FFP2-Urteil: Apotheken dürfen nicht auf die 2 Euro Eigenbeteiligung der Berechtigten für FFP2-Masken verzichten!

Mit Urteil vom 10.02.2021 hat die 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (34 O 4/21) einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe
von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu
werben, dass sie, die Apotheke, die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die
Anspruchsberechtigten trägt. Das Urteil hält den einstweiligen
Verfügungsbeschluss aufrecht, mit dem das Gericht der Apotheke schon am
15.01.2021 die Werbung untersagt hatte.

Nach der seit dem 15.12.2020 geltenden Coronavirus-SchutzmaskenVerordnung – SchutzmV – können Personen mit einem signifikant erhöhten
Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung mit einem
Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 zwei Mal sechs Schutzmasken
in Apotheken abholen. Dabei hat jede anspruchsberechtigte Person an die
abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe
von sechs Schutzmasken zu leisten, so heißt es in § 6 SchutzmV.
Der in dem Rechtsstreit antragstellende Verein zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs hält es für wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke die
Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro für die Bürger übernimmt.

Das Gericht hat geurteilt, dass die Apotheken, die FFP2-Masken nach dieser
Verordnung an Berechtigte abgeben, die Eigenbeteiligung von zwei Euro bei
den Bürgern einziehen müssen und nicht darauf verzichten dürfen. Denn die
Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regele im Interesse der
Schutzmasken-berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend
und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben.

Die Eigenbeteiligung von zwei Euro verfolge – anders als die Zuzahlung bei der
gesetzlichen Krankenversicherung – nicht ökonomische Gesichtspunkte. Denn
die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung in Höhe von ca.
100.000 Mio Euro stünden in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben
von ca. 2,5 Milliarden Euro. Die Eigenbeteiligung solle vielmehr zur
verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger
beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken
regeln.

Streitwert: 20.000,– Euro

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht
Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Düsseldorf