Corona-Urteil: Versicherer müssen nicht bei Corona-bedingten Betriebsschließung zahlen!

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Die 10. Zivilkammer des LG München II, die für Versicherungssachen zuständig ist, hat am 12.03.2021 in vier Verfahren Klagen im Zusammenhang mit Corona-bedingten Betriebsschließungen abgewiesen. Beklagte waren die Allianz-Versicherungs-AG, die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG und Die Haftpflichtkasse VVaG, bei denen die jeweiligen Kläger Betriebsschließungsversicherungen unterhielten bzw. noch unterhalten.

Das Gericht (Vorsitzender Richter Andreas Zeug) hatte insbesondere die Versicherungsbedingungen (AVB) in den jeweiligen Versicherungsverträgen auszulegen. Nach Ansicht der Kammer fallen die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 nicht in den Versicherungsumfang. Denn in den hier zur Entscheidung stehenden Klauseln ist beides nicht genannt. Die Klauseln sind aus Sicht der Kammer aber jeweils als abschließend auszulegen und im Übrigen auch jeweils rechtlich wirksam.

In den nun entschiedenen Fällen war eine Gesamtsumme von ca. 460.000,00 € eingeklagt. Kläger war u.a. die Klosterschänke in Dietramszell. In einem weiteren Fall, nämlich dem des Bachmair-Tegernsee Hotels, wiederum ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 09.04.2021 anberaumt worden. Hier geht es um einen Betrag von ca. 970.000,00 €.

Aus den Gründen des Urteils im Verfahren, Az.: 10 O 2676/20 Ver:

„(1.) Betrachtet man den Wortlaut der AVB, so fällt auf, dass sowohl die Krankheit COVID-19 als auch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 fehlen. Unter den Versicherungsschutz sollen aber nur, was in § 1 III AVB mit den Worten „die folgenden“ und „namentlich genannten“ verdeutlicht wird, die dort aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger fallen.

(2.) Bei einem Vertragsschluss bereits im Mai 2016 und Verwendung von AVB aus dem Jahre 2009, wie hier, konnten zwar die damals noch unbekannte Krankheit COVID-19 sowie der ebenso noch unbekannte Krankheitserreger SARS-CoV-2 gar nicht Eingang in die AVB finden. Erst seit der jeweiligen Fassung vom 19.05.2020 wird im Übrigen in § 6 IfSG (unter Abs. 1 Nr. 1 lit. t) die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und in § 7 IfSG (unter Abs. 1 S. 1 Nr. 44a) das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) aufgelistet. Hätte hier aber tatsächlich keine statische, sondern eine dynamische Klausel vereinbart werden sollen, so wäre es naheliegend gewesen, dies durch eine Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Betriebsschließung jeweils gültige Fassung des IfSG auszudrücken. Darüber hinaus hätte ohne weiteres auch eine Bezugnahme auf das IfSG insofern erfolgen können, als dort unter § 6 I 1 Nr. 5 bzw. unter § 7 II 1 Auffangtatbestände für nicht aufgezählte, aber bedrohliche übertragbare Krankheiten und gefährliche Krankheitserreger vorliegen.

(3.) Weiterhin fällt auf, dass bei dem Krankheiten-Katalog in § 1 III Nr. 1 AVB nicht nur COVID-19 fehlt. Es fehlt vielmehr auch die bereits lange vor Vertragsschluss und darüber hinaus auch schon vor dem Zeitpunkt der Fassung der hiesigen AVB (April 2009) in § 6 I Nr. 1 IfSG enthaltene Krankheit humane spongiforme Enzephalopathie (= Creutzfeldt-Jakob-Krankheit). Im Übrigen fehlen auch noch die jeweils seit der Fassung vom 21.03.2013 in § 6 I IfSG enthaltenen Krankheiten Keuchhusten, Mumps, Röteln und Windpocken. Zudem stellt sich die Frage, wozu überhaupt – recht umständlich – solche Aufzählungen von Krankheiten und Krankheitserregern in den AVB stehen, wenn dies nach dem Verständnis der Klägerin letztlich überflüssig wäre. Viel näher liegt der Schluss, dass die Beklagte hier ganz bewusst enumerativ bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet hat, um das für sie bestehende Versicherungsrisiko zu begrenzen. Angemerkt sei, dass sich ein solch begrenztes Risiko regelmäßig auch in entsprechend moderaten Versicherungsprämien (wie hier) widerspiegelt.“

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass hier Einzelfälle anhand bestimmter Versicherungsklauseln zu entscheiden waren.