Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund Verzögerung der Durchführung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit!

Haftbefehlsaufhebung wegen Verletzung des Be­schleunigungs­gebots

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2016
– 5 Ws 1/16 –

 

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Verzögert sich die Durchführung der Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit, so kann dies die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die sich aus der Verzögerung ergebende erhebliche Verletzung des Be­schleunigungs­gebots ist rechtsstaatswidrig und kann dem Angeklagten nicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

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