Medizinreport: Spahn will Streit um Paragraf 219a ohne gesetzliche Änderung beilegen

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will in der Debatte um Abtreibungen den Streit zwischen Union und SPD um den Werbeverbot-Paragraf 219a STGB ohne gesetzliche Änderung beilegen. “Ich werde zeitnah Gespräche mit Ärzten und Beratungsstellen führen, um zu überprüfen, ob es in dieser für die betroffenen Frauen sehr schwierigen persönlichen Situation bisher nicht abgedeckte Informationsbedarfe gibt”, kündigte Spahn im Interview mit der in Düsseldorf erscheinenden “Rheinischen Post” (Samstagausgabe) an. “Das könnten wir lösen, ohne den 219a zu ändern”, betonte der Minister. Spahn bestärkte seine Haltung: “Das Werbeverbot im 219a muss bleiben. Mein Ziel ist es, dass Union und SPD eine gemeinsame Lösung finden.”

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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1.
eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2.
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.