BGH-KLATSCHE FÜR HELENE FISCHER! BABY-FOTOS BLEIBEN TEUERER ÄRGER – ABER KEIN GELD VOM GERICHT

Für Millionen Fans ist Helene Fischer der strahlende Superstar der deutschen Unterhaltung. Auf der Bühne feiert sie einen Erfolg nach dem anderen, doch vor Gericht erlebt die Sängerin erneut eine herbe Niederlage. Der Bundesgerichtshof hat gleich mehrere Verfahren entschieden und kommt immer wieder zum gleichen Ergebnis: Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Fischer gemeinsam mit ihrem Baby in der Öffentlichkeit zu sehen ist, verletzte zwar ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, reicht nach Auffassung der Richter jedoch nicht aus, um eine Geldentschädigung zu rechtfertigen. Damit scheiterte die Künstlerin nicht nur mit ihrer Klage gegen einen großen Fernsehsender, sondern auch mit ihren Forderungen gegen die Zeitschriften „Superillu“ und „Freizeitwoche“. Die Richter stellten klar, dass die Bilder keine besonders geschützten, intimen Familiensituationen zeigen würden. Zu sehen seien vielmehr alltägliche Szenen einer Mutter mit ihrem Kind in der Öffentlichkeit. Auch die begleitende Berichterstattung sei weder beleidigend noch herabwürdigend gewesen, sondern überwiegend neutral oder sogar wohlwollend. Aus Sicht des höchsten deutschen Zivilgerichts reicht dies nicht aus, um eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte anzunehmen.

Im Mittelpunkt der Verfahren standen mehrere Aufnahmen, die Helene Fischer bei Spaziergängen und Aufenthalten in der Münchner Innenstadt gemeinsam mit ihrem Baby zeigten. Das Gesicht des Kindes war zwar auf den veröffentlichten Fotos unkenntlich gemacht worden, dennoch wehrte sich die Sängerin entschieden gegen die Veröffentlichung. Die Schlagzeilen der Magazine stellten ihr Mutterglück in den Mittelpunkt und beschrieben liebevolle Alltagsszenen zwischen Mutter und Kind. Die Richter machten jedoch deutlich, dass gerade diese alltäglichen Situationen keinen besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung berührten. Zwar räumte der Bundesgerichtshof ausdrücklich ein, dass heimlich angefertigte Aufnahmen grundsätzlich problematisch seien. Im konkreten Fall habe sich die prominente Sängerin jedoch bewusst an einen stark frequentierten öffentlichen Ort begeben und müsse deshalb grundsätzlich damit rechnen, erkannt oder fotografiert zu werden. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie ändere nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die konkrete Beeinträchtigung nicht das notwendige Gewicht erreiche, um eine finanzielle Entschädigung auszulösen. Die veröffentlichten Fotos hätten weder ihren Ruf beschädigt noch sie in ein negatives Licht gerückt.

Besonders bemerkenswert ist, dass der Bundesgerichtshof gleichzeitig bestätigte, dass die Veröffentlichungen durchaus rechtswidrig gewesen seien. Dennoch sahen die Richter bereits in den abgegebenen Unterlassungserklärungen der beteiligten Verlage einen ausreichenden Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung. Dadurch könne sich Helene Fischer gegen identische erneute Veröffentlichungen wirksam zur Wehr setzen. Medienrechtlich bleibt die Entscheidung dennoch umstritten, denn Fachleute weisen darauf hin, dass solche Unterlassungserklärungen nicht automatisch für neue oder ähnliche Bildveröffentlichungen gelten. Jeder weitere Fall müsste erneut rechtlich geprüft werden. Damit bleibt die Debatte über die Grenzen zwischen Pressefreiheit, Prominentenschutz und dem Recht auf Privatsphäre hochaktuell. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte deshalb weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten und künftig als wichtiger Maßstab für den Umgang mit Fotos prominenter Persönlichkeiten und ihrer Familien dienen.

Bitte Telegram-Kanal folgen http://t.me/pressecop24


Entdecke mehr von Pressecop24.com

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.