsames Gebaren der Klinik in Lohr am Main, obwohl sie Herrn Krebs am 15.06.23 auf einmal alle Stufen (B2 halb) und Therapien entziehen, mit der Begründung nach 1,5 Jahren, Thomas Krebs ist nicht Medikamenten-Compliance und therapiewillig, ohne Änderung der Ausgangslage, jetzt am 07.02.25 die Lockerungsstufe B1 und dann die B2 halb zurückgeben. Herr Krebs wurde am 15.06.23 von (B2-halb) bis (04) ohne Verschulden zurückgestuft. Diese Vorgehensweise war absolut willkürlich und entspricht nicht der EMRK sowie unserer Verfassung und der Resozialisierung als auch der Wiedereingliederung von Patienten aus dem Maßregelvollzug.
Zu Punkt 6 Arbeitstherapieangebot
Herr Krebs war bis zum 15.05.23 ohne Beanstandung und mit hervorragender Leistung in der Holzwerkstatt, was der Werkstattleiter Herr Bub bestätigen kann. Dort wurden ihm sehr anspruchsvolle Arbeiten anvertraut. Herr Krebs hat dort auch andere Patienten in der Holzwerkstatt unterstützt und machte das mit sehr viel Enthusiasmus. Durch seine Ausbildung zum Industriemechaniker, die er mit sehr gut bestanden hat, als auch durch seine hervorragenden handwerklichen Fähigkeiten möchte er natürlich wieder anspruchsvolle Arbeiten ausführen. Zurzeit nimmt Herr Krebs selbstständig an einer Yogatherapie sowie an der Kochgruppe als auch an der Achtsamkeitstherapie teil. Nachdem Herr Krebs durch die Klinik einen Augeninfarkt, Tinnitus und verkrümmte Finger erlitten hatte, musste Herr Krebs sich entsprechende Therapien aussuchen, um gegen die Hospitalisierung in der Verwahrung zu arbeiten. Durch Lügen sowie falsch Interpretation und die damit einhergehende Diskreditierung durch den behandelnden Psychotherapeuten (Höfling), der übrigens schon seit drei Jahren von Herrn Krebs abgelehnt wurde, ist es zu dieser verfahrenen Situation gekommen.
Zu Punkt 7 Fesselung im Rahmen von Ausführungen
Wie Sie schon bemerkt haben, wurde wieder einmal das Landgericht Würzburg mit diesem Fall konfrontiert und kam zu dem Schluss: Da auch die Voraussetzungen der weiteren Anordnungsgründe nach Art. 25 Abs. 4 BayMRVG und Art. 25 Abs. 5 BayMRVG nicht dargetan wurden, erweisen sich die erteilten Ausführungsgenehmigungen aufgrund der zugleich angeordneten Fesselung des Antragsstellers als rechtswidrig und verletzten diesen in seinen grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten. Die Entscheidung war daher aufzuheben und die Antragsgegnerin zur neuen Entscheidung zu verpflichten. Anmerken möchte ich auch noch, dass Herr Krebs zu insgesamt 6 Terminen mit Hand,- Fußfesseln und Bauchgurt ausgeführt wurde. Obwohl der Bauchgurt nicht angeordnet war, wurden alle 6 Ausführungen trotzdem mit Bauchgurt durchgeführt. Eine vollzugsbehördliche Praxis, die durch Justizbedienstete beaufsichtigte Ausführungen ohne Prüfung der individuellen Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr nur erlaubt, wenn der Gefangene gefesselt ist, begegnet mit Blick auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Erfordernis einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung verfassungsrechtlichen Bedenken.“ Ferner hat es ausgeführt: „Diese Wertungen liegen auch der Rechtsprechung des EGMR zugrunde, die Fesselungen regelmäßig an Art. 3 EMRK misst.“ Seine Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 (317) = NJW 2004, 3407; BVerfGE 120, 180 (200 f.) = NJW 2008, 1793; BVerfGE 128, 326 (370 f.) = NJW 2011, 1931. Der EGMR bezieht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Fesselung gegen Art. 3 EMRK verstößt, die individuelle Vorgeschichte und den Gesundheitszustand des betroffenen Gefangenen, etwaiges gefährliches Vorverhalten in Haft, ergänzend angewandte Sicherungsmaßnahmen sowie die Dauer und öffentliche Wahrnehmbarkeit der Fesselung ein (vgl. EGMR 19.1.2021 – 78638/11, BeckRS 2021, 244 Rn. 72 ff. – Shlykov ua/Russia). Die mit der Fesselung verbundene Zwangsanwendung ist auf das unausweichliche Maß zu beschränken (vgl. EGMR 19.1.2021 – 78638/11, BeckRS 2021, 244 Rn. 72 – Shlykov ua/Russia).“ Herr Krebs war vom 27.02.24-05.03.24 in der Uni Klinik Würzburg ohne jegliche Fesselung mit einem Pfleger auf der Station. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch am 15.04. 20224 einen Ausgang in Begleitung zum Kauf einer Sonnenbrille genehmigt. Es gab auch nie in der Zeit der Unterbringung einen Fluchtversuch oder anderes negatives Verhalten von Seiten des Herrn Krebs, dies können auch die Pfleger, Bezugspfleger Roßdeutscher, Pfleger Felder, Pfleger Orth u. a. bestätigen. Aus den Unterlagen zur Fesselung ist auch zu entnehmen, dass ab Stufe A1 (u. A2) bei fehlender Stadterprobung eine Ausführung mit Handschellen u. einer Begleitperson (+ Fahrer) stattfindet. Wie es dann zu einer 6-maligen Fesselung (Vollfesselung) mit Bauchgurt zu verschiedenen Ärzten kam, ist Folter! Zumal Herr Krebs auch noch die Stadterprobung und B2 halb vorher hatte, nachweislich! Hier ist ein erheblicher Aufklärungsbedarf von Ihrerseits erforderlich sowie entsprechende Personalentscheidungen.
Zu Punkt 8 Zwangsverlegung des Herrn Thomas Krebs von Lohr am Main nach Werneck
Unter dem Datum vom 07.05.2024 per Post am 10.05.2024 wurde mitgeteilt, dass Herr Krebs am 14.05.2024 in eine andere Maßregelvollzugsabteilung verlegt werde. Dies wurde so auch Herrn Krebs mitgeteilt. Es wurde zu diesem Zeitpunkt weder Herrn Krebs noch seinen Anwälten oder Bevollmächtigten die Gründe dafür mitgeteilt. Diese Praxis der Klinik ist rechts – als auch verfassungswidrig. Sie greift in die geschützten Rechte des Patienten (Thomas Krebs) schwerwiegend ein. Der Patient befindet sich in der für ihn sachlichen, örtlich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung. Eine Verlegung der Antragsteller bedurfte seinerzeit eine Darlegung aller Begründung. Eine solche Begründung lag seinerzeit tatsächlich nicht vor. Hier wurde ein kurzes Zeitfenster geschaffen, um einen zeitnahen Rechtsschutz zu erschweren. Dies konnten wir durch schnelles, entschlossenes Handeln, mittels Eilantrag, noch verhindern. Der Tenor der Entscheidung des Landgerichts Würzburg ist: Da die rechtlichen Voraussetzungen gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten (Krebs) nicht vorlagen und der angegriffene Bescheid rechtswidrig war, wurde dieser aufgehoben. Auch unter dem Gesichtspunkt, was die internationale Stelle zur Verhütung von Folter in Wiesbaden in ihrem Besuchsbericht Maßregelvollzug Werneck (Forensische Psychiatrie) Besuch vom 4. Dezember 2023 Az.: 233-BY/7/2 an Mängel festgestellt hat.
Zu Punkt 8a)
Absonderung: Bei der Einsicht in die von der Einrichtung erhaltenen Informationen stellte die nationale Stelle mit Besorgnis fest, dass in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt 115 Absonderungen in einem Kriseninterventionsraum durchgeführt wurden, 3 diese betrafen 47 untergebrachte Patienten. Neun Betroffene wurden über mehr als 14 Tage hinweg abgesondert, davon eine Person über 240 Tage (in sechs Absonderungsabschnitten) zwischen Mai 2022 und Mai 2023. Die von der Einrichtung erfassten kurzen Pausierungen während der Absonderung können die schädlichen Auswirkungen der lang andauernden wiederholten Isolierungen nicht ausreichend mildern.
Die nationale Stelle erkennt an, dass die Klinik sich mit problematischen Sachverhalten und herausfordernden Situationen konfrontiert sieht. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob eine Isolierung über mehrere Wochen oder Monate hinweg verhältnismäßig sein kann
b) Mehrfachbelegung mit Stockbetten: In einigen Zimmern werden bis zu vier Personen zusammen untergebracht. Die nationale Stelle hält den Grundsatz der Einzelunterbringung, der im Strafvollzug gesetzlich verankert ist, für erforderlich. Hinzu kommt, dass die Zimmer mit Stockbetten ausgestattet waren. Über das Verletzungsrisiko hinaus, das bei Übernachtungen auf dem oberen Schlafplatz aufkommt, kann sich ein solches Provisorium negativ auf das Selbstwertgefühl der Betroffenen auswirken. Dies stellt aus Sicht der nationalen Stelle keine zeitgemäße Unterbringung von Patienten dar
c) Zweckentfremdete Belegung von Kriseninterventionsräumen: Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Patientenpopulation konnten die Planbetten nicht wie vorgesehen genutzt werden. Dies führte u.a. dazu, dass neue Patienten zur Beobachtung und Einschätzung während der ersten Tage in einem Kriseninterventionsraum untergebracht wurden. Die Räume waren auch bei einer solchen Nutzung sehr karg ausgestattet. Eine längere Unterbringung von erkrankten Personen in Kriseninterventionsräumen kann sich negativ auf deren psychische Gesundheit auswirken und die erwarteten Erfolge einer Therapie erheblich verringern. Diese Räume dürfen nur für krisenhafte Phasen dienen. Artikel 25 Abs. 2 Nr. 8 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes sieht dahingehend die Unterbringung in solchen Räumen als besondere Sicherungsmaßnahme vor. Zusätzlich stellt die zweckentfremdete Belegung von Kriseninterventionsräumen ein Sicherheitsrisiko dar, da diese Räume für eine krisenhafte Unterbringung nicht zur Verfügung stehen.
d) Personalsituation: Laut Auskunft des Maßregelvollzugsleiters konnten zwei Stellen im Bereich Ergotherapie nach dem Ausscheiden der letzten Mitarbeitenden nicht neu besetzt werden. Dies wirkt sich negativ auf die Behandlungspläne der untergebrachten Patienten aus, die sich über ein mangelndes Angebot an angemessenen Therapiemöglichkeiten beschwerten. Aufgrund der angespannten Personalsituation wurden auch die Sport- und Bewegungsmöglichkeiten der Patienten deutlich reduziert. So kam es mehrfach dazu, dass die Sportstunde anstelle der freien Stunde im Hof angeboten wurde. Neben den Einschränkungen für die Patienten, geht mit einer Unterbesetzung der Mitarbeitenden regelmäßig eine Überarbeitung des Restpersonals einher. Unter diesen Fakten, es für sinnvoll zu halten, Herrn Krebs nach Werneck zu verlegen, ist aus unserer Sicht völlig abwegig gewesen und entbehrt jeglicher Sinnhaftigkeit. Außerdem zeigt der Besuchsbericht der nationalen Stelle zur Verhütung von Folter eindrucksvoll, was es für erhebliche Mängel in der Forensik (Werneck) gibt und was für Zustände dort herrschen.
Fazit
Gegen Herrn Krebs wurden in den letzten Jahren mindestens 7 verschiedenste rechtswidrige Handlungen der Forensik (Bezirk) Unterfranken gegen den Patienten Thomas Krebs vorsätzlich durchgeführt. Diese sind auch schon als solche (rechtswidrig) vom Landgericht Würzburg entschieden worden und weitere werden noch vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Herr Krebs hat nachweislich in all den Jahren nichts falsch gemacht, man hätte ihn einfach weiter stufen müssen, um ihn zu resozialisieren und wieder einzugliedern, so wie es unsere Verfassung auch vorsieht. Eine Verlegung (2024), um sich des Patienten Thomas Krebs zu entledigen, haben wir im letzten Moment verhindern können. Was helfen würde, wäre, wenn die Klinik endlich aufhört, vor allem Herr Höfling (Psychotherapeut), zu lügen, sowie Herrn Krebs auch diesbezüglich nicht mehr zu inkriminieren, als auch endlich mal weiter zu stufen, da er die derzeitige Lockerung schon 2022 hatte und diese damals willkürlich entzogen wurden. Es liegen hier erhebliche Rechtsverstöße vor, die ein Einschreiten ihrerseits mehr als erforderlich erscheinen lassen und auch verhältnismäßig wären, um hier weitere Hospitalisierung und Verwahrung zu verhindern. Ich kann Ihnen versichern, dass Herr Krebs von mir und den Anwälten Henning so lange unterstützt wird, bis dieser wieder als vollwertiges Mitglied unserer Gesellschaft resozialisiert und wiedereingegliedert ist. Alle, die mit dem Fall betraut sind, sind entsetzt und schockiert, was in der Mitte unserer Gesellschaft mit Herrn Krebs gemacht wird, und niemand von uns hätte das für möglich gehalten. Weiter möchte ich Sie darüber informieren, dass Herr Krebs durch Neuroleptika verkrümmte Finger hat und ihm seit Jahren eine adäquate Diagnostik sowie die anschließende Behandlung durch einen Orthopäden verwehrt wird. Ich hatte diesbezüglich schon mehrfach die Klinik angeschrieben als auch am Telefon darauf hingewiesen, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet wurden. Wir fordern Sie dazu auf, diesen unsäglichen Sachverhalt aufzuklären sowie die Klinik entsprechend anzuweisen, diese rechtswidrige Praxis abzustellen und dementsprechende Personalentscheidungen durchzuführen, um weitere Verletzung der Menschenrechte zukünftig zu verhindern. Mittlerweile wurde Herrn Krebs die nächste Lockerungsstufe B1und B2 voll genehmigt, obwohl er keine Medikamente nimmt und sich seit dem 15.06.2023, als man ihm alle Lockerungsstufen entzogen hat, nichts geändert hat, da er ja nicht Medikamenten-Compliance wäre. Das ist absolut willkürlich und Verfassungswidrig!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas L.
(Bevollmächtigter)
