Paukenschlag im Fall Michael Perez? Versuch der Zwangsmedikation ohne rechtliche Voraussetzung einer erhebliche-, gegenwärtige Gefahr bzw. Gefahr im Verzug?

Michael Perez

Keine der unten aufgeführten Diagnosen reicht aus, um eine Zwangsmedikation zu rechtfertigen!Da ohne rechtliche Voraussetzung einer erhebliche-, gegenwärtige Gefahr bzw. Gefahr im Verzug eine Zwangsmedikation rechtswidrig ist und bleibt!

 

§ 6 Maßregelvollzugsgesetz RLP 

Ausstattungsstandards und Unterbringungsformen

(1) Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass eine sachgerechte Behandlung der untergebrachten Personen gewährleistet ist. Räume für die Behandlung, den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit, für beschäftigungs- und arbeitstherapeutische sowie schulische Maßnahmen und andere angemessene Beschäftigungen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend und alltagsnah auszugestalten.

(2) Die Einrichtungen sehen geschlossene, halboffene und offene Unterbringungs- und Wohnformen vor. Darüber hinaus betreiben die Einrichtungen forensische Nachsorgeambulanzen zur Behandlung, Betreuung und Überwachung von untergebrachten Personen, die sich für längere Zeit außerhalb der stationären Einrichtung aufhalten.

(3) Die Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden erfolgt in organisatorisch selbstständigen Einrichtungen oder Abteilungen, die den anerkannten aktuellen Standards der jugendpsychiatrischen und jugendpsychotherapeutischen Behandlung entsprechen und den besonderen Bedürfnissen der Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung tragen.

 

 

 

Diagnosen Blatt 1 ohne Begründung gemäß ICD-10 bzw. DSM-Ziffern:

Screenshot (2218)

 

Blatt 2 Psychose (Oberbegriff) ohne Begründung gemäß ICD-10 bzw. DSM-Ziffern!

 

Screenshot (2210)

 

Weder die Diagnosen auf Blatt 1 und 2 reichen für eine Zwangsmedikation aus, da jegliche Begründung einer Gefahr fehlt!