Corona-Urteil: Grenzgänger müssen weiterhin Tests vorlegen, um der Quarantänepflicht zu entgehen!

Polen
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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem
Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren)
abgelehnt, § 3 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom
30. Oktober 2020 (SächsCoronaQuarVO) in ihrer derzeit gültigen Fassung
vorläufig teilweise außer Vollzug zu setzen.

Wer aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreist und sich innerhalb
der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist gemäß § 1
Abs. 1 SächsCoronaQuarVO verpflichtet, sich unverzüglich nach der
Einreise in eine Unterkunft zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von
zehn Tagen abzusondern. Von dieser Verpflichtung sind Grenzgänger
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SächsCoronaQuarVO bei Einhaltung
angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßiger
Testungen befreit. Grenzgänger sind Personen, die in einem Risikogebiet
ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer
Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat
Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren
Wohnsitz zurückkehren. Die regelmäßigen Testungen müssen mindestens
einmal wöchentlich erfolgen.

Der in Polen lebende und im Freistaat Sachsen arbeitende Antragsteller hat
sich gegen das Erfordernis regelmäßiger Testungen gewandt.

Im geführten Eilverfahren konnte die Rechtmäßigkeit der Sächsischen
Corona-Quarantäne-Verordnung nicht abschließend geklärt werden. Der für
das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat hat daher eine sog.
Folgenabwägung vorgenommen. In dieser überwogen die für die vorläufige
Außervollzugsetzung sprechenden Gründe nicht deutlich gegenüber den
gegenläufigen Interessen. Im Freistaat Sachsen liegt die Inzidenz noch weit
über den im Infektionsschutzgesetz festgehaltenen Grenzwerten von 50 oder
35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern. Im Vergleich zu den in die
Grundrechte des Betroffenen erheblich eingreifenden Regelungen einer
mehrtägigen Absonderungspflicht stellt die Möglichkeit eines wöchentlichen

Tests eine nur unerhebliche Erschwernis dar. Weder zeitlich noch finanziell
oder im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit ist ein solcher Test für
den Antragsteller mehr als eine Beschwerlichkeit. Ein vollständiges Absehen
von der Testpflicht würde das Risiko einer Verbreitung einer aus seinem
Heimatland mitgebrachten Infektion mit dem Coronavirus und eine
Infizierung einer Vielzahl von weiteren Mitarbeitern seines Arbeitgebers
vergrößern.

Der Senat hat in seiner Entscheidung ergänzend festgehalten, dass sich die
Regelung zur Testung von Grenzgängern im Freistaat Sachsen von
derjenigen des bayerischen Landesrechts unterscheide, welche der
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2020
– 20 NE 20.2605 – außer Vollzug gesetzt hat.

Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist
unanfechtbar.

SächsOVG, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 3 B 6/21 –

Quelle: OVG Bautzen