Dieselurteil #Frankfurt: Vorerst keine zonenbezogenen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Frankfurt am Main!

Abgase
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Nr. 29/2019

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der für das Immissionsschutzrecht zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abgeändert, das die Luftreinhalteplanung in Frankfurt am Main betrifft.

Auf die Klage des Umweltverbandes Deutsche Umwelthilfe – DUH – hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das beklagte Land mit Urteil vom 5. September 2018 u.a. dazu verpflichtet, in den Luftreinhalteplan ein zonales Verkehrsverbot im Innenstadtbereich von Frankfurt am Main für Dieselfahrzeuge bis zur Schadstoffklasse Euro 4 ab dem 1. Februar 2019 und für solche der Schadstoffklasse Euro 5 ab dem 1. September 2019 aufzunehmen, und zwar entsprechend der Größe der Umweltzone.

Auf die gegen dieses Urteil zugelassenen Berufungen des Landes und der Stadt Frankfurt am Main hat der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das Land zwar zur Fortschreibung des für die Stadt Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet, das Urteil des Verwaltungsgerichts aber teilweise abgeändert.

Denn ein Verkehrsverbot im Umfang der Umweltzone, wie es erstinstanzlich vorgesehen war, stellt sich zwar einerseits als unverhältnismäßig dar, andererseits haben sich die bisher vorgesehenen Maßnahmen aber als ungeeignet erwiesen, in kürzest möglicher Zeit eine Grenzwertunterschreitung im gesamten Stadtgebiet zu erreichen. Da deren Minderungseffekte wegen des Fehlens einer Gesamtwirkungsanalyse sowie der zwischenzeitlich überholten Emissionsdaten nicht nachvollziehbar sind, wird dem Land aufgegeben zu ermitteln und zu berechnen, ob mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans daneben auch Verkehrsverbote für die genannten Fahrzeuge auf denjenigen Straßen bzw. Streckenabschnitten, in denen der Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40/41 µg/m3 nach der aktualisierten Ermittlung und Berechnung im Jahr 2020 überschritten werden wird, anzuordnen sind.

Dem hat der 9. Senat zugrunde gelegt, dass wegen der damit verbundenen Grundrechtseingriffe der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen ist und Verkehrsverbote nur dann als Ultima Ratio (letztes Mittel) in Betracht zu ziehen sind, wenn sie unabdingbar notwendig sind, um den Grenzwert von 40 µg/m3 im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen. Das Unionsrecht und das nationale Recht gebieten es aber, in einer Einzelfallprüfung tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob auch streckenbezogene oder kleinräumig-zonale Fahrverbote in Betracht kommen. Dabei sind auch  Verlagerungseffekte, die bei streckenbezogenen Verkehrsbeschränkungen zu erwarten wären, zu ermitteln. An derartigen Ermittlungen fehlt es bei dem bisher vorgelegten Entwurf für eine Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für Frankfurt am Main völlig. Von Verkehrsverboten kann jedoch abgesehen werden, soweit aufgrund der aktualisierten Prognose auch ohne deren Anordnung die Einhaltung oder Unterschreitung des Grenzwertes von 40 µg/m3 im Jahr 2021 zu erwarten ist.

Auch für die erstinstanzlich getroffene Verpflichtung zur Anordnung einer Nachrüstverpflichtung der Busflotte oder einer Parkraumbewirtschaftung fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen, der Beklagte wird aber diese Maßnahmen bei der für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans notwendigen Ermittlung und Berechnung einer kombinierten Wirkungsanalyse gleichfalls zu berücksichtigen haben.

Wegen des für die Fortschreibung noch durchzuführenden Verfahrens und der noch ausstehenden Analysen und Gutachten hat der 9. Senat von der Aufnahme eines zwingend zu beachtenden Datums für den Erlass des Luftreinhalteplans in die Entscheidungsformel abgesehen. Da das unions- und immissionsschutzrechtliche Zügigkeitsgebot es jedoch verbietet, erst einen Zeitpunkt nach dem Jahr 2020 in den Blick zu nehmen, wird das Land das Verfahren möglichst bis zum Ende des Jahres 2020 abzuschließen haben.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat zugelassen. Über eine Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

Aktenzeichen: 9 A 2691/18

Quelle: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/