DHU obsiegt im Rechtsstreit mit Volkswagen: Einstweilige Verfügung wurde in allen zehn Punkten aufgehoben!

 

Berlin  – Deutsche Umwelthilfe (DUH) darf von Rechtswidrigkeit der VW-Diesel-Pkw sprechen, wenn trotz Software-Update bei Straßenmessungen stark erhöhte Realemissionen des Dieselabgasgiftes NOx gemessen werden – Volkswagen behinderte über sieben Monate die Verbraucherschutzarbeit der DUH – Landgericht Düsseldorf hatte Ende März ohne vorherige Anhörung der DUH eine einstweilige Verfügung erlassen, die der DUH und deren Geschäftsführer Jürgen Resch unter Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagte, wertende Aussagen zur Rechtmäßigkeit der Aufarbeitung des Diesel-Abgasskandals bei Volkswagen zu wiederholen – Vorsitzender Richter mahnt: “Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt.”

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.10.2017 (Az: I-16 U 87/17 – 12 Q 68/17) die von der Volkswagen AG gegenüber der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und ihrem Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch am 29. März 2017 erwirkte einstweilige Verfügung in allen zehn Punkten aufgehoben. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die DUH in ihrer Kritik an den von ihr gemessenen hohen Schadstoffemissionen eines VW-Golf Diesel keine falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Zudem seien alle zehn angegriffenen Aussagen zulässige Bewertungen. Sehr grundsätzlich beschäftigt sich das Gericht in seiner 20-seitigen Urteilsbegründung mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, die Vorrang haben muss vor den Wirtschaftsinteressen der Volkswagen AG. Somit darf die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation ihre Rechtsansichten zur weitgehenden Unwirksamkeit des Software-Updates bei einem VW-Golf Diesel und zur Rechtswidrigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Rückrufanordnung wieder äußern.

Die Entscheidung kommentiert Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: “Über sieben Monate hinweg behinderte der Volkswagen-Konzern die Verbraucherschutzarbeit der DUH ganz massiv, da wir zentrale Bewertungen, die wir parallel in einer Klage gegen die Bundesregierung prüfen lassen, nicht tätigen durften. Für diesen Fall forderte Volkswagen sogar ersatzweise ‘sechs Monate Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren’. Wir freuen uns sehr, dass nach unserem Erfolg in der über ein Jahr dauernden Auseinandersetzung mit dem Daimler-Anwalt Schertz nun auch der zweite, besonders dreiste Versuch von VW, unsere Aufklärungsarbeit über die illegalen Abgasmanipulationen durch die Autokonzerne zu behindern, für die DUH entschieden ist. Das Oberlandesgericht stärkt uns und anderen Verbänden mit seiner Entscheidung für die Aufklärung von Umweltskandalen und die dafür notwendige Meinungsfreiheit den Rücken.”

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Rechtsstreit vertritt: “Wir sind erleichtert, dass die Freiheit des Wortes weiterhin auch dann Bestand hat, wenn große Aktiengesellschaften denken, dass man diese Worte in der Öffentlichkeit nicht sagen dürfe. Warum es allerdings erst einer obergerichtlichen Entscheidung bedurfte, um die mit unserer Verfassung offensichtlich unvereinbare einstweilige Verfügung des Landgerichts aufzuheben, bleibt unerklärlich.”

Kernsätze aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017: Zur Meinungsfreiheit:

“Als Abwägungskriterium auf Seiten der Meinungsfreiheit ist ferner zu berücksichtigen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person ist.”

“Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (ständige Rechtssprechung, siehe BVerfGE…). Dies war vorliegend der Fall.”

“Die freie Rede ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen, demokratischen Gemeinwesens ist. Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierenden Ordnung zuwiderlaufen.”

“Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten im Kern betroffen wird, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung gerichtlich untersagt wird.”

Zur DUH-Bewertung der Unwirksamkeit / Rechtswidrigkeit des VW-Software-Updates:

“Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich Straßenmessungen mit einem VW Golf Diesel (Euro 5) durchgeführt hat, bei dem der gesetzliche Grenzwert um den Faktor 3,3 überschritten wurde. Das bedeutet: Die Tatsachen, aus denen die Verfügungsbeklagte ihre Folgerungen zieht, sind wahr.”

Strittig war auch die Frage, ob Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand oder aber auch unter “normalen Betriebsbedingungen”, das heißt im realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen. Grundlage sind die europäischen Zulassungsvorschriften (EG 715/2005 und 692/2008).

Das Gericht stärkt mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der von der DUH vertretenen Bewertung, dass die “ordnungsgemäße Abgasreinigung” nicht nur während der circa 20-minütigen Laborprüfung, sondern (Art. 5 Abs 1 der VO 715/2007) ausdrücklich unter ‘normalen Betriebsbedingungen’, das heißt für die DUH im realen Straßenbetrieb, im Sommer wie im Winter, zum Schutz der Menschen und Umwelt funktionieren muss. Wörtlich auf Seite 13 des Urteils: “(…) unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Verordnung, nämlich die Emissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu senken, kann keine Rede davon sein, dass der von den Verfügungsbeklagten (DUH) vertretene Rechtsanspruch unvertretbar ist und jeder Grundlage entbehrt.”

Hintergrund:

Die DUH hatte in ihrem Emissions-Kontroll-Institut (EKI) die Stickoxidemissionen (NOx) eines mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Golf 6, 1.6 TDI Variant (Abgasnorm Euro 5) vor und nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten Software-Update auf der Straße gemessen. Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem Update lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km. Der Euro 5 Abgasgrenzwert im Typprüfverfahren beträgt 180 mg NOx/km.

Die Ergebnisse gab die DUH in einer Pressemeldung am 14. März 2017 bekannt. Darin schlussfolgerte die DUH, dass das Software-Update weitgehend unwirksam, die erteilte Typgenehmigung unrechtmäßig sowie die vom Kraftfahrt-Bundesamtes erlassene Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 rechtswidrig und ungeeignet ist, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen.

Strittig war die Frage, ob die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand oder aber unter normalen Betriebsbedingungen, das heißt im realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen.

Der Maßstab für die DUH sind die europäischen Zulassungsvorschriften (EG 715/2005 und 692/2008), die eine “ordnungsgemäße Abgasreinigung” nicht nur während der ca. 20-minütigen Laborprüfung, sondern ausdrücklich ‘in normal use’, d.h. unter normalen Straßenbedingungen, im heißen Sommer wie im kalten Winter, verbindlich vorschreiben und Abschalteinrichtungen, wie bei Volkswagen festgestellt, als illegal verbieten.

Zuvor hatte das Landgericht Düsseldorf am 31.5.2017 die von Volkswagen gegenüber der DUH und ihrem Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch am 3.4.2017 erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht entschied, dass die DUH bestimmte Rechtsauffassungen zur Wirksamkeit des Software-Updates bei einem VW Golf 6 mit der Abgasnorm Euro 5 nicht äußern darf. Gegen das Urteil von Mai legte die DUH Berufung ein, so dass nun das Oberlandesgericht zuständig war.

In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.3.2017 hatte die Volkswagen-Anwaltskanzlei Freshfields ausgeführt, dass alleine die unter Laborbedingungen gemessenen Werte maßgeblich seien, während die Werte, die im realen Fahrbetrieb gemessen werden, “vollkommen unerheblich” seien.

Im Zuge der einstweiligen Verfügung wurde es der DUH bis 20. Oktober 2017 untersagt, die folgenden zehn Aussagen, veröffentlicht in der Pressemitteilung vom 14.3.2017, zu tätigen:

- Wegen weitgehend unwirksamem Softwareupdate bei Betrugs-Diesel 
von VW: Deutsche Umwelthilfe erhebt heute Klage gegen 
Kraftfahrt-Bundesamt

- Straßenmessungen vor und nach dem 
Softwareupdate eines VW Golf Diesel (Euro 5) zeigen immer noch 
3,3-fache Überschreitung des Stickoxid-Grenzwerts

- Auch nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten 
Software-Update eines VW Golf 6 (Abgasnorm Euro 5) stößt dieser mit 
602 mg/km mehr als das Dreifache der für die Abgasnorm Euro 5 
erlaubten Menge von 180 mg/km an giftigen Stickoxiden aus.

- Die gegenüber der Volkswagen AG (VW) durch das KBA verfügte 
Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 ist damit offenkundig 
ungeeignet, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen.

- Über 600 mg Stickoxide sind erschreckend. Damit erfüllt der Golf 
gerade den Euro 2-Standard des Jahres 1996.

- Während VW der amerikanischen Umweltbehörde zusagt, die 
Betrugs-Diesel so umzubauen, dass sie durch verbesserte Katalysatoren
die Abgaswerte auf der Straße einhalten, ignoriert 
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt Recht und Gesetz und 
ermöglicht VW eine weitgehend unwirksame Placebo-Maßnahme", so Jürgen
Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

- Unsere eigenen aber auch andere Untersuchungen des 
Abgasverhaltens von VW-Diesel nach dem Softwareupdate zeigen 
weiterhin stark überhöhte NOx-Werte und damit einen klaren Verstoß 
gegen geltendes Recht.

- Für die betroffenen Fahrzeuge muss VW eine neue Typgenehmigung 
beantragen und hierzu deren Abgasreinigungsanlage wesentlich 
erneuern, um die derzeit geltenden Abgasgrenzwerte einzuhalten.

- Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem
Update lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km und damit um das 
3,3-fache höher als erlaubt.

- Es zeichnet sich allerdings bislang nicht ab, dass mit den 
Software-Veränderungen eine rechtskonforme Abgasreinigung erreicht 
wird. 

Zum Verfahren von Daimler gegen die DUH:

Im Dezember 2015 hatte bereits die Stuttgarter Daimler AG durch ein Drohschreiben ihres Anwaltes Professor Dr. Christian Schertz die Veröffentlichung und kritische Bewertung von Abgasmessungen zu verhindern versucht und gleichzeitig gefordert, den zweiseitigen Anwaltsbrief nicht zu veröffentlichen. Nachdem sich die DUH beiden Forderungen widersetzte und sowohl die für Daimler, BMW und Volkswagen kritischen Abgasmessungen präsentierte und ebenso den Drohbrief veröffentlichte, erwirkte Daimler-Anwalt Schertz im Januar 2016 eine “Einstweilige Verfügung” gegen die DUH. Diese wurde allerdings bereits zwei Monate später vom selben Landgericht wieder in allen Punkten aufgehoben. Daraufhin verklagte der Daimler Anwalt die DUH vor dem Landgericht Hamburg, das am 8.12.2016 in allen Punkten zugunsten der DUH und der Meinungsfreiheit entschied. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

In der am 13.12.2016 eingegangenen Urteilsbegründung finden sich bemerkenswert klare Sätze zur Rechtswidrigkeit des Versuchs des Daimler-Anwalts, die Arbeit der DUH zu behindern. Eine der Kernaussagen: “Gegenstand der Veröffentlichung des Beklagten (DUH) war ein Thema, das in der Öffentlichkeit zur Zeit der Veröffentlichung von hohem Interesse war. Bedeutend war in diesem Zusammenhang auch, wie betroffene Automobilhersteller mit dem Thema umgehen. Insoweit kam dem Bericht, dass die Daimler AG über ihren Rechtsanwalt, den Kläger, bereits vor Veröffentlichung der Testergebnisse unter bestimmten Voraussetzungen juristische Konsequenzen androhte, erhebliche Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, einem Verein, der sich im Bereich der öffentlichen Meinungsäußerung einbringt, bestimmte Berichte zu verbieten und ihm gleichzeitig zu untersagen, den Anlass des von ihm verlangten Schweigens nicht zu veröffentlichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich das veröffentlichte Schreiben des Klägers nicht auf die Auseinandersetzung zweier (unbekannter) Privatpersonen (…) bezog. Es wurde vielmehr namens eines weltweit tätigen Großkonzerns erstellt und verschickt.” (S. 11 des Urteils)

Links:

Urteil des OLG Düsseldorf zur Aufhebung der EV vom 20.10.2017: http://l.duh.de/p171025

Pressemitteilung vom 14.3.2017: “Wegen weitgehend unwirksamem Softwareupdate bei Betrugs-Diesel von VW: Deutsche Umwelthilfe erhebt heute Klage gegen Kraftfahrt-Bundesamt”: http://l.duh.de/p170314

Pressemitteilung vom 5.4.2017 “Volkswagen untersagt Deutscher Umwelthilfe Bewertung der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Softwareupdates eines VW Golf mit Betrugssoftware”: http://l.duh.de/zhgb1

Pressemitteilung vom 31.5.2017: Im Klageverfahren gegen Deutsche Umwelthilfe offengelegt: Volkswagen nutzt bei Betrugs-Diesel auch nach Software-Update weiterhin Abschalteinrichtungen: http://l.duh.de/p170531

Urteil LG Hamburg zu Daimler: http://l.duh.de/lghh091216