Baden-Württemberg Guantanamo-SKANDAL! LOCKERUNG EINFACH GESTOPPT! ZfP Reichenau kürzt unbegrenzten Ausgang über Nacht auf vier Stunden – Anwalt spricht von reiner Willkür!

Ein Untergebrachter im Maßregelvollzug des Zentrums für Psychiatrie Reichenau erlebt nach Angaben seiner Anwälte einen dramatischen Rückschlag. Mit Wirkung zum 05.08.2026 hatte die Klinikleitung dem Mann auf Station 74 einen Ausgangsschein für unbegleiteten Ausgang ohne zeitliche Limitierung erteilt. Täglich nutzte er diese Lockerung, stets regelkonform, ohne Verspätung, ohne Suchtmittelkonsum, ohne jede Beanstandung. Doch am 25.08.2026 teilte das Stationspersonal ihm unvermittelt mit: Ab sofort nur noch maximal vier Stunden täglich. Keine schriftliche Entscheidung, keine mündliche Begründung, keine vorherige Anhörung. Die Anwälte erheben deshalb Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Leitung sowie die zuständigen Ärzte des ZfP Reichenau. Sie rügen eine rechtswidrige, unbegründete und vollständig willkürliche Beschränkung.

Die Juristen versichern ordnungsgemäße Bevollmächtigung und beantragen, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg unverzüglich im Rahmen der gesetzlichen Fachaufsicht eingreift. Die Klinikleitung soll aufsichtsrechtlich angewiesen werden, die Beschränkung vom 25.08.2026 sofort aufzuheben und den zuvor gewährten unlimitierten Ausgang vollumfänglich wieder einzuräumen. Der Mandant befinde sich im Maßregelvollzug. Die Verlegung auf Station 74 und die Lockerung hätten dem Behandlungsfortschritt und dem gesetzlichen Resozialisierungsziel gedient.

Einmal gewährte Lockerungen stehen unter dem Schutz des Gesetzes. Ihre Rücknahme oder Einschränkung ist streng reglementiert. Eine Reduktion der Stunden bei täglichen Ausgängen darf nur erfolgen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine anfängliche Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die untergebrachte Person die Lockerung missbraucht oder Weisungen nicht nachkommt.

Genau das sei hier nicht der Fall. Der Untergebrachte habe bewiesen, dass keine Missbrauchs- oder Entweichungsgefahr von ihm ausgeht. Die Klinik halte ihn weiterhin für lockerungsgeeignet. Dennoch wurde das Zeitfenster starr auf vier Stunden begrenzt. Eine in Ausbildung befindliche Therapeutin soll dem Mandanten mitgeteilt haben, die Ausgänge seien nach Zeit und Ziel an eine konkrete, sinnvolle Gestaltung gebunden. Die Anwälte werfen vor, diese Therapeutin verfüge nicht einmal über die rechtlichen Mindeststandards für Lockerungsgewährungen.

Gemäß § 33 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz dient der Vollzug der Unterbringung dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere aber der Heilung und Resozialisierung. Vollzugslockerungen sind das wesentliche therapeutische Instrument, um den Untergebrachten schrittweise an ein Leben in Freiheit heranzuführen. Verantwortlich ist grundsätzlich die Leitung der Einrichtung. Eine unbegründete und erhebliche Reduktion setzt zwingend voraus, dass sich die tatsächlichen Umstände verändert haben oder ein konkreter Missbrauch droht. Daran fehle es.

Hinzu komme eine besonders schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz und des Begründungsgebots. Das Bundesverfassungsgericht betone in ständiger Rechtsprechung, dass grundrechtseinschränkende Maßnahmen im Straf- und Maßregelvollzug einer strikten verfahrensrechtlichen Absicherung bedürfen. Ein Eingriff in die Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und das Freiheitsrecht nach Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz dürfe niemals grundlos oder willkürlich erfolgen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz folge eine strikte Begründungspflicht. Die verweigerte Angabe von Gründen schneide jede Prüfungsmöglichkeit vor einer Anfechtung ab und vereitele vorsätzlich den effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.

Ein per beA am 26.08.2026 zugestelltes Anschreiben, die Gründe für die Reduzierung der Ausgangsstunden mitzuteilen, sei erst gar nicht beantwortet worden. Das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe vertrete eine strikte Linie zum Vertrauensschutz. Aus der beanstandungsfreien Wahrnehmung von Lockerungen erwachse ein schutzwürdiges Vertrauen. Eine Reduzierung sei nur zulässig, wenn neue, konkrete Tatsachen eine Erhöhung der Entweichungs- oder Gefährdungslage wissenschaftlich-therapeutisch begründen. Rein interne organisatorische Gründe oder pauschale Sicherheitsbedenken ohne konkreten Bezug zum Individuum reichten niemals aus.

Die zeitliche Limitierung auf vier Stunden zerstöre das therapeutische Setting massiv und gefährde den mühsam erarbeiteten Behandlungserfolg. Die Maßnahme entfalte eine zutiefst demotivierende Wirkung und laufe dem gesetzlichen Resozialisierungsauftrag diametral zuwider. Die Anwälte fordern, dem rechtswidrigen Zustand unverzüglich ein Ende zu setzen. Sie bitten um Eingangsbestätigung der Beschwerde und um zeitnahe Mitteilung über die veranlassten aufsichtsrechtlichen Schritte. Ob das Ministerium eingreift, bleibt abzuwarten. Der Fall wirft ein grelles Licht auf den Alltag im Maßregelvollzug – und auf die Frage, wie schnell Vertrauen wieder einkassiert werden kann.

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