Medizin: Behandlungsfehler aufgrund nicht durchgeführter Wundrevision kann Schmerzens­geld­anspruch begründen

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Führt ein Arzt keine Wundrevision durch, um den Verbleib von Fremdkörpern im Körper des Patienten zu überprüfen, begeht er einen Behandlungsfehler. Dieser kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR rechtfertigen, wenn sich aufgrund eines übersehenen Holzsplitters im Bein der Heilungsverlauf verzögert, weitere Operationen mit damit verbundenen Kranken­haus­aufent­halten notwendig werden und der Patient Angst um seine Gesundheit hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

 

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