Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung für Krebskranke zurückgewiesen!

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) eine Beschwerde zurückgewiesen, mit der der Antragsteller eine
sofortige Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus erreichen wollte.

Der Antragsteller gehört aufgrund seines Alters und einer Krebserkrankung
zu der Gruppe von Menschen, deren Impfung von der geltenden Coronavirus-Impfverordnung eine hohe, nicht aber die höchste Priorität eingeräumt
wird. Nachdem er bei der Antragsgegnerin wegen einer bevorstehenden
Chemotherapie vergeblich versucht hatte, eine sofortige Impfung zu erhalten,
stellte er einen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht zurückwies. Hiergegen
richtete sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Diese hat der BayVGH
nun zurückgewiesen.

Zu Begründung führt der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat
aus, dass der Antragsteller nach der Impfverordnung keinen Anspruch auf
eine sofortige Impfung habe. Er gehöre nicht zu den Personen, deren Impfung höchste Priorität im Sinne der Verordnung habe. Die vorgenommene
Priorisierung durch den Verordnungsgeber folge den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission (STIKO) und sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Spätestens mit der Neufassung der Verordnung am 8. Februar 2021
habe der Verordnungsgeber klargestellt, dass eine Höherstufung in die
höchste Prioritätsstufe grundsätzlich auch im Einzelfall nicht mehr möglich
sei. Ausnahmen seien nach der Verordnung nur möglich, wenn dies für eine
effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung der Verwerfung von Impfstoffen notwendig sei. Der Fall des Antragsstellers sei angesichts der detailliierten Regelungen der Verordnung zu Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bestehe, kein atypischer Einzelfall. Auch wenn man annähme, dass die Impfverordnung wegen eines Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig sei, ergebe sich aus den Grundrechten des Antragstellers kein unmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021, Az. 20 CE 21.321)

 

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof