+++ EILT +++ Michael Perez! 16 Tage-Fixierung-Skandal weitet sich aus!

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Nach Aktendurchsicht wurden folgende Tatsachen festgestellt!

Vom 28.10. bis 13.11.2013, das sind 16 Tage, ist Michael Perez fixiert. Auszug aus der
Patientenakte Blatt 46: Multiprofessionelle Teamsitzung: Der Patient
befindet sich noch in der X Fixierung. Es wird darüber nachgedacht, den
Patienten diese Woche zu entfixieren, bei der nötigen Compliance für die
Einnahme der Medikation. Die Klinik macht den Zeitpunkt der Entfixierung
abhängig von der Bereitschaft des Patienten, erneut Psychopharmaka
einzunehmen, gegen seinen mehrfach erklärten Willen. Blatt 116: Herr P.
gab an er sei nicht krank und müsse deshalb eigentlich weder Therapie
machen, noch Medikamente nehmen. Blatt 115: Herr P. sagt bei der
Einnahme, dass er ab morgen keine Medikamente mehr einnehme. Blatt 114:
Es wird mit Herrn P. besprochen, dass er unterschreibt, dass die
Medikamente auf seinen ausdrücklichen Wunsch abgesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht stellt im Beschluss 2 BvR 882/09 vom
23.03.2011 fest: Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen
seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG).
Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität des
Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche
Selbstbestimmungsrecht (RZ 39). … Diese Eingriffsqualität entfällt
auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung
keinen physischen Widerstand entgegen setzt. Das bloße Aufgeben einer
bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung
gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die
ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt,
greift in das Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der
frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten
Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass
der Untergebrachte einwilligungsfähig ist … und keinem unzulässigen
Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen
im Falle der Behandlungsverweigerung (RZ 41). … Bei der medizinischen
Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika, handelt es sich
um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff (RZ 43). Diese
besonders schwerwiegende Verletzung des Grundrechtes auf körperliche und
seelische Unversehrtheit hat die Klinik begangen, mit dem
Inaussichtstellen der Fortsetzung einer bereits 16 Tage andauernden
Fesselung und Isolation des Patienten, im Falle der Behandlungsverweigerung.

 

 

 

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