Bayern: Polizeischüler müssen zwei Abschlussprüfungen wiederholen! Polizeilehrer verriet Themenschwerpunkte!

Polizei-Bayern
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BAYERN. 720 Polizeischülerinnen und Polizeischüler schreiben seit 14.11.2019 in fünf Ausbildungsstandorten der Bayer. Bereitschaftspolizei die schriftlichen Prüfungen der zweiten Qualifikationsebene Polizeivollzugsdienst. Zwei der vier schriftlichen Prüfungen müssen nun nachgeschrieben werden.

Am Ausbildungsstandort Königsbrunn wurde bekannt, dass ein Polizeilehrer im Vorfeld der Prüfung einer Polizeischülerin Themenschwerpunkte benannt haben soll, die tatsächlich dann auch in der schriftlichen Prüfung in den zwei Prüfungsaufgaben „Streife“ und „Kriminalistik“ abgefragt wurden.
Aufgrund dieser Informationen und im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Chancengleichheit aller 720 Prüflinge an den fünf Prüfungsstandorten beeinträchtigt würde, beschloss der Prüfungsausschuss am Montag, 18.11.2019, dass diese beiden schriftlichen Prüfungen wiederholt werden müssen.

Die Nachholtermine sind am heutigen Donnerstag, 21.11., und am Freitag, 22.11.2019. Die Prüfungswiederholung hat keine Folgen für die planmäßige Beendigung der Ausbildung und der damit verbundenen Abgabe der jungen Polizistinnen und Polizisten an den Streifendienst.
Dieser Fall wird strafrechtlich und disziplinarrechtlich geprüft.

Darüber hinaus gab es während der laufenden schriftlichen Prüfung Hinweise am Ausbildungsstandort Nürnberg, dass ein Prüfling behauptete, dass durch eine Führungskraft erlaubt worden sei, Anmerkungen in den Gesetzestexten anzubringen, welche nach der Prüfungsordnung jedoch nicht zulässig sind.
Die sofortige Anhörung des Prüflings sowie der Führungskraft vor Ort durch Vertreter des Präsidiums der Bayer. Bereitschaftspolizei ergab, dass diese Behauptung des Prüflings nicht der Wahrheit entsprach.
Die schriftliche Prüfung wurde an diesem Tag in Nürnberg und auch an allen weiteren Prüfungsstandorten der Bayer. Bereitschaftspolizei ordnungsgemäß abgeschlossen.
Auch in diesem Fall erfolgt eine strafrechtliche und disziplinarrechtliche Überprüfung des Sachverhalts.