In seinen Geschäftsbedingungen schreibt Facebook vor, dass alle Nutzer ihren richtigen Namen verwenden müssen, bzw. den Namen, den sie im täglichen Leben verwenden. Diese Klausel sei rechtswidrig und damit unwirksam, so der Bundesgerichtshof. Wenn Facebook verlange, dass ein Nutzer bei Vertragsabschluss gegenüber dem Unternehmen seinen richtigen Namen angebe, sei das rechtlich unproblematisch. Wenn der Nutzer später aktiv werde, müsse er aber das Recht haben, auch mit Pseudonymen, also Fantasienamen zu arbeiten. Der BGH verwies dabei auf eine Vorschrift im Telemediengesetz. Danach müssen Diensteanbieter wie Facebook es ihren Nutzern ermöglichen, unter einem Pseudonym aufzutreten, soweit dies für den Anbieter zumutbar ist. Wichtig: Das Urteil des BGH gilt nur für ältere Fälle, weil es eine Rechtsänderung gegeben hat. Im Mai 2018 trat die europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft. In dieser Verordnung ist nichts zu einer Klarnamenpflicht bzw. zur Verwendung von Pseudonymen geregelt. Für neuere Verträge ist die Rechtslage deshalb noch umstritten. Aktenzeichen: III ZR 3/21 und III ZR 4/21
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