BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen in Kempten und benutzt Begründung für eigentlich jede Demo!

 

Pressemitteilung
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BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen
am 17. April 2021 in Kempten

Mit zwei Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Verbot zweier Versammlungen der QuerdenkenBewegung am 17. April 2021 in Kempten bestätigt.

Zwei verschiedene Antragsteller hatten einerseits einen sich fortbewegende Versammlung (Aufzug) mit 2.000 Teilnehmern, andererseits eine stationäre Kundgebung mit 8.000 Teilnehmern angemeldet. Beide Versammlungen wurden von der Versammlungsbehörde der Stadt Kempten untersagt. Der Eilantrag des Veranstalters des Aufzugs beim Verwaltungsgericht Augsburg blieb insgesamt erfolglos.

Auf den Eilantrag der Veranstalterin der Kundgebung hin setzte das Verwaltungsgericht das Versammlungsverbot außer Vollzug, beschränkte zugleich aber die maximale Teilnehmerzahl auf 200 Personen. Sowohl die Veranstalter als auch die Stadt Kempten legten Beschwerde ein.
Der BayVGH hat die Beschwerden beider Veranstalter zurückgewiesen. Der Beschwerde der Stadt Kempten gab er dagegen statt und bestätigte damit auch das
Verbot der stationären Versammlung in vollem Umfang.

Zur Begründung führte der für das Versammlungsrecht zuständige 10. Senat
aus, die Versammlungsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Untersagung der Versammlungen notwendig sei, um Infektionsgefahren zu verhindern.
Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde und der Polizei, dass bei
Durchführung der Versammlungen mit systematischen Verstößen gegen Masken- und Abstandsvorschriften zu rechnen sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hierfür sprächen Erfahrungen in jüngerer Vergangenheit mit größeren Versammlungen der Querdenken-Bewegung und der Anmelderin der Kundgebung.
Auch eine Durchführung der Versammlungen mit einer reduzierten
Teilnehmerzahl sei infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar, da die
deutschlandweite Bewerbung der Veranstaltung und Ankündungen in den
sozialen Netzwerken erwarten ließen, dass Veranstalter und Teilnehmer sich an
eine Teilnehmerbegrenzung nicht halten würden.
Damit bleiben beide Versammlungen in Kempten am 17. April 2021 vollständig
verboten.

Gegen die Beschlüsse des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2021, Az. 10 CS 21.1113 und 10 CS
21.1114)