EGMR-Urteil: Sicher­heits­ver­wah­rung Her­an­wach­sender zulässig!

 

Ein in Bayern inhaftierter Sexualstraftäter ist vor dem EGMR mit einer Beschwerde gegen seine nachträgliche Sicherungsverwahrung gescheitert. Wegen der Behandlung des Mannes gingen die Richter nicht von einer Strafe aus.

Auch für heranwachsende Straftäter kann für die Zeit nach ihrer Haftstrafe eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn sie weiterhin als gefährlich gelten. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)am Donnerstag (Urt. v. 02.02.2017, Az. 10211/12 und 27505/14). Nach § 1 des deutschen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) gelten Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, als Heranwachsende.

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