LOHR AM MAIN – Neue schwere Vorwürfe erschüttern die Diskussion um den Maßregelvollzug in der Rupert-Mayer-Klinik des Bezirkskrankenhauses Lohr am Main! Im Mittelpunkt steht erneut der dort untergebrachte Thomas Krebs, dessen jahrelange Arbeit in der Holzwerkstatt und später in der Großküche nun grundsätzliche Fragen nach der Einhaltung des gesetzlichen Behandlungsauftrags, der Resozialisierung und der Anerkennung geleisteter Arbeit aufwirft. Nach Darstellung des Beschwerdeführers soll Krebs über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig gearbeitet haben, ohne dass bislang ausreichend nachvollziehbar sei, welche konkreten therapeutischen Ziele mit diesen Tätigkeiten verfolgt, welche Behandlungserfolge erzielt und wie diese dokumentiert wurden. Dabei geht es längst nicht mehr allein um die nach seinen Angaben äußerst geringe Vergütung von etwa 1,80 Euro pro Arbeitsstunde, sondern um einen erheblich umfassenderen Vorwurf: Wurde die Arbeitskraft eines untergebrachten Menschen über Jahre hinweg genutzt, ohne die Beschäftigung ausreichend in ein individuelles und überprüfbares Behandlungskonzept einzubinden? Gerade im Maßregelvollzug muss Arbeit mehr sein als eine Möglichkeit, den Klinikalltag zu organisieren oder anfallende Aufgaben erledigen zu lassen. Sie soll vorhandene Fähigkeiten fördern, berufliche Perspektiven eröffnen, Eigenverantwortung stärken und zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung beitragen. Der Gesetzgeber hat diese Zielsetzung ausdrücklich vorgesehen. Nach Artikel 2 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes soll die Unterbringung die betroffenen Menschen auf ein straffreies Leben vorbereiten und ihre familiäre, soziale sowie berufliche Eingliederung fördern. Artikel 5 schreibt einen individuellen Behandlungs- und Vollzugsplan vor, der unverzüglich erstellt und spätestens alle sechs Monate der Entwicklung der untergebrachten Person angepasst werden muss. Artikel 10 sieht darüber hinaus Arbeits- und Beschäftigungsangebote vor, bei denen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Neigungen und Gesundheitszustand berücksichtigt werden sollen. Genau an dieser Stelle setzt die Kritik im Fall Thomas Krebs an. Denn nach den vorliegenden Angaben war er über Jahre hinweg in der Holzwerkstatt und anschließend in der Küche tätig. Seine Beschäftigung ging damit deutlich über gelegentliche Arbeitsangebote oder kurzfristige therapeutische Übungen hinaus. Umso gewichtiger erscheint die Frage, ob die Klinik die Beschäftigung tatsächlich als therapeutisches Instrument plante, begleitete und auswertete. Wurde beispielsweise dokumentiert, welche beruflichen Fähigkeiten Krebs erwarb oder vertiefte? Welche Fortschritte wurden bei Selbstständigkeit, Belastbarkeit, sozialem Verhalten oder beruflicher Wiedereingliederung festgestellt? Wurde regelmäßig überprüft, ob die ausgeübten Tätigkeiten überhaupt noch einen therapeutischen Nutzen hatten? Und welche Bedeutung hatten seine langjährigen Arbeitsleistungen bei der weiteren Behandlungs- und Entlassungsplanung? Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist eine solche systematische Einbindung bislang nicht ausreichend erkennbar. Sollte sich dieser Vorwurf anhand der Behandlungsakten bestätigen, würde dies erhebliche Fragen zur praktischen Umsetzung des gesetzlichen Behandlungsauftrags aufwerfen. Denn zwischen einer bloßen Beschäftigung und einer zielgerichteten therapeutischen Förderung besteht ein wesentlicher Unterschied. Nicht jede regelmäßig ausgeübte Arbeit ist schon deshalb eine erfolgreiche Behandlungsmaßnahme, weil sie innerhalb einer psychiatrischen Einrichtung stattfindet. Ebenso wenig lässt sich allerdings aus einer bislang fehlenden Offenlegung der Dokumentation automatisch schließen, dass entsprechende Behandlungspläne nicht existieren. Gerade deshalb fordert die Beschwerdeseite eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Abläufe, der vorhandenen Unterlagen und der therapeutischen Entscheidungen. Die zentrale Frage lautet: Hat das BKH Lohr am Main die jahrelange Arbeit von Thomas Krebs tatsächlich als Bestandteil seiner Behandlung und Resozialisierung genutzt – oder blieb dieser gesetzliche Anspruch möglicherweise hinter der Realität zurück?
Besonders brisant wird der Fall durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023, das die grundsätzliche Bedeutung von Arbeit und ihrer Anerkennung für die Resozialisierung herausgestellt hat. Unter den Aktenzeichen 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 beschäftigten sich die Karlsruher Richter mit der Vergütung von Gefangenenarbeit im Strafvollzug und erklärten bestimmte Vergütungsregelungen in Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dabei stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass die gesetzlichen Regelungen Bestandteil eines schlüssigen Resozialisierungskonzepts sein müssen. Es muss erkennbar sein, welche Ziele mit der Arbeit verfolgt werden, welchen Beitrag diese zur Wiedereingliederung leistet und welche Funktion die dafür vorgesehene Vergütung erfüllt. Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt liegt in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Richter betonten, dass die Anerkennung geleisteter Arbeit nicht bloße Nebensache sein darf, wenn Arbeit als Mittel der Resozialisierung eingesetzt wird. Zwar betraf dieses Urteil unmittelbar den Strafvollzug und nicht die Vergütungsregelungen des psychiatrischen Maßregelvollzugs. Eine automatische Übertragung der dort beanstandeten gesetzlichen Vergütungshöhen auf Thomas Krebs wäre deshalb juristisch nicht zulässig. Dennoch wirft die Entscheidung grundlegende Fragen auf, die auch für die Arbeit untergebrachter Patienten von Bedeutung sein können. Im Maßregelvollzug kommt schließlich ein eigenständiger, gesetzlich geregelter Behandlungsauftrag hinzu. Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Formen therapeutischer Beschäftigung und sieht in Artikel 29 für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes Motivationsgeld vor. Für bestimmte andere therapeutisch begründete Beschäftigungen können Zuwendungen gewährt werden. Ob die von Krebs ausgeübten Arbeiten zutreffend eingeordnet, angemessen vergütet und ausreichend therapeutisch begleitet wurden, bedarf daher einer Prüfung des konkreten Beschäftigungsmodells und der jeweiligen Rechtsgrundlagen. Nach den Angaben der Beschwerdeseite soll Krebs für seine Arbeitsleistungen lediglich etwa 1,80 Euro pro Stunde erhalten haben. Gleichzeitig seien nach bisherigem Kenntnisstand keine ausreichenden zusätzlichen Ausgleichsleistungen, Freistellungstage oder vergleichbaren Anerkennungsformen gewährt worden. Damit steht ein weiterer schwerwiegender Vorwurf im Raum: Wurde die Arbeitsleistung zwar regelmäßig eingefordert und genutzt, ihr Wert für Motivation, Eigenständigkeit und künftige berufliche Perspektiven aber unzureichend berücksichtigt? Die Beschwerdeseite bezweifelt ausdrücklich, dass eine derart geringe Vergütung ohne erkennbare zusätzliche Anerkennungsleistungen den angestrebten Resozialisierungszweck erfüllen konnte. Hinzu kommt ein weiterer umstrittener Punkt im Klinikalltag. Der Mittwoch soll nach den vorliegenden Angaben zwar als arbeitsfreier Tag bezeichnet worden sein, tatsächlich jedoch regelmäßig durch verpflichtende Einzeltherapie, Stationsdienste und ärztliche Visiten geprägt gewesen sein. Damit stellt sich die Frage, ob dieser Tag überhaupt als tatsächliche Erholungs- oder Freistellungszeit gewertet werden konnte. Dabei ist rechtlich zu unterscheiden: Therapeutische Gespräche, Visiten und sonstige klinische Maßnahmen gehören grundsätzlich zum Behandlungsalltag und sind nicht automatisch Arbeitszeit. Ebenso wenig folgt aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil unmittelbar ein allgemeiner Anspruch auf dieselben arbeitsfreien Tage oder Urlaubsregelungen wie in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis. Dennoch muss geklärt werden, welche konkreten Freistellungs- und Ausgleichsregelungen für die jeweilige Beschäftigung galten, ob diese korrekt angewendet wurden und ob zusätzliche verpflichtende Stationsaufgaben die tatsächlich verfügbare Freizeit beeinflussten. Besonders relevant wäre dabei, ob die verschiedenen Tätigkeiten zeitlich nachvollziehbar erfasst und bei der Gestaltung des individuellen Behandlungsplans berücksichtigt wurden. Denn die Frage nach der Vergütung lässt sich nicht vollständig von der Frage trennen, welchen Zweck die Arbeit innerhalb der Therapie erfüllen sollte. Wer im Maßregelvollzug über Jahre hinweg regelmäßig arbeitet, muss darauf vertrauen können, dass seine Beschäftigung nicht lediglich den Tagesablauf der Einrichtung unterstützt, sondern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch seiner persönlichen Entwicklung und Wiedereingliederung dient. Gerade dieser Zusammenhang zwischen Arbeit, Behandlung, Motivation und Anerkennung steht nun im Zentrum der Kritik.
Jetzt richtet sich der Blick auf die Verantwortlichen und die zuständigen Aufsichtsstellen: Können sie nachvollziehbar erklären, welche therapeutischen und resozialisierenden Ziele mit der jahrelangen Beschäftigung von Thomas Krebs verfolgt wurden? Der Beschwerdeführer verlangt eine umfassende fachaufsichtliche und rechtliche Überprüfung der Vorgänge im BKH Lohr am Main. Dabei sollen insbesondere fünf zentrale Themenkomplexe untersucht werden. Zunächst ist zu klären, ob die Tätigkeiten in der Holzwerkstatt und in der Küche tatsächlich Bestandteil eines individuell dokumentierten Behandlungs- und Resozialisierungskonzepts waren und welche Unterlagen dies belegen. Darüber hinaus soll festgestellt werden, welche konkreten Therapie-, Förder- und Wiedereingliederungsziele mit den Arbeiten verbunden waren. Weiterhin wird eine Prüfung verlangt, wie mögliche Behandlungserfolge regelmäßig erfasst, bewertet und dokumentiert wurden. Ein zusätzlicher Schwerpunkt betrifft die Frage, weshalb nach Darstellung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Freistellungs- oder Ausgleichsleistungen gewährt worden sein sollen und welche rechtlichen beziehungsweise therapeutischen Gründe hierfür maßgeblich waren. Schließlich soll insgesamt untersucht werden, ob die Beschäftigung hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Vergütung, Anerkennung und therapeutischen Begleitung den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach. Hierbei kommt der Behandlungsdokumentation eine besondere Bedeutung zu. Existieren konkrete Förderziele, aussagekräftige Verlaufsberichte, regelmäßige Bewertungen und nachvollziehbare Entscheidungen, könnte die Einrichtung damit die therapeutische Einordnung der Beschäftigung erläutern. Sollten dagegen wesentliche Unterlagen fehlen oder Arbeitsleistungen über lange Zeit ohne erkennbare individuelle Zielsetzung erfolgt sein, wäre eine vertiefte Untersuchung der betreffenden Behandlungspraxis angezeigt. Auch die Frage nach der wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitsleistung darf nicht ausgeklammert werden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht der Eindruck, dass die tatsächlich erbrachte Arbeit zwar genutzt wurde, ihre Einbindung in einen überprüfbaren Behandlungsprozess jedoch möglicherweise nicht hinreichend erfolgte. Ob und in welchem Umfang die Einrichtung einen wirtschaftlichen Nutzen aus den Tätigkeiten zog, ist anhand der konkreten Arbeitsabläufe und Beschäftigungsbedingungen zu klären. Eine solche Überprüfung wäre nicht nur für Thomas Krebs persönlich von Bedeutung. Sie berührt zugleich die grundsätzliche Frage, wie Arbeitstherapie und Beschäftigung innerhalb psychiatrischer Maßregelvollzugseinrichtungen organisiert, kontrolliert und bewertet werden. Der Maßregelvollzug erfüllt eine besondere staatliche Aufgabe: Er soll die Allgemeinheit schützen und zugleich die untergebrachten Menschen behandeln, ihre Entwicklung fördern und ihnen, soweit möglich, eine Perspektive für ein Leben außerhalb der Einrichtung eröffnen. Arbeit kann dabei ein wichtiger Bestandteil sein, wenn sie sinnvoll gestaltet, individuell begleitet und entsprechend ihrer Funktion anerkannt wird. Wird dagegen über mehrere Jahre hinweg gearbeitet, ohne dass der therapeutische Nutzen ausreichend erkennbar wäre, muss die Einrichtung erläutern können, weshalb die Beschäftigung dennoch den gesetzlichen Zielen entsprach. Der Beschwerdeführer sieht im Fall Thomas Krebs erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche Anforderungen möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Eine rechtsverbindliche Feststellung, dass die Klinik ihren Behandlungs- oder Resozialisierungsauftrag verletzt hat, liegt auf Grundlage der hier vorliegenden Angaben allerdings nicht vor. Auch eine Stellungnahme der Klinik zu diesen konkreten Vorwürfen liegt diesem Bericht nicht zugrunde. Umso wichtiger wäre eine transparente Aufklärung, die sowohl die Beschäftigungs- und Vergütungsunterlagen als auch die Behandlungsplanung, die regelmäßigen Evaluationen und die tatsächliche Praxis der Freistellungsregelungen einbezieht. Denn am Ende geht es um mehr als die Höhe eines Stundenentgelts. Es geht um die Frage, ob ein über Jahre hinweg untergebrachter Mensch durch seine tägliche Arbeit tatsächlich in seiner Entwicklung gefördert wurde und ob die Einrichtung die gesetzlich vorgesehenen Chancen auf Behandlung, berufliche Eingliederung und Resozialisierung konsequent genutzt hat. Der Fall Thomas Krebs stellt damit eine grundsätzliche Frage an den Maßregelvollzug in Lohr am Main: War seine jahrelange Arbeit ein nachvollziehbarer Baustein auf dem Weg zurück in ein eigenständiges Leben – oder besteht hier ein erheblicher Aufklärungsbedarf über den Umgang mit Arbeit, Therapie und Resozialisierung?
Rechtsquellen zum Artikel:
- Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 20. Juni 2023 zur GefangenenvergütungUrteil vom 20. Juni 2023
- Artikel 2 BayMRVG – Ziele und Grundsätze des MaßregelvollzugsBürgerservice
- Artikel 5 BayMRVG – Behandlungs- und VollzugsplanBürgerservice
- Artikel 10 BayMRVG – Arbeit, Beschäftigung und BildungBürgerservice
- Artikel 29 BayMRVG – Motivationsgeld und ZuwendungenBürgerservice
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