GUTACHTER-SKANDAL BEI EINEM POLIZEIBEAMTEN IN HESSEN?

 

 

GUTACHTEN wurde nur aufgrund von Anamnese gefertigt, was laut Verwaltungsgerichtsurteil für Heilberufe im Fall der Steuerfahnder VERBOTEN IST und im gerichtlichen Urteil bestätigt wurde?

Gutachter-Skandal bei externen Begutachtung eines Polizeibeamten aus Hessen?

Externe Gutachten des Dr. G. aus Mainz wurde ohne Berücksichtigung der ICD-10 und DSM-IV Richtlinien erstellt, Siehe Urteil vom 16.11.2009, 21 K 1220/09.GI.B ( Gefälligkeitsgutachten Steuerfahnder )

AUSZUG AUS DEM EXTERNEN GUTACHTEN DES DR. G. AUS MAINZ!
Die nach ICD-10 und DSM-IV festgestellten Diagnosen? wurden nicht begründet, wie in dem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt zu lesen ist.
Scan0150.pdf
PDF-Dokument [769.5 KB]

ICD-10 und DSM-IV sind im Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt aufgelistet!

 

Dirk Lauer 03.03.2010

Goethestrasse 18

65428 Rüsselsheim

 

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.

z.Hd. Generalstaatsanwalt

60313 Frankfurt a.M.

 

 

Im Nachgang übermittele ich ihnen wie unten beschrieben weitere

Verstöße die durch den externen Gutachten Dr. G. verursacht wurden.

Bei einer sorgfältigen Ermittlung, hätten diese der Staatsanwältin

S.-J. auf fallen bzw. erkannt werden müssen.

Betr.: Leitsatz: Bei den Nervenfachärztlichen Gutachten, wurden die Standarts für psychische Begutachtung nicht eingehalten. ( Urteil vom 16.11.2009 AZ 21 K 1220/09.Gi.B ).

Dieses Urteil stammt von den Steuerfahnder, die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht und gewonnen haben.

Wie auf Seite 32 ( Scan 138 PDF )des externen Gutachters Dr. G.zu lesen ist, hat dieser folgende Äußerungen über den Probanten Dirk Lauer geschrieben:

 

1. Querulatorisch:

— Diese medizinische Diagnose gibt es laut ICD-10 und

DSM-IV und den AWMF nicht.

Siehe Urteil der Steuerfahnder vom 16.11.2009 AZ 21

K 1220/09.Gi.B auf Blatt Nr. 1.

 

2. Narzisstische Kränkung, Persönlichkeitsstörung:

— Wie in dem Leitsatz des Urteil LSG NRW vom 13.07.2004

– L 6 VH 52/00 MÜSSEN für die Anerkennung einer

narzisstischen Persönlichkeitsstörung mindestens 5

Diagnosenkriterien Voraussetzung gemäß ICD-10 und

DSM-IV bzw. AWMF zusehen auf Blatt Nr. 2.— Eine narzisstische Kränkung wie durch Dr. G. ge-

schrieben gibt es nicht.

 

3. Akzentuierte Persönlichkeit:

— Wie auf Blatt drei zu sehen ist, MÜSSEN 4 Kriterien

erfüllt sein um diese Diagnose zu begründen.

Auch bei dieser Diagnose wurde die Leitlinien

Im Sinne der ICD-10 ( F60.5 ) und DSM-IV

nicht angewendet.

 

 

4. Zwangshandlung:

— Die Zwangshandlung alleine gibt es nach ICD-10

Nicht, wie von Dr. G. auf Blatt 4 zu sehen ist.

Es gibt nur eine Zwanghafte Persönlichkeitsstör-

ung nach DSM-IV (301.4) und dann müssen 4

Kriterien erfüllt sein um diese Diagnose zu stellen.

 

 

5) Auch die anankastische Persönlichkeitsstörung wurde nicht wie vorgeschrieben nach ICD-10 bzw. DSM-IV mit den notwendigen und vorgeschriebenen Kriterien begründet!

 

Anankastische Persönlichkeitsstörung:

ICD-10 (F60.5)
A.Die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (F60) müssen erfüllt sein.
B.Mindestens vier der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen müssen vorliegen:
1.Gefühle von starkem Zweifel und übermäßiger Vorsicht,
2.ständige Beschäftigung mit Details, Regeln, Listen, Ordnung, Organisation oder Plänen,
3.Perfektionismus, der die Fertigstellung von Aufgaben behindert,
4.übermäßige Gewissenhaftigkeit und Skrupelhaftigkeit,
5.unverhältnismäßige Leistungsbezogenheit unter Vernachlässigung oder bis zum Verzicht auf Vergnügen und zwischenmenschliche Beziehungen,
6.übertriebene Pedanterie und Befolgung sozialer Konventionen,
7.Rigidität und Eigensinn,
8.unbegründetes Bestehen darauf, dass andere sich exakt den eigenen Gewohnheiten unterordnen oder unbegründete Abneigung dagegen, andere etwas machen zu lassen.
mit 4 Kriterien begründet.

 

6. Paranoide Persönlichkeitsstörung ( STREITSÜCHTIG )

 

STREITSÜCHTIG gibt es als Diagnose alleine nicht nach ICD-10 und DSM-IV, sondern es ist nur ein Kriterium der Paranoiden Persönlichkeitsstörung und somit nicht alleine als Diagnose anwendbar!

ICD-10

Mindestens vier der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen müssen vorliegen:

  1. Übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung;
  2. Neigung, dauerhaft Groll zu hegen, das heißt Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen werden nicht vergeben;
  3. Misstrauen und eine anhaltende Tendenz, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeutet werden;
  4. Streitbarkeit und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten;
  5. häufiges ungerechtfertigtes Misstrauen gegenüber der sexuellen Treue des Ehe- oder Sexualpartners;
  6. ständige Selbstbezogenheit, besonders in Verbindung mit starker Überheblichkeit;
  7. häufige Beschäftigung mit unbegründeten Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren oder weiteren Umgebung.

DSM-IV

ATief greifendes Misstrauen und Argwohn gegenüber anderen, so dass deren Motive als böswillig ausgelegt werden. Der Beginn liegt im frühen Erwachsenenalter und zeigt sich in verschiedenen Situationen. Mindestens vier der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:

  1. verdächtigt andere ohne ausreichenden Grund, ihn/sie auszunutzen, zu schädigen oder zu täuschen,
  2. ist stark eingenommen von ungerechtfertigten Zweifeln an der Loyalität und Vertrauenswürdigkeit von Freunden oder Partnern,
  3. vertraut sich nur zögernd anderen Menschen an aus ungerechtfertigter Angst, die Informationen könnten in böswilliger Weise gegen ihn/sie verwendet werden,
  4. liest in harmlosen Bemerkungen oder Vorkommnisse eine versteckte, abwertende oder bedrohliche Bedeutung hinein,
  5. ist lange nachtragend, d.h. z.B. verzeiht Kränkungen, Verletzungen oder Herabsetzungen nicht,
  6. nimmt Angriffe auf die eigene Person oder das Ansehen wahr, die anderen nicht so vorkommen, und reagiert schnell und zornig oder startet einen Gegenangriff,
  7. verdächtigt wiederholt ohne jede Berechtigung den Ehe- oder Sexualpartner der Untreue.

 

Fazit:

Aufgrund der unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten begründeten Tatsachen ist derselbe Tatbestand wie in dem Urteil der Steuerfahnder, hier:

— Bei den Nervenärztlichen Gutachten, wurden die Standarts ( ICD-10, DSM-IV, Leitsätze der AWMF ) für psychische Begutachtung nicht eingehalten.

Da die unter Nr. 1 bis 6 gestellten Diagnosen also nicht der Realität entsprechen und zur Bewertung aber heran gezogen wurden, verstößt Dr. G.

gegen den Leitsatz aus dem Urteil vom 16.11.2009 AZ 21 K 1220/09.Gi.B.

Des weiteren begründete Dr. G. die unter Nr. 1 bis 6 gestellten Diagnosen durch die geforderten Kriterien nicht wie vorgeschrieben.

Aus diesem und in der Beschwerde vom 22.02.2010, 15.04.2008 gegen das Gutachten des Dr. G. aufgeführten Beweise ist hier von Befangenheit und Gefälligkeitsgutachten aus zu gehen, was die Strafanzeige wegen ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse und allen rechtlichen Gründen gegeben.

Dadurch ist auch die Strafanzeige wegen Strafvereitlung im Amt gegen die Beschuldigte Staatsanwältin S.-J. gerechtfertigt.

 

Mit freundlichen Grüssen

Dirk Lauer

 

Dies ist die Dritte Beschwerde wegen Einstellung des Ermittlungsverfahren wegen ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse gg. 2 Polizeiärzte und einen externen Gutachter!

 

Dirk Lauer 22.02.2010

Goethestrasse 18

65428 Rüsselsheim

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a. M.

Z.Hd. Gerneralstaatsanwalt

 

60313 Frankfurt a. M.

 

 

Aktenzeichen: 4460 Js 29888/09

 

 

Widerspruch / Beschwerde gegen der Einstellung des Verfahrens gemäß

§ 170 Abs. 2 STPO wegen Verdacht ausstellen Falscher Gesundheitszeugnisse

gegen Dres. A. G., Dr. V. N. und Dr. M. L.

 

 

Aus folgenden Gründen lege ich Beschwerde wegen Einstellung des Verfahrens

nach § 170 Abs.2 STPO ein:

 

 

Absatz 1:

 

Die Schwerbehinderung von 70% vom Versorgungsamt Darmstadt erhielt der

Kläger erst am 28.01.2008, somit war dies bei dem Bescheid vom 20.12.2007 nicht bekannt und konnte nicht verwendet werden.

 

Des weiteren wurde der Antrag zur Versetzung in den Ruhestand vom 14.12.2007 aufgrund von ihm durch die Dienstunfall relevanten Befunde gestellt.

Warum untersuchte der Leitende Polizeiarzt den Kläger nicht wie von Ihm beantragt?

Hier ist der Leitsatz des BVerwG 2. Senat vom 25.10.2007 AZ: 2 C 22/06 zu beachten und zwar:

 

Wird der Beamte oder Richter auf Antrag in den Ruhestand versetzt, so bestimmt sein Antrag den Grund der Versetzung. (Rn. 9)

 

Da der Polizeiarzt die Untersuchung nicht gemäß Antrag vom 14.12.2007 durch-

geführt hat ist von einem Ausstellung falscher Gesundheitszeugnissen aus zu gehen, da kein konkreter Grund vorliegt eine Antrags gemäße Untersuchung zu verweigern.

 

 

 

Absatz 2:

 

Aufgrund der Nichtberücksichtigung des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand und der aufgeführten Befunde legte der Kläger Widerspruch am 07.01.2008 ein.

Die anschließende Anhörung ( 1K 804/08DA (3) ) diente dazu um fest zu stellen ob die Polizeischule Wiesbaden zuständig ist für die Ruhestandsversetzung ist und ob der Kläger in den Ruhestand geschickt werden soll.

 

Danach sollte durch die Klage vom 10.10.2008 noch geklärt werden, warum der Kläger nicht wie beantragt in den Ruhestand wegen Qualifizierten Dienstunfall geschickt wurde und ob eine Kausalität zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschäden besteht. Dies war aber nicht Gegenstand der Anhörung und wird in einem gesonderten Verfahren entschieden ( 1 K 1638/08.DA )

 

 

Absatz 3:

 

Erst am 27.08.2008 setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge des Anzeigenerstatters fest ohne seine Antrag zu berücksichtigen den er am 14.12.2007 gestellt hatte.

 

 

Absatz 4:

 

Eine Kausalität zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschäden wurde durch das RP Kassel abgelehnt aufgrund des Gutachten des Dres. A. G.

Dieses Gutachten wurde nach dem Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand vom 20.12.2007 erst am 31.12.2008 durch Dr. G. erstellt.

 

Dieses Gutachten enthält viele falsche und fragwürdige Aussagen wie zum Beispiel das der Kläger nicht Schwerhörig ist bzw. es wurde dem Anzeigenerstatter negativ ausgelegt, dass er dem untersuchenden Arzt alle Befunde, Bescheide, Gutachten gegen Unterschrift ausgehändigt hatte.

Aber auch die Juristischen Stellungsnahmen zum Abschluss des Gutachten waren und wurde von einem Arzt nie gefordert und wurden vom Kläger nie erwähnt.

 

Außerdem muss wie auf Seite 32 im Gutachten des Dr. G. geäußert bei einer narzisstischen Kränkung laut Urteil vom 13.07.2004 – L 6 VH 52/00 müssen fünf Diagnosekriterien erfüllt sein müssen, um diese Krankheit zu begründen.

 

Ebenfalls beschreibt Dr. G. als einziger zum Nachteil des Klägers das er streitsüchtig und querulatorisch ist.

In keinem Gutachten, Bescheid, Befund vor bzw. nach dem Gutachten des Dr. G. werden bzw. wurden solche medizinischen Diagnosen gestellt.

 

In dem ganzen Gutachten des Dr. G. wird nur von zwei Befunden geredet obwohl der Kläger Ihm gegen Unterschrift 29 Befunde, Gutachten, Bescheide ausgehändigt hatte.

 

Auch im Widerspruch Schreiben des Klägers ( 15.04.2008 )und die seines Anwalts werden Fehler im Gutachten aufgezeigt, die aber bei den bis jetzt durch geführten Ermittlungen nicht erwähnt wurden.

 

Außerdem hat der Kläger am 10.10.1006 nie eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war.

 

 

 

Absatz 5:

 

Laut Aussage der ermittelnden Staatsanwältin liegen keine Verstöße gegen die §§ 278, 348 STGB vor. Dies wurde aber nicht ausreichen in dem Schriftsatz geprüft, da weder die Vorwürfe aus der Strafanzeige noch von der Verwaltungsklage vom 10.10.2008 belegt bzw. widerlegt wurden.

 

Alle drei Beschuldigten Ärzte kamen zwar zu dem Ergebnis, das der Kläger

Polizeidienstuntauglich sind, aber wenn alle Befunde auf den Dienstunfall von 1996 hinweisen warum beschäftigen sich nur mit zwei Befunden wo angeblich nicht steht von einem Dienstunfall?

 

Der Medizinaloberrat Dr. N. hatte am 30.11.2007 den Auftrag aufgrund eines Privatunfalls vom 26.10.2006 den Knieschaden links zwecks Dienstfähigkeit zu Beurteilen. Diese Untersuchung wurde veranlasst am 15.03.2007 durch die Hessische Polizeischule und am 20.06.2007 vom Leitenden Polizeiarzt Dr. L.

 

Wie können sich beide Ärzte Dr. N. und Dr. L. konsiliarisch beraten, wenn Dr. N. seinen Untersuchungsauftrag vom 30.11.2007 nicht wie Veranlasst durch geführt hat. Was an diesem Untersuchungstag durchgeführt wurde ist im Vermerk vom 30.11.2007 zu lesen.

Hier stellt sich die Frage über was sich Dr. N. und Dr. L. beraten haben, da wie im Vermerk aufgeführt ist nicht untersucht wurde.

Über nichts kann man sich nicht beraten.

Bezug nehmend auf den § 278 StGB handelt es sich nach dem Leipziger Kommentar um mindestens ein unrichtiges Gesundheitszeugnis, da dieses Zeugnis vom 30.11.2007 von Dr. N. erstellt wurde, ohne eine Untersuchung vorgenommen zu haben. Der Leitende Polizeiarzt Dr. L. duldet dieses verhalten und versucht in dem Schreiben vom 21.12.2007 mit Bezug auf seinen Telefonischen Anruf vom 17.12.2007 und bei der Untersuchung am 19.12.2007 in beiden Fällen, das der Kläger dem Dr. N. die Möglichkeit geben sollte die Gutachten ab zu ändern.

 

 

Absatz 6:

 

Wie in dem Vermerk vom 30.11.2007 zu lesen ist hat diese Untersuchung des linken Knies nie stattgefunden. Herr Dr. N. kann bis heute keine Angaben zu den Bewegungsausschlägen von Hüftgelenke, Kniegelenke, Obere Sprunggelenke, Zehngelenke, bzw. Umfangmaße der unteren Extremitäten, Kniegelenke machen, da er das Knie nie angeschaut bzw. gesehen hat bis zum heutigen Tage. Die Untersuchungsaufgabe wurde klar und unmissverständlich gestellt, das das linke Knie zu Untersuchen ist.

 

 

Daraufhin ist es keinen falls nach zu vollziehen wie Dr. N. ein Gutachten zum Knieschaden links erstellen konnte.

Außerdem muss bei einem Gesundheitszeugnis gemäß § 278 StGB im Zeugnis angegeben sein, das die Körperliche Untersuchung nicht stattgefunden hat.

Somit hat Herr Dr. N. zu mindest gegen § 278 STGB verstoßen.

Die §§ Betrug, Unterschlagen wurden von den Ermittlungen nicht berücksichtigt, obwohl Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen gestellt wurde.

 

Da Herr Dr. N. keine Untersuchung durch geführt hat und Dr. L. den Anzeigeerstatter erst am 19.12.2007 Untersucht hatte stellt sich die Frage wie Herr Dr. N. vor dem 19.12.2007 zu dem 2 Ergebnissen kommen konnte das der Kläger 1) eingeschränkt Polizeudiensttauglich ist und 2) dann PolizeidienstUNtauglich sein kann.

Da Herr Dr. N. sein Gutachten vom 30.11.2007 für ungültig erklärt in dem Schreiben vom 10.01.2008 und alles als Internen Entwurf deklariert ist es verwunderlich das ein Gutachten vom 06.12.2007 mit Bezug auf den 30.11.2007 in den Unterlagen vorliegt. Somit liegt hier der Verstoß gegen § 271 der unwahren Beurkundung bzw. das Ausstellen Falscher Gesundheitszeugnisse vor.

Herr Dr. N. bezieht sich darauf im Schreiben vom 10.01.2008 das er die Krankenvorgeschichte des Klägers nicht gekannt haben will.

Der Schriftsatz vom 02.11.2007 der Polizeischule bestätigt das der Kläger eine Arzttasche persönlich von der Polizeischule mit bekommen hat und am 30.11.2007 bei Dr. N. zur Untersuchung mit gebracht hat. Außerdem füllte der Kläger die Anlage 2 der PDV 300 aus und gab sie unterzeichnet an den Dr. N. zurück vor der Untersuchung.

Dadurch ist es absolut nicht richtig das der Dr. N. die Krankenvorgeschichte des Kläger nicht kannte, da vom Kläger noch weitere Befunde wie im Vermerk vom 30.11.2007 zu lesen ist, an Dr. N. übergeben wurden.

 

Wenn Dr. N. die Krankenvorgeschichte nicht kannte und alles und nur einen internen Vermerk geschrieben haben soll, liegt der Verstoß gegen § 278 STGB, Betrug, Unterschlagung deutlich auf der Hand, da Dr. N. ein GUTACHTEN am 06.12.2007 fertigte bevor Dr. L. den Kläger am 19.12.2007 gesehen hatte mit dem Bezug auf den veranlassten Untersuchungstag vom 30.11.2007.

Des weiteren fertigte Dr. N. eine Beurteilung am 19.12.2007 in Mühlheim über dem Kläger seine aktuelle Polizeidienstfähigkeit, obwohl der Kläger an diesem Datum 19.12.2007 von Dr. L. in Mainz – Kastel untersucht wurde. Somit hat Dr. N. wieder ein unrichtiges Gesundheitszeugnis gemäß § 278 STGB ausgestellt, da vorher keine Untersuchung stattgefunden hat und dies nicht schriftlich angeben wurde.

 

Abschließend wurde bei den Ermittlungen nie hinterfragt, wie es sein kann, das bei einem Arztbesuch ohne Untersuchung ein angeblicher interner Entwurf, ein Gutachten und eine Polizeidienstfähigkeit Beurteilung entstanden sind.

Viele offene Fragen und Tatbestände die nicht ermittelt wurden.

 

 

 

Absatz 7:

 

 

Dr. L. hat mit seinem Befund zur Überprüfung zur Polizeidienstfähigkeit vom 19.12.2007 gegen den § 101 Abs.2 BRRG klar verstoßen, da die Polizeidienstunfähigkeit nur aufgrund des Gutachten eines Amtsarztes oder eines Beatmeten Arztes festgestellt wird. Diese Schreiben vom 19.12.2007 von Dr. L. stellt definitiv kein Gutachten dar und es wurde auch nicht so deklariert.

 

Dr. L. stellte zwar fest das der Kläger Polizeidienstuntauglich ist, aber er verweigerte bis zum heutigen Tag die Auskunft wegen welchen medizinischen Gründen der Kläger dienstunfähig ist.

 

Wie in den Unterlagen zu sehen ist lies Dr. L. bei vor seiner Untersuchung den Kläger selbst entworfene Unterlagen ausfüllen.

Er verwendete nicht wie in der PDV 300 gefordert die Anlage 2, welche dienstlich dringend vorgeschrieben ist.

 

Des weiteren untersuchte der Leitende Polizeiarzt Dr. L. den Kläger nicht wie in dem Antrag zur Ruhestand Versetzung vom 14.12.2007 aufgrund der aufgeführten Befunde es nötig gewesen wäre.

Auch befragte bzw. teste bzw. untersuchte der Polizeiarzt den Kläger nicht auf die im Antrag zu ersehnende Befunde.

Dr. L. schreibt folgendes in seiner Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 19.12.2007 wörtlich.

 

 

Aus polizeilicher Sicht ist unzweifelhaft eine deutliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beamten seit 2005 bis zum Untersuchungstag festzustellen.

 

  1. Wie kann Dr. L. behaupten das sich mein Gesundheitszustand seit 2005 verschlechtert hat, obwohl er mich am 10.05.2006 aufgrund eines

Dienstunfalls Stromschlag linke Hand vom 24.08.2005, erst untersucht hatte. Außerdem wurde bei der Untersuchung am 10.05.2006 nur die

linke Hand aufgrund des Stromschlages untersucht und nicht wie in seinem Schreiben vom 19.12.2007 dargestellt den gesamten Allgemeinzustand des Klägers, da auch ersichtlich ist das er keine

Posttraumatische Belastungsstörung erkannt hatte im Jahr 2006.

Dies wäre auch seltsam gewesen, da Herr L. Unfallchirurg ist.

Darum stell sich die Frage weshalb er den Kläger dienstunfähig geschrieben hat. Eine Knieverletzung reicht hierfür nicht aus.

 

 

Aktenhängig wird über mehrfache Vorstellung in diversen Universitätskliniken berichtet. Der Beamte befindet sich in einer engmaschiger spezifischer Behandlung. Das selbst gewonnene Bild bestätigt die Aktenlage und Einschätzung der fachärztlichen Therapeuten, das Leiden trotz intensiver fachärztlicher Betreuung über Jahre als chronifiziert zu bewerten. Ich sehe keinen Anhalt, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen und einen zeitnahen Erfolg einer -wie auch immer gearteten Therapie in Aussicht stellen zu können.

 

 

  1. Dr. L. dokumentiert schriftlich das er die Befunde, Gutachten,

Bescheide anerkennt, das heißt das er sie gelesen hat aber keine Untersuchung nach PTBS durchgeführt hat.

Wenn er die Befunde aufgrund des Dienstunfalls anerkennt, warum schickte er den Kläger dann zu dem externen Gutachter Dr. G.

Somit liegt klar auf der Hand das er falsches Gesundheitszeugnis ausgestellt hat gemäß § 278 STGB, den wenn er sich nicht sicher gewesen wäre das die Befunde zum Dienstunfall nicht richtig sind hätte er den Kläger erst nach dem Gutachten des externen Gutachters Dr. G. in Ruhestand schicken dürfen mit der Diagnose Polizeidienstunfähig.

Außerdem widerspricht Dr. L. sich in seinen medizinischen Aüßerungen, den auf Seite 1 wie in dem Abschnitt dar gestellt, erkennt er alle Dienstunfallrelevanten Befunde an und auf Seite 2 beauftragt er den Gutachter Dr. G. zur Begutachtung der Kausalität zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschäden und einer eventuellen Dienstunfall bedingten MdE.

Diese MdE hätte müssen schon vor Abschluss des Dienstunfalls untersucht

 

 

werden müssen was nicht geschehen ist.

Es ist auch fraglich, wie Dr. L. und überhaupt eine Beurteilung bzw.

ein Gutachten wegen dem Dienstunfall fertigen konnte, da das Land Hessen in Form von polizeiärztlichen Unterlagen nur zwei Befunde vom Unfalltag vom 21.12.1996 und eine Blutentnahme vom 06.01.1998 von dem der Kläger nichts wusste, haben.

Die üblichen Blutuntersuchungen nach Kontamination mit HIV und Hepatitis direkt nach dem Unfall, nach 1 dann 2 dann 3 und nach einem halben Jahr wurden nie durchgeführt.

Auch auf die weiteren medizinischen Fehler die in der Strafanzeige und in der Verwaltungsklage aufgeführt sind in Bezug auf die Beschuldigten Ärzte, wurden nicht in den Ermittlungen erwähnt bzw. dargestellt.

 

 

Des weiteren händigte Dr. L. Unterlagen des Klägers dem Dr. G. aus obwohl der Kläger die Schweigepflichtentbindung am 20.12.2007 zurück gezogen hat.

Weiteres verhalten am 20.12.2007 durch Dr. L. sollten rechtlich überprüft werden?

Dr. L. verweigerte dem Kläger die Herausgabe der 2 Befunde und 1 Vermerk des Dr. N. und den durch Dr. L. selbst erstellten Diagnose.

 

— eingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit vom 30.11.2007 durch Dr. N.

— Gutachten polizeidienstuntauglichkeit vom 06.12.2007 mit Bezug auf

30.11.2007 von Dr. N.

— Polizeiärztliche Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 19.12.2007 durch Dr.

N., obwohl der Kläger an diesem Tag nicht von Dr. N. unter-

sucht wurde.

— Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit durch Dr. L. vom

19.12.2007.

 

Herr L. händigte zur Einsicht dem Kläger das Gutachten des Dr. N. vom 06.12.2007 mit Bezug auf den 30.11.2007 aus. Dies war von vier vorhanden Dokumenten nur 1 Stück und als der Kläger noch eine Kopie verlangte verweigerte Dr. L. die Herausgabe des Gutachtens und lies dem Kläger nur zu das Gutachten ab zu schreiben was auch einen Verstoß gegen Datenschutz darstellt.

Bis heute verweigern beide Polizeiärzte die Herausgabe des Internen Entwurfes mit dem Ergebnis eingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit.

 

Auch liegt bei allen Vier gefertigten Schriftstücke der Polizeiärzte Dr. Labus und Dr. N. keine Begründung durch Diagnose-Ziffern der PDV 300 vor.

 

 

In seiner polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 19.12.2007 weist sogar Dr. N. in seiner Sozialmedizinischen Bewertung hin, das dem Kläger der seit 2002 zu 60 % Schwerbehinderung hat, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz hatte, was die ganze Dienstfähigkeitsuntersuchungen in Frage stellt, da dann andere Bewertungsmaßstäbe angewendet werden hätten müsssten.

 

 

Ein weiterer Verstoss gegen das Datenschutzgesetz liegt vor, da das Gutachten des Dr. N. vorab per Fax am 16.12.2007 versendet wurde.

Ausserdem beweist dieses Fax auch, das sich Dr. L. und Dr. N. nicht konsiliarisch beraten konnte, da Dr. L. erst am 16.12.2007 das Fax erhalten hat und vorher nichts von von den Krankheitsbild des Klägers wusste.

 

 

Absatz 8:

 

 

Somit haben Dr. L. und Dr. N. nach den Erläuterungen in Absatz 7 mit ihren Unterschriebenen Dokumenten gegen die §§ 278, 271 STGB verstoßen und Datenschutzrecht. Betrug und Unterschlagung liegt hier dadurch auch vor.

 

Die Kausalität zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschäden wurden zwar wie im Absatz 7 und auf Seite 1 des Schreiben der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit durch Dr. L. vom 19.12.2007 anerkannt, aber er beauftragte trotzdem Dr. G. Seite 2 zur Begutachtung in Mainz.

Er widerspricht sich in seinem Befund auf Seite 1 und 2 selbst.

Dadurch ist eindeutig ersichtlich das er den Kläger erst nach dem Gutachten des Dr. G. vom 31.01.2008 erst wenn überhaupt in Ruhestand schicken dürfen.

Wenn Dr. L. selbst nicht die Entscheidung treffen wollte ob ein Dienstunfallschaden vorliegt oder nicht hätte abwarten müssen bis das Gutachten des Dr. G. fertig ist.

Die Diagnosen bzw. aus welchen Gesundheitsgründen der Kläger in Ruhestand geschickt wurde ist zu klären, da bei einem Knieschaden eine eingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit besteht.

 

Auch stellt das Gutachten des Dr. N. vom 06.12.2007 mit Bezug auf den 30.11.2007 kein Gutachten dar, es handelt sich eigentlich nur um einen Bescheid wie er vom Versorgungsamt ausgestellt wird. Es müssen bei einem Gutachten Diagnosen begründet werden und mit medizinischen Ziffern der PDV 300 nachvollziehbar erklärt bzw. dargestellt werden.

 

 

 

 

Der Kläger hatte auch keine wünsche was seine Befunde die er vorgelegt hatte betreffen, nur es wurde keine Befunde durch Dr. L. bzw. Dr. N. dokumentiert bzw. berücksichtigt.

 

 

 

 

Absatz 8 und 9:

 

 

 

Der externe Gutachter gibt bei der Staatsanwaltschaft und und in seinem Gutachten an, das in den Jahren 2004 bis 2006 keine Rede von dem Ereignis von dem Dienstunfall vom 21.12.1996 gewesen ist!

 

Hier liegt der Verdacht der uneitlicher Falschaussage nahe, da an folgenden Terminen der Dienstunfall schriftlich nachweisbar ist:

 

  1. Befund vom 12.07.2004 durch das Schreiben der Psychosomatischen Klinik unter Leitung der Prof. H. an die Leiterin der Neurologie Prof. D. steht im letzten Absatz deutlich geschrieben, das der Dienstunfall mit einem Hiv-Drogenabhängigen hatte und dies ihn schwer belastete, worauf die Schwindelanfälle und weitere Begleitsymptome erklären.
  2. Dieses Schreiben beruft sich auf den Stationären Aufenthalt des Klägers vom 04.05 bis 12.05.2004 und dem im Schreiben vom 12.07.2004 bezogen Konsilitarbefund vom 06.05.2004.
  3. Auch im Schreiben der II: Medizinischen Poliklinik unter Leitung des Prof. M. werden die wird auf den Schwankschwindel, Bluthochdruck hingewiesen, was zur folge hatte das der Arzt den Kläger zur Frau Prof. D. schickte.
  4. Auch der Internist und Psychotherapeut Dr. Z. bestätigt in seinem Schreiben vom 03.04.2007, das der Kläger seit 02.07.2003 sein Patient ist und das sein Patient Schwankschwindel hat.
  5. Auch im Schreiben vom Krankenhausaufenthalt vom 04.05. bis 12.05.2004 weist die Prof D. hin, das sich der Schwankschwindel aufgrund der festgestellten Belastungs und Stresssituationen der Psychosomatischen Klinik im einem Konsiliarbefund vom 06.05.2004 vorliegt.
  6. Herr G. hat den Zusammenhang der Befunde vom 04.05 bis 12.05.2004 der Neurologie und vom 12.07.2004 getrennt obwohl bei genauer Betrachtung beide zusammen gehören und obwohl die beiden Befunde den Dienstfall des Klägers darstellen versucht Dr. G. dies negativ und zum Nachteil des Klägers zu dokumentieren.
  7. Auch im Schreiben vom 22.03.2003 weist der Dr. F. eindeutig auf den Schwankschwindel durch Stresssituation hin.
  8. In den Folgeberichten vom 25.01.2006 war der Kläger wegen dem Stromunfall vom 24.08.2005 linke Hand in der Neurologie bei Prof. N.

Diese Untersuchung bezog sich nur auf den Körperschaden der linken Hand durch den Stromunfall vom 24.08.2005 und kann unmöglich heran gezogen werden, da bei dem Termin der Dienstunfall vom 21.12.1996 nicht zur Debatte gestanden hat. Dadurch ist die Beurteilung durch Dr. G.

absolut nicht richtig.

  1. Der beklagte Dr. G. führt auch nicht auf, das der Kläger alle getan hat nach dem Dienstunfall um seine für ihn unbekannte Krankheit auf zu klären. Denn die beklagten Polizeiärzte haben wie in der Krankenkarteikarte zu sehen ist nach dem Dienstunfall nicht unternommen um die Ursachen aus dem Dienstunfall zu klären.
  2. In dem Befund vom 08.02.2006 schreibt Herr Dr. G. nichts von dem Dienstunfall von 1996 geschrieben ist. Dies war auch nicht der Grund, da der Kläger die Neurologie aufgesucht hatte, weil wie in dem Bericht zu lesen ist, sich die Symptome des bestehenden Schwankschwindels verschlechtert hatten bzw. haben.
  3. Bis heute wurde kein Hepatitis durch einen Polizeiarzt untersucht und der HIV-Test vom 06.01.1998 wurde hinter dem Rücken und ohne Einverständnis des Klägers durch geführt.

Auch wurde dem Kläger nie das Ergebnis der Untersuchung mit geteilt.

Auffällig bzw. fraglich ist das der Dienstunfall am 07.05.1999 vom damals Leitenden Polizeiarzt Prof. Dr. B. ohne Nachuntersuchung einfach geschlossen wurde ohne Berücksichtigung der § TZ 45.1.2 BeamtenVG, den es fand keine Nachuntersuchung statt, MdE wurde nicht festgestellt und dem Kläger wurde keine Entscheidung zu gestellt.

 

Weitere Indizien für Ausstellen Falscher Gesundheitszeugnisse sind wie auf Seite 9 bis 11 unter 1.5.2 beschriebenen Körperlichen Beschwerden die vom Kläger angegeben und in fast allen Befunden, Gutachten, Bescheide einheitlich dokumentiert sind, wurden von Dr. G. nicht bearbeitet.

Nur einige Beispiele dafür sind wie auf Seite 9 geschrieben, leidet der Kläger unter Schwerhörigkeit und Tinitus, Hörstürze, was durch das Versorgungamt Darmstadt vom 28.01.2008 und der Hörkurve vom 18.10.2007 des Ärztlichen Dienst der Hessischen Polizeischule und Frau Dr. H. am 26.11.2007 festgestellt wurde.

  • Auf Seite 16 unter VIII schreibt Dr. G. wörtlich:

— Gehör ohne Beeinträchtigung!

 

Auch der Koordinationstest Finger-Nasenversuch, Knie-Hackenversuch werden auf Seite 19 als Zielsicher deklariert, aber bis heute kann der Kläger diese versuche nicht durchführen, da beim schliesen der Augen Schwindelattacken

 

 

 

Wie kann stehen als Regelrecht auf Seite 19 angeben werden wenn der Kläger ohne Gehhilfe wie beim Gang auf Seite 19 beschrieben nur wenige Schritte ohne Gehilfe bewältigen konnte. Die ist ein medizinisch nicht erklärbar.

 

Auf Seite 22 wirft Dr. G. dem Kläger negativ vor das Dr. L. keine Befunde, Bescheide, Gutachten, polizeiliche Krankenakte mit geschickt hat.

Der Kläger kann durch die unterschriebene Entgegennahme vom 31.01.2008 beweisen, das Dr. L. nichts an Herr G. übersendet hat.

Der Kläger händigte Dr. G. nämlich 29 Befunde, Bescheide, Gutachten gegen Unterschrift aus.

 

Auf Seite 28 bestätigt Dr. G. das das Ereignis des Dienstunfalls vom 21.12.1996 wäre eine akute Belastungsreaktion.

Und aus der Belastungsreaktion entwickelte eine chronische Posttraumatische Belastungsreaktion die durch die Universitätskliniken Mainz, Heidelberg, Versorgungsamt Darmstadt, Dr. Sabine H., Institut für Seelische Gesundheit Mannheim und sogar Prof. Dr. E., aus München, der als externer Gutachter die für die Beihilfe beauftragt wurde.

 

Auf Seite 29 Schreibt der Kläger konnte seinen Dienst ohne Einschränkung vollschichtig versehen, wie er selbst berichtete.

Ersten wurde diese Aussage nicht vom Kläger getroffen und zweitens bestätigen die beiden Polizeiärzte Dr. L. und Dr. N. in ihren Schreiben, das es beim Kläger zu häufigen Fehlzeiten gekommen ist.

 

Bei genauer Durchsicht aller Medizinischen Unterlagen, insbesondere die Stationären Krankenhausaufenthalte, wäre dem Dr. G. aufgefallen, daß der Kläger hohe Fehlzeiten hatte.

 

Aber auch der in den Ermittlungsakten hier die Personalakte des Klägers dokumentiert die hohen Fehlzeiten deutlich.

 

Auf Seite 29 in den unteren 5 Abschnitten versucht Dr. G. seine getroffene Aussage im auf Seite 28 Nr. 2 zu widersprechen das keine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Alleine die Seiten 9 – 15 der vom Kläger mündlich und schriftlich durch Befunde angegebenen Diagnosen und zur Verfügung gestellten Unterlagen belegen das eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Dienstunfalls vorliegt.

 

Da sich Dr. G. auf nur 2 Befunde wie in Absatz 8 und 9 in Nr. 6 bereits beschrieben wurde, ist hier das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse gemäß

 

 

§ 278 STGB gegeben, da alle zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten bewertet werden müssen. Dr. G. ist auch der einzige Arzt der keine Kausalität zwischen Dienstunfall und Gesundheitschäden festgestellt hat.

 

Auch der vom Verwaltungsgericht Darmstadt beauftragte Sachverständigengutachter Prof. Dr. M. aus Frankfurt bejaht die Kausalität zwischen Dienstunfall von 1996 und den entstandenen Gesundheitsschäden.

 

Nur Dr. G. erkennt die Kausalität nicht an, obwohl er sich dabei in seinem Gutachten selber widerspricht und nicht alle vorgelegten Befunde zur Bewertung herangezogen hat, was seine alleiniges Schuldhaftes handeln ist.

 

 

Auf Seite 32 des Gutachten des Dr. G. beschreibt dieser folgende Störungen, die weder erklärt bzw. mit den medizinischen Ziffern unterlegt werden wie z.B. im Sachverständigen Gutachten des Prof. M. und Dr. H.

 

  1. Narzisstische Kränkung, dies ist aber nur möglich wenn fünf Diagnosekriterien beschrieben werden, wie im Absatz 4 beschrieben.
  2. Anankastische Verhaltensweisen, nur weil der Kläger alle Befunde, Bescheide, Gutachten vollständig und fehlerlos zur Verfügung stellt.
  3. Fast streitsüchtig und querulatorisch wird der Kläger bezeichnet nur weil der Kläger auf rechtliche Fehler hinweist.

 

Die unter 1 bis 3 aufgeführten Aussagen werden dem Kläger als Nachteil im Gutachten des Dr. G. dargestellt, obwohl der Kläger seine Mitwirkungspflicht bei einer Untersuchung nach dem Beamtengesetz erfüllt hat.

Es wäre doch positiv fest zu stellen, das der Kläger mit allen Dokumenten beigetragen hat die Kausalität zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschäden auf zu decken bzw. zu klären.

 

 

Das Versorgungsamt Darmstadt bestätigte mit Ihrem Schreiben, das der Kläger 70 % Schwerbehinderung hat und das dies durch Dienstunfallrelevante Diagnosen und Schäden entstanden ist. Herr Dr. G. Bescheinigt, das der Kläger keine festgestellten MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat.

 

 

Dies wird von Dr. G. nicht erklärt, den bei einem Menschen der 70 % Schwerbehinderung hat, kann es nicht sein das diese Schwerbehinderung

nicht auf die MdE ohne Prozente Auswirkung haben.

 

 

Auf Seite 34 im letzten Absatz schreibt Dr. G. eine Juristische Äusserung.

 

  1. Diese Juristische Äußerung war und wurde nie von Dr. G. verlangt.
  2. Außerdem wurde der Kläger zu einem Klageverfahren bzw. Widerspruchsverfahren nie befragt bzw. hat der Kläger nie Stellung dazu bezogen.
  3. Diese Mitteilungen über Klageverfahren und Widerspruchsverfahren kann Dr. G. nur von der Gegenseite erfahren haben das sich weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt mündlich noch schriftlich über irgend eine Rechtliche Maßnahme geäußert haben.

 

Hier liegt der Verdacht nahe das der Dr. G. sein Gutachten wie es sich im gesamten darstellt unter Befangenheit erstellt hat.

Ein weiter Nachweis ergibt sich aus den unter Absatz 8 und 9 dokumentierten und nachweisbaren Punkten.

Sehr zweifelhaft ist auch, da in dem ganzen Gutachten nur von 2 Befunden hauptsächlich die Rede ist, obwohl der Kläger viel mehr Material ( 29 Stück ) zur Verfügung gestellt hat.

 

Die Unstimmigkeiten des Gutachten lassen vielleicht dadurch erklären, das der Psychologe Dr. D. den ersten Teil des Gutachtens von Seite 1 bis 20 erstellt hat und die Entscheidenden Fragen zu der Kausalität zwischen Dienstunfall und Gesundheitsschäden vom Neurologen und zertifizierten Gutachter der Deutschen Gesellschaft für Neurologie Dr. G.

 

Warum der Psychologe Dr. D. das Gutachten als Psychologe nicht bis zum Ende durchführen konnte ist nicht genau ersichtlich, da für die Beantwortung der Fragen 1 Seite 27 bis 7 Seite 34 rein Psychologische Fragen beantwortet werden mussten und keine Neurologische Fragen erläutert werden.

 

Siehe Urteil vom VG Gießen Berufsgericht für Heilberufe vom 16.11.2009,

21 K 1220/09.GI.B, Normen § 22 HeilBerG HE, § 25 S 1 ÄBerufsO HE.

 

 

Aus den im Sachverhalt geschilderten Ausführungen und vorliegenden Beweisen

beantragt der Kläger die letzte und somit 4. Aufnahme des Ermittlungsverfahren wegen Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse, Betrug, Unterschlagung, Falschbeurkundung und aus ALLEN rechtlichen Gründen.

 

 

 

 

 

Die ermittelnde Staatsanwältin S. – J. von der STA Wiesbaden hat nach Aktendurchsicht und ihrer Antwortschreiben vom 09.09.2009, 12.10.2009, 30.11.2009 und der erneuten Einstellung vom 04.02.2010 die Ermittlungen

Dirk Lauer 22.02.2010

Goethestrasse 18

65428 Rüsselsheim