Trotz einer klaren Mitteilung durch die Pflegekraft Frau B. an die Pforte, dass Herr Prof. Dr. V. keinen Zutritt zu Herrn Thomas Krebs erhalten soll, begab sich dieser dennoch eigenmächtig auf die Station und suchte den Patienten auf. Selbst nachdem Frau B. ihm ausdrücklich untersagt hatte, den Gruppenraum zu betreten, ignorierte er diese Anweisung und verschaffte sich dennoch Zugang. Dieses Verhalten stellt einen eindeutigen Verstoß gegen das Hausrecht dar.

Psychiatrie-Opfer Thomas Krebs neben dem Mahnmal im BKH Lohr am Main!
Der Patient Sch. sowie Frau H. konnten den Vorfall ebenfalls wahrnehmen. Insbesondere wurde beobachtet, dass sich Herr V. in die Tür stellte und den Durchgang blockierte, obwohl ihm der Zutritt untersagt worden war.
Nach Aussage von Frau B. ist dieses Verhalten als vollkommen unprofessionell und eines Gutachters unwürdig zu bewerten. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung von Herrn V. für eine Begutachtung in diesem Verfahren.
Nach übereinstimmenden Schilderungen wurde Herr V. mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Herr Krebs kein Gespräch wünscht und nicht zugänglich ist. Die klare Aussage lautete sinngemäß: „Sie können den Gruppenraum nicht betreten, Herr Krebs telefoniert und möchte nicht mit Ihnen sprechen.“ Diese Anweisungen wurden von Herrn V. vollständig ignoriert.

Rechtliche Einordnung
Auch wenn ein Sachverständiger im Auftrag eines Gerichts tätig wird, ist er nicht berechtigt, seine Tätigkeit gegen den Willen des Hausrechtsinhabers oder des Patienten durchzusetzen.
- Verstoß gegen das Hausrecht (§ 123 StGB):
Das unbefugte Eindringen in geschützte Stationsbereiche trotz ausdrücklichen Verbots erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Das Klinikpersonal ist in einem solchen Fall berechtigt, den Zutritt zu verwehren oder den Betroffenen aus dem Bereich zu entfernen. - Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse:
Erkenntnisse, die unter Missachtung elementarer Rechte und gegen den erklärten Willen des Betroffenen erlangt werden, können einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ein unter solchen Umständen erstelltes Gutachten wäre daher rechtlich angreifbar. - Berufs- und strafrechtliche Konsequenzen:
Ein derartiges Verhalten kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen und im Einzelfall strafrechtlich relevant sein. Zudem kann das Gericht die Bestellung des Sachverständigen aufheben.
Vorherige Ablehnung und Informationslage
Bereits am 02.12.2025 wurde Herr V. nachweislich per E-Mail sowie auf dem Postweg darüber informiert, dass seine Person als Sachverständiger abgelehnt wird und kein Kontakt gewünscht ist. Ebenso wurde die zuständige Strafvollstreckungskammer entsprechend in Kenntnis gesetzt. Es ist daher auszuschließen, dass Herr V. von dieser Ablehnung keine Kenntnis hatte.
Konkreter Ablauf im Gruppenraum
Zum Zeitpunkt des Vorfalls befand sich Herr Krebs im Gruppenraum, da ihm Telefonate ausschließlich dort gestattet sind. Zudem war er krankgeschrieben und stand unter medikamentöser Behandlung, wodurch eine Gesprächsführung ohnehin nicht angezeigt war.
Herr V. öffnete trotz ausdrücklichen Verbots die Tür und stellte sich mit seinem Körper in den Türbereich. Als Herr Krebs versuchte, die Tür zu schließen, hielt Herr V. diese fest und blockierte den Ausgang. Dadurch wurde Herr Krebs faktisch daran gehindert, den Raum zu verlassen.
Dieses Verhalten kann – je nach rechtlicher Bewertung – den Verdacht der Nötigung sowie einer Freiheitsbeeinträchtigung begründen. Darüber hinaus führte der Vorfall nachweislich zu einer erheblichen Stressreaktion bei Herrn Krebs, die medizinisch dokumentiert wurde (erhöhter Blutdruck sowie augenärztlich festgestellte Wahrnehmungsstörungen).
Pflichten der Klinik
Die Klinik war durch frühzeitige Mitteilungen darüber informiert, dass Herr Krebs eine Begutachtung durch Herrn Volz ablehnt. Vor diesem Hintergrund wäre es ihre Pflicht gewesen, Herrn V. bereits im Vorfeld den Zutritt zu untersagen und so den Schutz des Patienten sicherzustellen. Dies ergibt sich aus den Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber dem Patienten.
Zusammenfassende Bewertung
Das geschilderte Verhalten von Herrn V. wirft erhebliche Zweifel an seiner Neutralität, Professionalität und rechtlichen Zuverlässigkeit auf. Ein Gutachter, der trotz mehrfacher und eindeutiger Ablehnung sowie entgegen klarer Anweisungen des Klinikpersonals handelt und dabei die Rechte des Betroffenen missachtet, erscheint für eine objektive Begutachtung nicht geeignet.
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