Altparteien-Skandal in Sachsen: Leipziger Jugendhilfeausschuss ist rechtswidrig besetzt!

Leipziger Jugendhilfeausschuss ist rechtswidrig besetzt
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der AfDFraktion den Stadtrat der Stadt Leipzig verpflichtet, einen Teil des
Jugendhilfeausschusses vorläufig neu zu bilden, weil die vom Stadtrat
beschlossene Besetzung des Ausschusses insoweit rechtswidrig war. Das
Verwaltungsgericht Leipzig hatte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
zuvor noch abgelehnt.

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind vom Stadtrat für jede
Wahlperiode zu bestimmen. Der Jugendhilfeausschuss muss sich nach
den gesetzlichen Vorschriften auch aus Mitgliedern des Stadtrats oder in
der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern zusammensetzen. Für die
Besetzung dieses Teils des Jugendhilfeausschusses hatten sich die sechs
Fraktionen des Leipziger Stadtrats nach der letzten Kommunalwahl 2019
darauf geeinigt, dass von den insgesamt acht zu bestimmenden Mitgliedern
die beiden größten Fraktionen je zwei und die übrigen je ein Mitglied des
Jugendhilfeausschusses stellen sollten. Der AfD-Fraktion hätte danach ein
Mitglied im Ausschuss zugestanden. Zudem enthält die Hauptsatzung der
Stadt Leipzig eine Regelung, wonach in sog. beschließenden Ausschüssen
jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.

In der konstituierenden Sitzung des Stadtrats im September 2019 wurden
alle von den Fraktionen benannten Kandidaten gewählt, mit Ausnahme des
Kandidaten der AfD-Fraktion. An dessen Stelle wurde eine Mitarbeiterin der
Geschäftsstelle einer anderen Fraktion als „in der Jugendhilfe erfahrene
Frau“ gewählt. Hiergegen wandte sich die AfD-Fraktion in einem sog.
Kommunalverfassungsstreit.

Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Besetzung
des Jugendhilfeausschusses für rechtswidrig erklärt, weil das Ortsrecht der
Stadt Leipzig bestimmt, dass jede Fraktion des Stadtrats in den
beschließenden Ausschüssen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein
muss.

Der Jugendhilfeausschuss ist nach sächsischem Landesrecht ein solcher
beschließender Ausschuss, dem nach der Wahl im Stadtrat aber kein
Mitglied der AfD-Fraktion angehört. Die Besetzung war auch rechtswidrig,
weil die Ausschüsse des Stadtrats die Mehrheitsverhältnisse im Plenum
widerspiegeln müssen. Dies ist bei dem Teil des Jugendhilfeausschusses,
der für Mitglieder des Stadtrats vorgesehen ist, nicht der Fall, weil eine sehr
viel kleinere Fraktion im Jugendhilfeausschuss ein Mitglied stellt, die AfD

Fraktion aber nicht. Die Geschäftsordnung des Stadtrats sieht vor, dass die
Ausschüsse im Benennungsverfahren und nicht im Wahlverfahren besetzt
werden. Die vom Oberbürgermeister vertretene Rechtsauffassung, dass
das Benennungsverfahren beim Jugendhilfeausschuss keine Anwendung
finden könne, ist unzutreffend.

Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 – 4 B 421/20 –