Corona-Urteil Schule: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von Präsenzbeschulung im Wechselmodell ist rechtswidrig!

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mehreren Eilanträgen von Schüler/-innen gegen die derzeitigen Regelungen zum pandemiebedingten Schulbetrieb teilweise stattgegeben.

Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmeverordnung darf an Schulen Lehrbetrieb in Präsenz grundsätzlich nicht stattfinden. Die sog. Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung lässt hiervon Abweichungen für die an das Infektionsgeschehen angepasste Wiederaufnahme des Lehrbetriebs zu. Danach wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe seit dem 22. Februar 2021 ein Wechselunterricht in halbierter Klassenstärke angeboten, seit dem 7. März 2021 auch für die Jahrgangsstufen 4 bis 6. Auch für die Abschlussjahrgangs-stufen (Klassenstufen 10 bzw. 12, 13) kann aktuell ein solcher Präsenzwechselunterricht angeboten werden, allerdings nach Einzelfallentscheidung der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Ab dem 17. März 2021 wird für alle Schüler/-innen ab der Jahrgangsstufe 10 wieder ein Präsenzunterricht in festen Lern-gruppen in halbierter Größe angeboten. Dabei ist jeweils nach Anlage 2 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung während der „Stufe rot“ unter anderem in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Gegen dieses Beschulungsmodell setzen sich sieben Schüler/-innen der Primarstufe sowie der Jahrgangsstufen 7 und 9 mit Eilanträgen vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie sehen sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt und wollen eine Vollbeschulung erstreiten – sechs der sieben Antragsteller unter Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Antragsgegner verteidigt die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung und insbesondere den Ausschluss der Mittelstufe unter anderem damit, dass dort Abschlussprüfungen nicht unmittelbar bevorstünden und Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren ein geringeres Infektionsrisiko hätten. Zudem bestehe die Möglichkeit der Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause.

Die 3. Kammer hat den Eilanträgen teilweise stattgegeben. Eine Vollbeschulung könnten die Antragsteller/-innen zwar ebenso wenig beanspruchen wie eine Beschulung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Die diesen Begehren entgegenstehenden Regelungen seien angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens und in Anbetracht der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiterhin als (noch) verhältnismäßig anzusehen. Soweit einzelne Jahrgangsstufen jenseits der Primarstufe und der Abschlussklassen zurzeit von der Präsenzbeschulung im Wechselmodell vollständig ausgeschlossen seien, erweise sich dies hingegen als gleichheits- und deshalb rechtswidrig. Denn die vom Antragsgegner für den Ausschluss der Klassen 7 bis 9 vom Präsenzunterricht angeführten Gründe rechtfertigen keine Ungleichbehandlung der Antragsteller gegenüber Schüler(inne)n der Abschlussklassen. Insbesondere trage der Verweis auf fehlende Abschlussprüfungen nicht, da Präsenzwechselunterricht auch Jahrgangsstufen offenstehe, in denen keine Abschlussprüfungen abzulegen seien, namentlich den Jahrgangsstufen 5, 6 und 11. Aus diesem Grund könne der Ausschluss der Jahrgangsstufen 7 bis 9 vom Präsenzunterricht auch nicht mit der mutmaßlich geringeren Ansteckungsgefahr im Alter zwischen sechs und zehn Jahre begründet werden. Schließlich seien Schüler/-innen der Jahrgangsstufen 5, 6 und 11 regelmäßig älter als zehn Jahre. Das schulisch angeleitete Lernen zu Hause sei kein gleichwertiger Ersatz für Präsenzunterricht.

Die Kammer hat den Antragsgegner zur Sicherung der Rechte der Antragsteller/-innen der Jahrgangsstufen 7 und 9 daher verpflichtet, bis zur anstehenden Anpassung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung die vergleichbaren Regelungen dieser Verordnung auf die Antragsteller/-innen entsprechend anzuwenden.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschlüsse der 3. Kammer vom 10. März 2021 (VG 3 L 51/21, VG 3 L 57/21, VG 3 L 58/21, VG 3 L 59/21, VG 3 L 60/21, VG 3 L 61/21 und VG 3 L 62/21)

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin