Lohr am Main gegen Werneck – und mittendrin ein brisanter Streit um die Zukunft eines Maßregel-Patienten! Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales verteidigt die geplante Verlegung von Herrn Krebs mit einer Begründung, die Kritiker als dünn und politisch gefärbt bezeichnen. (An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Rechtsanwältin des Patienten und wohl auch der Petent (Bevollmächtigte) einem „Kartell gegen § 63“ angehören; es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss von Personen, die dem Maßregelvollzug an sich kritisch gegenüberstehen und seine Abschaffung fordern.) Diese Aussage ist Falsch, da der Bevollmächtige bis heute nicht diesem Kartell gegen §63 STGB nicht angehört!
Laut Stellungnahme der leitenden Ministerialrätin Dr. G. habe die Maßregelvollzugseinrichtung die Verlegung als Chance gesehen, um eine angebliche Stagnation in der Behandlung zu durchbrechen. Ohne gemeinsame Zusammenarbeit, so sei dem Patienten, dem Petenten und seiner Anwältin mitgeteilt worden, bleibe nur der Weg in eine andere Einrichtung. Doch genau das wurde abgelehnt – und plötzlich taucht in der amtlichen Erklärung ein brisanter Begriff auf: ein angebliches „Kartell gegen Paragraph dreiundsechzig“. Ein politischer Kampfbegriff in einem offiziellen Papier?
Das zuständige Landgericht Würzburg stellte jedoch klar: Eine Verlegung gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig. Nach Ansicht des Gerichts fehle es krankheitsbedingt an Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft. Gerade deshalb, so die richterliche Einschätzung, würde auch ein Ortswechsel voraussichtlich nichts an der ablehnenden Haltung ändern. Damit seien die Voraussetzungen für eine zwangsweise Verlegung nicht erfüllt. Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Ministerium komme wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht infrage. Mit anderen Worten: Die Justiz hat gesprochen – und der Plan aus dem Ministerium ist gestoppt.
Rechtsgrundlage für mögliche Verlegungen bietet das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz in Verbindung mit dem Strafvollzugsgesetz des Freistaats. Demnach können untergebrachte Personen abweichend vom Vollstreckungsplan verlegt werden, wenn dies ihrer Behandlung oder späteren Eingliederung dient. Doch genau hier zog das Gericht die Reißleine. Die Anordnung zur Verlegung wurde aufgehoben, der Transfer fand nicht statt. Zurück bleibt ein politisch aufgeladener Konflikt zwischen Verwaltung, Gericht und Kritikern des Maßregelvollzugs – und die Frage, warum in einer sensiblen Einzelfallentscheidung plötzlich mit scharfen Begriffen operiert wird, die mehr nach Debatte als nach nüchterner Behördenlogik klingen.
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