Keine Delfintherapie-Förderung bei fehlendem Nachweis “zur Teilhabe an der Gemeinschaft”

 

Hagen – Nach der Urteilsbegründung des Landessozialgerichts Hamburg (Az.: L 4 SO 35/15) scheidet eine Kostenübernahme einer Delfintherapie als Leistung der medizinischen Rehabilitation generell aus. Diese umfasse nur Behandlungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort sei die Delfintherapie aber nicht enthalten.

Denkbar sei höchstens eine Kostenübernahme “als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft” durch den Sozialhilfeträger, die aber im Urteilsfall nicht gegeben war, so das LSG Hamburg.

Da auch das Fehlen zur Teilnahme am Arbeitsleben vorlag, sei diebezüglich auch keine Kostenübernahme möglich.

Wirkliche Fortschritte etwa bei der Sprache, Konzentration, Selbstbewusstsein und Aggressionen hätten aber auch die Therapeuten auf Curaçao bei dem Patienten nicht beschrieben, so das Gericht. Das Zentrum wird auch durch den Düsseldorfer Delfintherapievermittler “dolphin aid” angeboten. Insgesamt habe es bei dem Antragsteller über die Jahre Auf und Abs gegeben. Dabei sei völlig unklar, inwieweit Fortschritte auf die Delfintherapie oder die Förderung in der am Heimatort genutzten Tagesstätte zurückgehen.

Auch die Therapeuten auf Curaçao hätten empfohlen, “die erlernten Methoden und Maßnahmen außerhalb der Delfintherapie fortzuführen”. Das deute darauf hin, dass auch sie eine Therapie ohne Delfine für wirksam halten. Selbst wenn man eine Wirksamkeit der Delfintherapie hier im Einzelfall bejahe, sei sie daher jedenfalls nicht erforderlich, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Hamburger Urteil vom 12. Juni 2017.

Siehe Jura Forum: http://ots.de/rx3R7