Persönlich begangene terroristische Handlung für Ausschluss von Flüchtlingsanerkennung nicht erforderlich
Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung beteiligt war. Es ist weder erforderlich, dass der Antragsteller persönlich terroristische Handlungen begangen hat, noch, dass er zu solchen Handlungen angestiftet hat oder daran beteiligt war. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
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