Corona-Urteil: Keine Entschädigung für Restaurantinhaber aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona-Maßnahmen!

Keine Entschädigung für Restaurantinhaber aus
Betriebsschließungsversicherung bei Versicherungsbedingungen,
die auf das Infektionsschutzgesetz Stand 20.07.2000 verweisen

Mit Urteil vom 09.02.2021 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
(9 O 292/20) in einer Versicherungsstreitigkeit die Klage eines Neusser
Restaurantinhabers auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von
24.000,– € wegen Betriebsschließung im ersten Corona-Lockdown
abgewiesen.

Der Restaurantinhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November
2016 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den
Bedingungen bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass von der
zuständigen Behörde „B 1.1.1 der versicherte Betrieb zur Verhinderung von
meldepflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000)
geschlossen wird.

Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörigen Tätigkeitsverbote erhalten.“ B 1.3: „Meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG in der Fassung
vom 20. Juli 2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“

Der Covid-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt.
Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der CoronaSchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt
Versicherungsleistungen für 30 Tage, den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Die 9. Zivilkammer hat einen Versicherungsschutz abgelehnt. Die zwischen
dem Restaurantbesitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten
Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das Infektionsschutzgesetz in
der Fassung vom 20.07.2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch
nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines
Versicherungsnehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom
20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die
nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten, in dem
Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erregern und Krankheiten einstehen wollte.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung zusätzlich auf die im konkreten Fall
vereinbarte Versicherungsbedingung B.5.1.4: Unter der Überschrift „Weitere
Ausschlüsse“ haftet danach der Versicherer nicht für Schäden „aus nicht
namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten
und Erregern“.

Streitwert: 24.000,– Euro

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht
Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Düsseldorf