Corona-Urteil: Untervermietung eines Badbetriebes ist erlaubt, kein Verstoß gegen Corona-Beschränkung!

In einem Eilverfahren begehrte die Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell der Untervermietung nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung der am 14.02.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 5 und 6b der 27. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11.02.2021 (im Folgenden: CoKoBeV) unterliegt. Die Antragstellerin erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab diesem Eilantrag durch Beschluss vom 02.03.2021 statt.

Bei der stundenweisen Untervermietung des Bads handele es sich nach der Auffassung der Kammer nicht um den Betrieb einer Einrichtung mit „Publikumsverkehr“ im Sinne des § 2 Abs. 1a S. 1 CoKoBeV. Einrichtungen mit Publikumsverkehr seien solche, in denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgrund der Ausgestaltung des Angebots typischerweise nicht sichergestellt werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn mehrere Personen verschiedener Haushalte gleichzeitig zusammenkämen, die sich in der Regel mehrere Stunden gemeinsam in denselben Bereichen aufhielten und häufig einen geringen Abstand zueinander hätten.

Grundsätzlich seien Schwimmbäder, die als ein Beispiel für die untersagten Einrichtungen in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV aufgelistet würden, Einrichtungen mit erheblichem Publikumsverkehr. Typisches Merkmal eines Schwimmbads sei die gleichzeitige Zutrittsmöglichkeit für eine Vielzahl von Badegästen, die sich über einen längeren Zeitraum in denselben Räumlichkeiten aufhielten und bewegten.

Demgegenüber stelle das Konzept der Antragstellerin hinsichtlich der Untervermietung des Bads gerade nicht den typischen Fall eines Schwimmbads bzw. einer Einrichtung mit Publikumsverkehr dar. Würden die Räumlichkeiten stundenweise an Einzelpersonen oder Einzelhaushalte untervermietet, sei der gemeinsame Aufenthalt einer Besuchermehrzahl über einen längeren Zeitraum und damit die Gefahr der Nahkontakte zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts ohne Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ausgeschlossen.

Die stundenweise Untervermietung des Bads falle nach Auffassung der Kammer – auch im Lichte des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG – vielmehr unter § 2 Abs. 2 Co-KoBeV. Hiernach sei der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Es bestünde eine Vergleichbarkeit der Schwimmhalle mit diesen Sportanlagen. In einer Sporthalle, in der höchstens zwei Personen oder ein Haushalt z.B. Tennis spielten, tanzten oder Judo praktizierten, würden soziale Kontakt in gleichem Maße verhindert wie in einer Schwimmbadhalle, in der sich lediglich eine Person oder ein Haushalt gleichzeitig aufhalte. In beiden Szenarien sei gewährleistet, dass in den Anlagen keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolge.

Das konkrete Hygienekonzept der Antragstellerin sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die 7. Kammer weise jedoch darauf hin, dass vor der Untervermietung sicherzustellen sei, dass tatsächlich keine Durchmischung der einzelnen Untermietergruppen erfolge.

Dies erfordere insbesondere, dass sich die unterschiedlichen Untermietergruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilten und sich auch ansonsten nicht begegnen würden.

Gegen den Beschluss (Az.: 7 L 185/21.WI) kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Anhang:

§ 2 CoKoBeV Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb

(1) […]
(1a) Der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, ist für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:
1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen,
2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
3. Tierparks und Zoos,
4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
5. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen und
7. Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen.

Gleiches gilt für den Publikumsverkehr in Museen, Schlössern, Theatern, Opern, Kon-zerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie für Messen.

(1b) […]

(2) Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie der Schulsport sind nur gestattet, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstest, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist. Zuschauer sind nicht gestattet.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden