Geimpft, genesen („2-G“): Neue Maßnahmen in Österreich ab Montag, 8. November!

Österreich geht mit großem Verantwortungsbewusstsein in die Wintersaison. Ab Montag, 8.11. gilt bundesweit 2-G („geimpft, genesen“).

Österreich ist eines von zahlreichen europäischen Ländern, die derzeit steigende Fallzahlen verzeichnen. Die österreichische Bundesregierung hat bereits vor einigen Wochen einen Stufenplan implementiert. Dieser wird nun beschleunigt. Konkret: Ab Montag, 8.11. gilt in Gastronomie, Hotelbetrieben, Nachtgastronomie, Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen sowie in Seilbahnen die 2-G Regel („geimpft, genesen“).

Diese konsequenten Regeln sind als Maßnahmen notwendig, um die Infektionszahlen einzudämmen. Sie werden gleichzeitig dazu beitragen, dass der Wintertourismus in Österreich stattfinden kann. Zudem stellte eine Umfrage der Österreich Werbung im September fest, dass die Impfquote bei jenen Urlaubern, die sich für einen Winterurlaub in Österreich interessieren, bei um oder über 80 Prozent liegt. (Umfragedaten aus Österreich, Deutschland, den Niederlanden, Polen, Tschechien, Schweiz und Großbritannien)

Österreich hat schon im Sommer bewiesen, dass verantwortungsvoller Tourismus während der Pandemie möglich ist. Jetzt setzt Österreich als verantwortungsvolles Gastgeberland auch im Winter alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner Gäste sowie der Gastgeberinnen und Gastgeber. „Mit strengen, klaren und planbaren Regelungen gehen wir mit großem Verantwortungsbewusstsein in die Wintersaison. Die Tourismus-Branche ist auf die Umsetzung sehr gut vorbereitet. Klar ist: Wer geimpft ist, wird auch weiterhin kaum Einschränkungen spüren. Das gilt selbstverständlich auch für den Tourismus und unsere Wintergäste aus dem Ausland“, sagt Lisa Weddig, Geschäftsführerin der Österreich Werbung.

Am Montag, den 8. November 2021 werden daher folgenden Regelungen in Kraft treten:

  • Hier gilt ab Montag die 2-G-Regel:
    • Beherbergungsbetriebe
    • Gastronomieeinrichtungen
    • Freizeit- und Sportbetriebe
    • Kultureinrichtungen
    • Seilbahnen
    • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseur)
    • bei Veranstaltungen ab 25 Personen
  • Corona-Tests jeglicher Art (sowohl PCR- als auch Antigen-Tests) sind grundsätzlich nicht mehr als Eintrittsnachweise zulässig.
  • Für den 2-G-Nachweis gilt eine Übergangsfrist von vier Wochen. In diesem Zeitraum gilt die Erstimpfung in Kombination mit einem PCR-Test als Eintrittsnachweis – somit bedarf es in der Übergangsfrist noch keiner Vollimmunisierung.
  • In Handel, Museen und Büchereien ist das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend.
  • Die Gültigkeit der Impfzertifikate reduziert sich auf neun Monate ab erfolgter Vollimmunisierung (bisher 12 Monate). Danach braucht es eine weitere Dosis (meistens die dritte) für ein gültiges Zertifikat. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Wochen.
  • Kinder sind derzeit bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr von der Pflicht zur Vorlage eines Eintrittsnachweises ausgenommen. Diese Regelung soll auch künftig gelten. Für Minderjährige ab zwölf Jahren wird an einer praktikablen Regelung gearbeitet

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