Krebskranke hat kein Anspruch auf sofortige Impfung gegen das Coronvirus!

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (Az: 6 L 90/21) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Antrag einer 69-jährigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem diese eine sofortige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 begehrt hat.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die für das Infektionsschutzrecht zuständige Kammer aus, dass die Antragstellerin nach der geltenden Coronavirus-Impfverordnung –CoronaImpfV- keinen Anspruch auf eine sofortige Schutzimpfung habe. Sie gehöre weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund ihrer Krebserkrankung zu der impfberechtigten Personengruppe, der nach § 2 CoronaImpfV im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe die höchste Priorität eingeräumt werde. Die in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommene Priorisierung entspreche im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der am Robert Koch-Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere überzeuge die vorrangige Impfung von Personen, die 80 Jahre und älter seien, weil damit in größtmöglicher Zahl schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindert werden könnten. Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu dem Verlauf einer COVID-19-Erkrankung sei das (zunehmende) Alter der alles entscheidende Risikofaktor für einen schweren bis hin zu einem tödlichen Verlauf der Erkrankung. Daneben spielten bestehende Vorerkrankungen eine untergeordnete Rolle. So sei etwa das Risiko für einen Krebserkrankten, infolge einer COVID-19-Erkrankung hospitalisiert zu werden oder an COVID-19 zu versterben, deutlich geringer als das entsprechende Risiko einer Person von 80 Jahren oder älter.

Ein atypischer Ausnahmefall, der es nach der Corona-Impfverordnung zulassen würde, von der darin festgelegten Reihenfolge der Priorisierung abzuweichen und für die Antragstellerin eine höhere Priorisierung zuzulassen, liege nicht vor.

Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich auch nicht bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Coronavirus-Impfverordnung wegen Verstoßes gegen den Parlamentvorbehalt. Ein insoweit unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitender Teilhabeanspruch scheitere ebenfalls an den derzeit lediglich begrenzten Impfstoffkapazitäten. Die derzeit praktizierte Impfreihenfolge sei als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Personen, die derzeit bereits eine Impfung erhielten, liege nicht vor.

Im Übrigen bestehe für die Antragstellerin seit dem 16.02.2021 die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung ihres Einzelfalles durch die Saarländische Impfkommission für Härtefälle zu stellen, um eine prioritäre und damit zeitnahe Impfung zu erhalten. Damit werde der besonderen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarland