Außer Vollzug gesetzt wurde die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Nächtliche Ausgangssperre und 15 km-Regel im Freien!

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem
Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) § 2c
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der
seit 15. Februar 2021 geltenden Fassung vollständig und § 2b Abs. 1 Satz 2
Nr. 19 SächsCoronaSchVO im Hinblick auf die räumliche Einschränkung
vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO gilt im Freistaat Sachsen
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte
Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist
in dieser Zeit nur aus näher genannten triftigen Gründen zulässig. Auch in
der übrigen Zeit ist gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO das
Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die von der
Verordnung aufgeführten triftigen Gründe sind jedoch vielgestaltiger als in §
2c SächsCoronaSchVO. Unter anderem gilt nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19
SächsCoronaSchVO Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von
15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft als ein triftiger Grund
zum Verlassen der Wohnung.

Der auf eine vorläufige Aussetzung des räumlichen Umkreises von 15 km bei
Sport und Bewegung im Freien und auf vorläufige Aussetzung der
nächtlichen Ausgangssperre gerichtete Antrag war erfolgreich.

Nach Auffassung des Senats erweisen sich die angegriffenen
ausgangsbeschränkenden Regelungen voraussichtlich als rechtswidrig, da
sie nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entsprechen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Ausgangsbeschränkungen nur
zulässig, wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen
Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von
COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Für die ausgangsbeschränkenden
Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung wurde jedoch, anders
als etwa zur Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020, eine
konkrete Begründung nicht mitgeteilt. Damals wurden zur Begründung der
Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die damit einhergehende Gefahr einer Überlastung
des Gesundheitswesens sowie die konkrete Gefährdung der Gesundheit der
Bevölkerung angeführt. Diese Begründung lässt sich auf die derzeitige
Situation nicht übertragen und wurde vom Verordnungsgeber auch nicht
übernommen. Weitere Erwägungen des Verordnungsgebers zur
Erforderlichkeit der Ausgangssperre sind aber ebenfalls nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber im Vorfeld des aktuellen
Verordnungserlasses die Notwendigkeit der weiteren Anordnung von
Ausgangsbeschränkungen bewertet hat.

In zwei weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat es der Senat
abgelehnt, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO sowie
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO vorläufig außer
Vollzug zu setzen.

Nach Auffassung des Senats ist die Schließung von Einkaufszentren und
Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben
voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat insoweit an
bereits ergangene Entscheidungen angeknüpft und den Antrag eines
Textileinzelhandelsunternehmens mit angegliedertem Gastronomiebetrieb
abgelehnt.

Hingegen kann die Frage, ob die Sächsische Corona-QuarantäneVerordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden (so bereits Beschluss vom 4. Februar 2021, vgl. Medieninformation 3/2021). Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat daher eine sog. Folgenabwägung vorgenommen.

Indieser überwogen die für die vorläufige Außervollzugsetzung sprechenden
Gründe nicht deutlich gegenüber den gegenläufigen Interessen. Dies gilt
auch in Bezug auf die besonderen Härten, denen Personen ausgesetzt sind,
die sich in einem Virusvarianten-Gebiet (hier: Tschechien) aufgehalten
haben.

Die Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind
unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 4. März 2021 – 3 B 26/21 –
SächsOVG, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 B 33/21 –
SächsOVG, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 B 15/21 –

Quelle: OVG Bautzen