Kopftuchurteil: Diskriminierung im Bewerbungsverfahren – Tragen eines Kopftuchs – Religionsausübung!

Link zum Urteil:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/7h6/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=1219CAF1635F072084FB87F1CE55AC63.jp13?doc.hl=1&doc.id=JURE120019778&documentnumber=5&numberofresults=55&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

Leitsatz

1) Trägt eine muslimische Frau in der Öffentlichkeit ein Kopftuch, ist dies als Teil ihres religiösen Bekenntnisses und als Akt der Religionsausübung anzuerkennen.

2) Wird eine Bewerberin bereits vor dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens aus dem Kreis der in Betracht zu ziehenden Bewerberinnen ausgeschlossen, weil sie auf Nachfrage des potentiellen Vertragspartners angibt, das Kopftuch auch während der Arbeitszeit nicht ablegen zu wollen, wird die Bewerberin wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit diskriminiert.

3) Gesetzgeberische Intention des AGG ist es auch, dass sich die Subjekte der Vertragsfreiheit nicht von dem Gedanken leiten lassen mögen, der potentielle Vertragspartner zeige in Lebensfragen im Sinne von § 1 AGG eine Haltung, die von der Mehrheitshaltung abweicht.