Eilmeldung: Auch Bayern ist wieder FREI! VGH Bayern setzt 15-Kilometer-Regel vorläufig außer Kraft!

Pressemitteilung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen die Tragepflicht
von FFP2-Masken ab und setzt das Verbot touristischer Tagesausflüge
(15-km-Regel) vorläufig außer Vollzug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom
heutigen Tag abgelehnt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in
FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des
Öffentlichen Personennahverkehrs vorläufig außer Vollzug zu setzen und damit
den entsprechenden Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk
Schwaben zurückgewiesen. FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und
Fremdschutz.

Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen
seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer
nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung
der Masken zumutbar. Offengelassen hat der Senat die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilferechtliche Ansprüche für
Bedürftige entstehen können.

Mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage hat der BayVGH das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der 11.
BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau stattgegeben. Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, dass das Verbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar.

Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises sei nicht deutlich
und anschaulich genug. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kam es deswegen im Eilverfahren nicht mehr
an. Die Entscheidung des Senats gilt allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Befugnis der betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 11. BayIfSMV) hat der Senat den Eilantrag dagegen
abgelehnt.

Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021, Az. 20 NE 21.171 und 20 NE
21.162)

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Bayern

 

Weiteres Urteil aus Hessen:

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