Auch “schwieriger” Langzeit­arbeitsloser hat Anspruch auf Urlaub!

Jobcenter muss einbehaltenes Arbeitslosengeld II nachzahlen

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.12.2016
– S 19 AS 3947/16 –

 

 

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Ein Jobcenter muss die Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit eines Langzeit­arbeitslosen erteilen, soweit hierdurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierung unbotmäßigen Verhaltens des Arbeitslosen hat bei dieser Entscheidung zu unterbleiben. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

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