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Folgemitteilung zur Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Landau vom 16.01.2018 sowie zu den Gemeinsamen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Landau und des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 27.12.2017, 28.12.2017 und 03.01.2018

Die Staatsanwaltschaft Landau hat – wie in der Pressemeldung vom 16.01.2018 mitgeteilt – ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung des Beschuldigten in Auftrag gegeben. Die Einholung des Gutachtens war erforderlich, da keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse zum tatsächlichen Alter des Beschuldigten vorlagen. Dieser war nach seinen eigenen Angaben bei seiner Einreise nach Deutschland nicht im Besitz eines Ausweispapiers und hatte sein Geburtsdatum mit 01.01.2002 angegeben.

Inzwischen liegt das Gutachten zur Altersschätzung des Beschuldigten vor. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschuldigten von einem wahrscheinlichsten Lebensalter von ca. 20 Jahren auszugehen sei. Das absolute Mindestalter des Beschuldigten bestimmt der Sachverständige derzeit auf 17 ½ Jahre. Die durchgeführten medizinischen Untersuchungen zur Erstellung des Gutachtens umfassten neben der körperlichen Untersuchung auch röntgenologische Untersuchungen der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist demnach derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat und mithin zur Tatzeit Erwachsener im strafrechtlichen Sinn war. Das Gutachten legt nahe, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Heranwachsenden (Person zwischen 18 und 20 Jahren) handelt.

Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Neben der Vernehmung von Zeugen dauert insbesondere die Auswertung der bei dem Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone an.

Der Beschuldigte, der nach wie vor von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Rechtliche Hinweise:

Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Handelt es sich bei dem Täter um einen Jugendlichen, kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung, bei dem die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten. Nach dem Jugendstrafrecht kann bei bestimmten Verbrechen, auch bei einem Mord, eine Jugendstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Handelt es sich bei dem Täter um einen Heranwachsenden gilt folgendes:

Steht der Heranwachsende in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleich, kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung, wonach das Höchstmaß der Jugendstrafe 10 Jahre beträgt. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht eine Jugendstrafe von 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so beträgt das Höchstmaß 15 Jahre.

Steht der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleich, kommt das allgemeine Strafrecht zur Anwendung, das bei einem Mord nach dem Strafgesetzbuch eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.

Anklagen sowohl gegen Jugendliche als auch gegen Heranwachsende sind zu den Jugendgerichten – bei einem Mord zur Jugendkammer – zu erheben.

Quelle: Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz