AfD scheitert mit ihrem Eilantrag gegen Äußerungen des OB der Stadt Frankfurt

 

Frankfurt am Main, 24.04.2017
Nr. 05/2017

Die Partei “Alternative für Deutschland” (AfD) scheitert mit ihrem Eilantrag gegen Äußerungen des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, die dieser auf der offiziellen Facebook-Website eingestellt hat.

Die AfD wendet sich in dem Eilrechtschutzverfahren gegen Äußerungen des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, die seit dem 16. März 2017 im Internet auf der offiziellen Facebook-Website des Oberbürgermeisters veröffentlicht sind. In diesen Äußerungen appelliert der Oberbürgermeister an die Mitglieder des Wirtschaftsclubs Rhein-Main, sich gegen die von dem Präsidenten des Wirtschaftsclubs ausgesprochene Einladung gerichtet an den Bundesvorsitzenden der AfD zu wenden und gegen diese Einladung aufzubegehren. Die Veranstaltung sollte ursprünglich am 23. März 2017 in Frankfurt am Main stattfinden, wurde aber vorher abgesagt. Die ablehnenden Äußerungen gegenüber der Einladung befinden nach wie vor auf der offiziellen Website des Oberbürgermeisters.

In dem Mitte April erhobenen Eilrechtschutzverfahren begehrt die AfD eine Unterlassung bzw. Löschung dieser Äußerungen auf der offiziellen Website des Oberbürgermeisters.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 21. April 2017 diesen Antrag abgelehnt.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass ein Anordnungsgrund, also eine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im vorläufigen Rechtschutzverfahren, nicht gegeben sei. Aufgrund der Absage der Veranstaltung am 23. März 2017 und der bislang verstrichenen Zeit läge im jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung keine Dringlichkeit mehr für eine vorläufige Regelung vor. Die AfD habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Äußerung des Oberbürgermeisters wesentliche Nachteile drohten, die nicht mehr im Rahmen eines Klageverfahrens beseitigt werden könnten.
Dies ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin vier Wochen nach dem Einstellen der Äußerungen im Internet zugewartet habe, bevor sie diesen Eilantrag eingereicht habe. Nach diesem Zeitablauf müsse davon ausgegangen werden, dass den Äußerungen des Oberbürgermeisters keine große Wirkungskraft mehr zukomme. Der hier umstrittene Apell werde aufgrund der fortlaufenden Veröffentlichungen neuer Postings immer weiter „nach unten verschoben“ und trete so in den Hintergrund.

Inwieweit die Äußerung des Oberbürgermeisters den unmittelbar bevorstehenden Bundesparteitag hätte gefährden können, sei nicht ersichtlich. Die Äußerungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zu einem Verlust von Wählerstimmen in den anstehenden Landtags- und Bundestagswahlen führen. Für die im September stattfindende Bundestagswahl habe die heiße Phase der Vorwahlzeit noch nicht begonnen. Eine Beeinträchtigung des Meinungs- und Willensbildungsprozesses der Wähler sei durch die Äußerungen nicht zu befürchten, zumal in Hessen ohnehin keine Wahl unmittelbar bevorstehe.

Gegen die Entscheidung ist die Einlegung der Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.
Az.: 7 L 3565/17.F

Quelle: https://vg-frankfurt-justiz.hessen.de