Arbeitszeit: Betriebs­räte dürfen schlafen!

BAG zur Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit

 

 

Vor ihren Sitzungen dürfen Betriebsräte elf Stunden Ruhezeit einhalten, entschied das BAG. Ob die Beratungen des Gremiums jedoch Arbeitszeit sind, ließ das Gericht offen, sagt Stephan Vielmeier.

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht. Die Zumutbarkeit habe sich an den Regeln der Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu orientieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 18.01.2017, Az. 7 AZR 224/15). Ob Betriebsratstätigkeit aber echte Arbeitszeit ist, ließen die Richter offen.

Weiterlesen:

http://www.lto.de/

 

 

[affilinet_performance_ad size=728×90]