Haftbefehlsaufhebung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2016
– 5 Ws 1/16 –
Verzögert sich die Durchführung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit, so kann dies die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die sich aus der Verzögerung ergebende erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots ist rechtsstaatswidrig und kann dem Angeklagten nicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
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