GERICHTS-PAUKENSCHLAG IM MASSREGELVOLLZUG! RICHTER VOM LG WÜRZBURG ZWEIFELT UNBERECHTIGT AN BEVOLLMÄCHTIGTEN OHNE BEGRÜNDUNG – BESUCHSSTREIT GEHT IN DIE NÄCHSTE RUNDE!

Die Auseinandersetzung um Lockerungen und Besuchsmöglichkeiten eines Untergebrachten im Maßregelvollzug entwickelt sich immer mehr zu einem juristischen Dauerbrenner. In einer aktuellen Entscheidung macht die zuständige Kammer deutlich, dass sie zentrale Fragen rund um den beantragten Familienbesuch nicht abschließend beurteilen kann. Nach Auffassung der Richter sei derzeit nicht ausreichend erkennbar, ob der gewünschte Besuch tatsächlich geeignet ist, die Behandlung und die spätere soziale Wiedereingliederung nachhaltig zu fördern. Besonders mit Blick auf mögliche familiäre Konflikte sehen die Richter offene Fragen, die nach ihrer Ansicht nicht ausreichend geklärt wurden. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Kammer auch mögliche Risiken nicht zuverlässig einschätzen kann und deshalb eine unmittelbare Verpflichtung zur Genehmigung des Besuchs ablehnt.

Für zusätzliche Brisanz sorgt die Einschätzung der Richter zu möglichen Missbrauchsgefahren. Sollte ein solches Risiko tatsächlich bestehen, äußert die Kammer erhebliche Zweifel daran, ob eine Begleitung durch den Bevollmächtigten überhaupt ausreichen würde, um diese Gefahren wirksam einzudämmen was einen weiteren Justiz-Skandal gleichkommt! Da der Bevollmächtigter das Psychiatrie-Opfer Krebs jahrelang begleitet und unterstützt, um seine wohlverdiente Freiheit und Gesundheit wiederzuerlangen, ist die Behauptung des Gerichts, es gäbe erhebliche Zweifel daran, ob eine Begleitung durch den Bevollmächtigten überhaupt ausreichen würde, um der Missbrauchsgefahr wirksam zu begegnen, gelinde gesagt absurd und entspricht nicht den Tatsachen. Außerdem wurde unter Begleitung des Bevollmächtigten der Besuch der Eltern erfolgreich durchgeführt, und das ohne die vorab erwähnten Äußerungen des Gerichts. Die Äußerungen des Gerichts in dieser Angelegenheit sind diesbezüglich mehr als merkwürdig, da es hierbei niemals um hundertprozentige Sicherheit geht und hierbei immer eine Erprobung und ein Wagnis eingegangen werden muss. Warum das durch den Bevollmächtigten nicht sichergestellt werden kann, müsste das Gericht mal erklären. Gleichzeitig erinnert das Gericht die Einrichtung daran, dass personelle Engpässe nicht beliebig als Argument gegen Lockerungen angeführt werden können. Bereits in einem anderen Verfahren hatte die Kammer hierzu deutliche Hinweise gegeben. Besonders bemerkenswert erscheint dabei, dass die Richter erneut feststellen, dass mehrere von der Einrichtung vorgebrachte Begründungen einer rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten haben. Dennoch verweigert das Gericht den Schritt, die Einrichtung direkt zur Genehmigung des Besuchs zu verpflichten.

Damit zeichnet sich ein differenziertes Bild ab. Einerseits sieht die Kammer erhebliche Schwächen bei den bisherigen Begründungen der Verantwortlichen. Andererseits betonen die Richter ausdrücklich, dass sie kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennen können. Nach ihrer Einschätzung handelt es sich eher um unzureichend oder ungeschickt begründete Entscheidungen als um eine bewusste Missachtung rechtlicher Vorgaben. Trotz der wiederholten gerichtlichen Kritik halten die Richter die Zweifel an der Eignung des Antragstellers für weitergehende Lockerungen nicht für völlig unbegründet. Der Fall bleibt damit hoch umstritten und zeigt einmal mehr, wie schwierig die Abwägung zwischen Resozialisierung, Sicherheitsinteressen und den Rechten der Betroffenen im Maßregelvollzug sein kann. Während die juristischen Auseinandersetzungen weitergehen, wächst zugleich der Druck auf die Verantwortlichen, künftig nachvollziehbare und rechtssichere Entscheidungen zu treffen.

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