G20-Gipfel: Ingewahrsamnahme von G20-Gegnerin war rechtswidrig!

 

Verwaltungsgericht Hamburg:

Feststellung der Rechtswidrigkeit von

Maßnahmen im Zusammenhang mit einer

Ingewahrsamnahme am 8. Juli 2017

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten und damit ohne eigene Sach- und Rechtsprüfung durch Anerkenntnisurteil vom 27. November 2017 (11 K 8003/17) festgestellt, dass die am 8. Juli 2017 erfolgte Durchsuchung der Klägerin, die Anfertigung eines Lichtbildes der Klägerin sowie die Anordnung, während eines Toilettengangs die Tür geöffnet zu lassen, rechtswidrig waren.

Verwaltungsgericht Hamburg: Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Ingewahrsamnahme am 8. Juli 2017

AZ: 11 K 8003/17

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen wollte am 8. Juli 2017 an einer Demonstration im Zusammenhang mit dem G 20 – Treffen teilnehmen. Die Anreise erfolgte mit einem Bus, der von den „SJD – Die Falken“, einer SPD-nahen Jugendorganisation, gemietet war. Der Bus sowie deren Insassen, u.a. die Klägerin, wurden auf Höhe der Raststätte Stillhorn von der Polizei in Gewahrsam genommen und zur Gefangenensammelstelle in Harburg verbracht. Dort wurde die Klägerin durchsucht, es wurde ein Lichtbild von ihr angefertigt und während eines Toilettengangs war sie verpflichtet, die Tür zur Kabine geöffnet zu lassen.

Die Klägerin hatte Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Behandlung durch die Polizei während der Ingewahrsamnahme rechtswidrig war. Die Beklagte, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport, hat die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen anerkannt und erklärt, dass die Ingewahrsamnahme aufgrund einer Verwechselung erfolgt und rechtswidrig gewesen sei. Aufgrund dessen seien auch die streitgegenständlichen Maßnahmen während der Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen. Entsprechend dem von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festgestellt. Das Gericht hat dennoch der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sich diese nicht zunächst mit ihrem Begehren an die Beklagte gewandt, sondern zugleich Klage erhoben habe. Die Beklagte habe aber bereits am 19. Juli 2017 den Fehler öffentlich eingestanden und sich für den Fehler entschuldigt. Die Beklagte habe daher keine Veranlassung für die Klage gegeben.

Quelle: http://justiz.hamburg.de/