Regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen Beamten beträgt drei Jahre
Dienstherr hätte vor Festsetzung der Versorgungsbezüge Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2016
– BVerwG 2 C 9.15 –
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