Das Psychiatrie-Kartell deckt auf! Psychiatrie-Patienten in Hessen, Menschen 2. Klasse?

Psychiatrie-Kartell

Vorwort:

Wenn man die beiden Paragrafen zum Maßregelvollzugsgesetz vergleicht zwischen Rheinland-Pfalz (RLP) und Hessen, kommt man zum Entschluss weshalb können die Unterschiede für die gleichen Patientengruppen so unterschiedlich sein?

Ob in Hessen oder RLP  handelt es sich um Kliniken für  Psychiatrie bzw. für forensische Psychiatrie!

Bei einem Aufenthalt in einer Klinik handelt es es sich um Patienten (http://www.duden.de/rechtschreibung/Patient), wie kann es sein, das man in der Gesetzgebung der Länder von untergebrachten Personen spricht?

Kliniken haben  sich einem Behandlungs- und Heilungsauftrag unterworfen, was bei Zwangsmedikation, Zwangsfixierung und Isolationszellen mehr als fraglich ist!

Denn diese Zwangsmaßnahmen fördern eigentlich neue Krankheiten zum Nachteil des Patienten!

Auf keinem anderen Sektor der Medizin gibt so unterschiedliche und unter Zwang angewendete Maßnahmen wie in der Psychiatrie!

Man braucht kein Fachmann zu sein, um nach einem Studium der Beipackzettel der teilweise über Jahre verabreichten Medikamente zu dem Ergebnis zu kommen, dass fast alle Patienten unter Vergiftungszuständen und/oder Abhängigkeit leiden!

Ein alter Spruch klärt deutlich auf: “Doof bleibt doof, da helfen keine Pillen” ODER “Mit Pillen kann ich aus keinem faulen Hund einen fleißigen machen”

Der größte Skandal ist, dass Politik, Psychiatrie und Pharmafirmen dem Bürger verkaufen wollen, dass diese Behandlungsmethoden in Ordnung sind!

Die Allgemeinheit zahlt die Zeche der Forensik-Aufenthalte!

 

 

Der Vergleich der Paragrafen:

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          § 29 Maßregelvollzugsgesetz Rheinland – Pfalz

       Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei einer untergebrachten Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie eine andere Person oder sich selbst töten oder erheblich verletzen oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird. Darüber hinaus können besondere Sicherungsmaßnahmen auch aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen angeordnet werden. Soweit erforderlich kann die Vornahme besonderer Sicherungsmaßnahmen mit einer körperlichen Durchsuchung verbunden werden oder sich als Folge aus ihr ergeben.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind

  1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

 

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

 

  1. die Unterbringung in einem gesonderten oder besonders gesicherten Raum (Absonderung) oder

 

  1. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (Fixierung).

(3) Eine besondere Sicherungsmaßnahme darf nur durch die Unterbringungsleitung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch eine andere in der Einrichtung beschäftigte Person eine besondere Sicherungsmaßnahme anordnen; die Genehmigung durch die Unterbringungsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(4) Eine besondere Sicherungsmaßnahme darf nur befristet angeordnet werden; entfallen die Voraussetzungen ihrer Anordnung, so ist sie unverzüglich aufzuheben. Die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen sind durch geeignetes therapeutisches oder pflegerisches Personal zu überwachen und ärztlich zu kontrollieren. Eine länger als zwei Wochen dauernde Absonderung bedarf der Genehmigung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung, die jeweils für längstens einen Monat erteilt werden darf. Eine Fixierung darf nur angeordnet werden, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person eine andere Person oder sich selbst töten oder erheblich verletzen wird; sie ist auf längstens 24 Stunden zu befristen und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der untergebrachten Person, eine ihr nahestehende sonstige Bezugs- oder Vertrauensperson oder ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Wunsch der untergebrachten Person ist ihnen die Möglichkeit zu geben, die untergebrachte Person während der Dauer der besonderen Sicherungsmaßnahmen auch außerhalb regulärer Besuchszeiten zu besuchen, soweit nicht erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen.

(6) Die Anordnung, der Grund, der Verlauf und die Beendigung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

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         § 34 Maßregelvollzugsgesetz – Hessen

         Besondere Sicherungsmaßnahmen

 

(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzuges darstellt, insbesondere wenn Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder eine Selbsttötung oder Selbstverletzung zu befürchten sind.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
  2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
  3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  5. die Fesselung und
  6. die Beobachtung der untergebrachten Person auch durch technische Hilfsmittel; 50 Abs. 6 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes ist entsprechend anwendbar.

 

(3) 1Grundsätzlich dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der untergebrachten Person kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. 3Die Fesselung ist zeitweise zu lockern, soweit dies notwendig ist.

 

(4) 1Eine andere Art der Fesselung nach Abs. 3 darf nur befristet angeordnet werden und ist zu begründen. 2Während der Fesselung ist die untergebrachte Person ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, soweit der Beobachtung nicht dringende medizinische Gründe entgegenstehen.

 

(5) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur aufrecht erhalten werden, soweit es ihr Zweck erfordert. 2Sie sind zu dokumentieren.

(6) Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten.