+++ Eilmeldung +++ BayVGH stellt Alkoholfreiheit im Freistaat wieder her!

Freistaats Bayern überschreite die Verordnungs- ermächtigung des Bundesgesetzgebers

 

Pressemitteilung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt bayernweites
Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum
(§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dem Eilantrag einer
Privatperson aus Regensburg insoweit stattgegeben. Die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über
Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für
tagestouristische Ausflüge hat er abgelehnt.

Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat
aus, dass nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Alkoholverbote nur an
bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats
Bayern überschreite daher die Verordnungs- ermächtigung des Bundesgesetzgebers. Die Entscheidung des Senats gilt insofern allgemein
und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Das Gericht hat es hingegen abgelehnt, die vom Antragsteller auch angegriffenen Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich
Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Kontaktbeschränkungen seien vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen
Geschehens auch verhältnismäßig.

Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es der Senat als
offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste
verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache
überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der CoronaPandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der
Nutzung von Bibliotheken und Archiven. Den Antrag des Antragstellers, die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug
zu setzen, hat der Senat als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst
ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Der Senat traf damit keine
Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-km-Regelung.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.
(BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. 20 NE 21.76)

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof